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ENTSENDUNGEN | Neuregelung der Kommunalsteuerpflicht für Outbound-Fälle

Im Jahr 2015 hatte der VwGH klargestellt, dass für ins Ausland überlassene Dienstnehmer (sog. „Outbound-Fälle“) mangels Zurechnung zu einer Kommunalsteuerbetriebsstätte keine KommSt zu entrichten ist. Darauf hat der Steuergesetzgeber im AbgÄG 2016 reagiert und eine fristenabhängige Neuregelung geschaffen. 

Für Arbeitskräfte, die ins Ausland überlassen wurden, bestand aufgrund des eingangs erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085) nach der bisherigen Rechtslage keine Kommunalsteuerpflicht (mehr). Darüber bzw auch für die nach der alten Rechtslage möglichen Rückforderung von zu Unrecht erhobener Kommunalsteuer haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSENTSENDUNGEN | Keine Kommunalsteuer für Outbound-Fälle!“ vom 8.12.2015). Auf die Dauer der Arbeitskräfteüberlassung kam es dabei nicht an. Ab 1.1.2017 entfällt die Kommunalsteuerpflicht hingegen erst dann, wenn die Auslandsüberlassung länger als sechs Kalendermonate angedauert hat.

Die neue gesetzliche Bestimmung 

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2016 hat der Steuergesetzgeber ua auch das Kommunalsteuergesetz novelliert. § 4 Abs 3 KommStG idF AbgÄG 2016 normiert mit Wirkung ab 1.1.2017 Folgendes: 

Bei Arbeitskräfteüberlassungen wird erst nach Ablauf von sechs Kalendermonaten in der Betriebstätte des Beschäftigers eine Betriebsstätte des Arbeitskräfte überlassenden Unternehmens begründet.“ 

Nach der neuen Rechtslage ist also nunmehr eine differenzierte, fristenabhängige Betrachtung anzustellen:
    

  • Arbeitskräfteüberlassung dauert kürzer als sechs Kalendermonate: Kommunalsteuerpflicht

Überlassungen ins Ausland, die nicht länger als sechs Kalendermonate dauern, unterliegen daher ab 1.1.2017 (weiterhin) der 3 % Kommunalsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine konzerninterne oder eine gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung handelt:  

Beispiel 1 

Die A-GmbH (ansässig in Österreich) überlässt Herrn A, einen in Österreich ansässigen Controller, von 1. März 2017 bis 30. Juni 2017 an die tschechische Tochtergesellschaft X-s.r.o. zur Begleitung der Einführung einer neuen Software. A  arbeitet ausschließlich bei der X-s.r.o. -->

Da die Überlassung ins Ausland nicht länger als sechs Kalendermonate dauert, hat die A-GmbH weiterhin in Österreich Kommunalsteuer für die Arbeitslöhne des Herrn A abzuführen.  

  • Arbeitskräfteüberlassung dauert länger als sechs Kalendermonate: Entfall der Kommunalsteuerpflicht (erst) ab dem siebten Kalendermonat 

Für Überlassungen ins Ausland, die länger als sechs Kalendermonate dauern, entfällt seit 1.1.2017 ab dem siebten Kalendermonat die 3 % Kommunalsteuer. Für die ersten sechs Kalendermonate der Überlassung ist jedenfalls Kommunalsteuer zu entrichten. Dies wiederum unabhängig davon, ob es sich um eine konzerninterne oder gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung handelt: 

Beispiel 2 

Die A-GmbH (ansässig in Österreich) überlässt Herrn  A, einen in Österreich ansässigen Controller, von 1. März 2017 bis 30. November 2017 an die tschechische Tochtergesellschaft X-s.r.o. zur Begleitung der Einführung einer neuen Software. A arbeitet ausschließlich bei der X-s.r.o. -->

Für die ersten sechs Monate (März bis August 2017) hat die A-GmbH weiterhin 3 % Kommunalsteuer für die Arbeitslöhne des Herrn  A abzuführen. Für die Monate September bis November 2017 entfällt die Kommunalsteuerpflicht.

Was können wir für Sie tun? 

Für weitere Fragen zur gesetzlichen Neuregelung der Kommunalsteuerpflicht für Auslandsentsendungsfälle stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Rückforderung von nach der alten Rechtslage in den letzten Jahren zu Unrecht entrichteten Kommunalsteuern. 

Die gegenständliche Thematik wird auch im Rahmen des folgenden Seminars der <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY behandelt:  

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>21.3.2017 | Spezialfragen des internationalen Arbeitnehmereinsatzes“ | Linz