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DEUTSCHLAND | DBA mit Österreich umfasst auch die Kommunalsteuer!

Im aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland werden eingangs die unter das DBA fallenden Steuern aufgelistet, wobei unter den österreichischen Steuern die Kommunalsteuer nicht explizit erwähnt wird. Der VwGH hat jedoch vor einigen Monaten die Anwendbarkeit des bestehen DBA mit Deutschland auch auf die österreichische Kommunalsteuer bejaht. Demgemäß haben deutsche Unternehmen für ihre in österreichischen Betriebsstätten eingesetzten Mitarbeiter auch Kommunalsteuer zu entrichten.

Sachverhalt

Eine im Investmentgeschäft tätige deutsche GmbH übte ihr Privatkundengeschäft in einem Büro in Linz aus, wobei keine Abschlussvollmacht unterstellt werden konnte. Die Stadt Linz schrieb Kommunalsteuer vor. Fraglich war, ob dies zu Recht erfolgte?

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2016, 2013/15/0219)

Die Kommunalsteuer ist vom aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland (DBA Deutschland 2002) nicht direkt umfasst. Allerdings sieht Pkt. 12 des Protokolls zu Art. 24 DBA Deutschland 2002 (betr. Gleichbehandlung) vor, dass in Deutschland ansässige Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des Vorgängerabkommens (DBA Deutschland 1954) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, diese Entlastung auch weiterhin zusteht, solange auch andere EU-Mitgliedstaaten auf Basis ihrer DBA mit Österreich von der Kommunalsteuer entlastet werden.

Hinsichtlich der Kommunalsteuer ist also auf das alte DBA Deutschland 1954 abzustellen. Das DBA Deutschland 1954 nennt die Kommunalsteuer ausdrücklich im sachlichen Anwendungsbereich und enthält zudem eine automatische Anpassungsklausel hinsichtlich der Kommunalsteuer, sodass diese vom Anwendungsbereich des DBA Deutschland 1954 – und über die Protokollbestimmung des DBA Deutschland 2002 auch mittelbar vom DBA Deutschland 2002 – umfasst ist. 

Damit ist für deutsche Unternehmen in Österreich Kommunalsteuerpflicht gegeben, sofern nicht nur eine Kommunalsteuerbetriebsstätte iS § 4 KommStG vorliegt, sondern auch eine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Sinne des DBA Deutschland 1954 (!) begründet wird: Nach Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland 1954 stell(t)en feste Geschäftseinrichtungen, in denen vorbereitende Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten ausgeübt werden, nur dann keine Betriebsstätte dar, wenn dies im Schlussprotokoll so vorgesehen ist. Nachdem für den konkreten Fall das Schlussprotokoll zu Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland 1954 keine Ausnahme vorsieht, begründete somit die streitgegenständliche Tätigkeit in Österreich auch eine abkommensrechtliche Betriebsstätte nach DBA Deutschland 1954, sodass die Kommunalsteuerpflicht in Österreich abkommensrechtlich gedeckt war.

FAZIT 

Es ist zu beachten, dass die obige VwGH-Entscheidung unmittelbar nur für Inbound-Fälle aus Deutschland relevant ist. Für vergleichbare Inbound-Fälle aus anderen Ländern ist hingegen aufgrund der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen im Einzelfall zu prüfen, ob die Kommunalsteuer auch von diesen DBA umfasst ist. 

Hingegen spielt die DBA-Anwendung in Outbound-Fällen keine Rolle, wobei hier die Kommunalsteuerpflicht allenfalls nach dem KommStG selbst eingeschränkt wird (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „ENTSENDUNGEN | Neuregelung der Kommunalsteuerpflicht für Outbound-Fälle“ vom 7.2.2017).
 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!