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INT. STEUERRECHT | Teilweise Abschaffung der Steuerabkommen mit LIE und CH

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Durch das mit 1.1.2017 in Kraft getretene Abkommen zum automatischen Informationsaustausch zwischen den EU-Staaten und der Schweiz sowie Liechtenstein kommt es zu einer teilweisen Abschaffung der bisherigen Steuerabkommen Österreichs mit diesen beiden Ländern. Konkret entfällt damit auch das bisherige Wahlrecht, Vermögenswerte in Liechtenstein und der Schweiz einem Steuerabzug zu unterwerfen oder eine freiwillige Veranlagung in Österreich vorzunehmen. Die Finanzkonten in Liechtenstein und der Schweiz werden nunmehr, genauso wie die Konten in vielen anderen Ländern auch, alljährlich automatisch an den österreichischen Fiskus gemeldet. 

Über den neuen automatischen Informationsaustausch (AIA) über Finanzkonten haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt den <link de news newspublikationen detail>NL-Beitrag „INTERNATIONALES STEUERRECHT | BMF-Länderliste zum AIA über Finanzkonten“ vom 9.2.2017). Das Abkommen zum automatischen Informationsaustausch (AIA-Abkommen) ersetzt ab seinem Inkrafttreten per 1.1.2017 im Wesentlichen die bisherigen österreichischen Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein. Zweck dieser Abkommen war es, einerseits ausländische Kapitaleinkünfte von in Österreich ansässigen Personen einer laufenden Besteuerung im Inland zu unterwerfen und andererseits auch die Besteuerung von in das Ausland verlagerten Vermögenswerten sicherzustellen. In diesem Zusammenhang eröffneten die Steuerabkommen bis zum nunmehrigen Inkrafttreten des AIA-Abkommens die Möglichkeit, Kapitaleinkünfte auf Schweizer und Liechtensteinischen Depots entweder in Österreich freiwillig zu veranlagen oder in der Schweiz bzw in Liechtenstein einer der KESt vergleichbaren pauschalen und anonymen Abzugsteuer mit Abgeltungswirkung zu unterwerfen. Diese Abzugsteuer wurde durch die depotführende Bank einbehalten und sodann an die österreichische Finanzverwaltung abgeführt. Bei der Einführung der Steuerabkommen mit Wirkung ab dem Jahr 2013 war zudem auch eine Sanierung der in der Vergangenheit unversteuerten Kapitaleinkünfte vorgesehen (vgl dazu unseren <link de news newspublikationen detail>NL-Beitrag „FINANZSTRAFRECHT | Steuerabkommen Österreich – Schweiz“ vom 11.5.2012). 

Die neue Meldepflicht im Rahmen des AIA wird im Verhältnis zur Schweiz erstmals am 1.1.2018 und im Verhältnis zu Liechtenstein erstmals im September 2018 wahrgenommen. Dabei werden an die österreichische Finanzverwaltung folgende Daten automatisch gemeldet:  

  • Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und -ort der meldepflichtigen Person
  • Kontonummer, Name und (gegebenenfalls) österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts,
  • Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Bar- oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen),
  • Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden bzw anderer Einkünfte und die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen.  

Steuerabkommen Schweiz 

Das Steuerabkommen mit der Schweiz wurde mit Inkrafttreten des Abkommens zum automatischen Informationsaustausch (AIA-Abkommen) per 1.1.2017 vollständig aufgehoben. Als Konsequenz ist an Stelle des bisher möglichen Wahlrechts, Kapitaleinkünfte in der Schweiz entweder einem Steuerabzug an der Quelle zu unterwerfen oder eine freiwillige Veranlagung in Österreich vorzunehmen, jedenfalls eine verpflichtende Veranlagung in Österreich vorzunehmen. 

Steuerabkommen Liechtenstein 

Das Steuerabkommen mit Liechtenstein enthielt im Vergleich zum Schweizer Steuerabkommen zusätzliche Regelungen bezüglich bestimmter Vermögensstrukturen (zB Stiftungen). Diese Regelungen fallen nicht in den Regelungsumfang des AIA-Abkommens. Dies hat zur Folge, dass die betreffenden Bestimmungen bezüglich Vermögensstrukturen auch in Zukunft aufrecht bleiben. Diese Ausnahme eröffnet für intransparente und bis zum 31.12.2016 bestehende transparente Vermögensstrukturen somit auch in Zukunft das bisherige Wahlrecht zwischen der freiwilligen Meldung und Veranlagung in Österreich oder der anonymen Abgeltung in Form der pauschalen Abzugsteuer in Liechtenstein. Greift diese Ausnahme nicht, wie etwa bei natürlichen Personen, erfolgt auch hinsichtlich diesbezüglicher liechtensteinischer Finanzkonten eine automatische Mitteilung an den österreichischen Fiskus. Mangels Option zur anonymen Abgeltungsteuer hat auch für Kapitaleinkünfte auf liechtensteinischen Depots jedenfalls eine Veranlagung in Österreich zu erfolgen. 

Zinsabkommen mit Jersey, Guernsey und Isle of Man 

Auch die bestehenden Zinsabkommen mit Jersey, Guernsey und Isle of Man sollen angesichts der Einführung des automatischen Informationsaustausches mit diesen Ländern abgeschafft werden. Diese Zinsabkommen bestehen seit 2004 und führen zu einer Quellenbesteuerung für Zinseinkommen, die an den Ansässigkeitsstaat des Empfängers abgeführt wird. Zwischenzeitig wurden Regierungsvorlagen zur Beendigung dieser Abkommen mit 31.12.2016 an den Nationalrat eingebracht (die Regierungsvorlagen finden Sie hier: <link https: www.parlament.gv.at pakt vhg xxv i i_01500 index.shtml>Jersey, <link https: www.parlament.gv.at pakt vhg xxv i i_01501 index.shtml>Guernsey und <link https: www.parlament.gv.at pakt vhg xxv i i_01502 index.shtml>Isle of Man). 

Fazit 

Die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit, Kapitaleinkünfte auf liechtensteinischen und Schweizer Depots einer einfachen, pauschalen und anonymen Besteuerung zu unterwerfen, ist mit 1.1.2017 weggefallen, und es hat nunmehr eine verpflichtende Veranlagung sowie Meldung der Finanzkonten an den österreichischen Fiskus zu erfolgen. Angesichts des automatischen KESt-Abzugs mit Endbesteuerungswirkung bei Kapitaleinkünften auf inländischen Depots stellt sich daher die Frage, ob eine Veranlagung auf Depots österreichischer Banken für natürliche Personen nicht der einfachere Weg wäre. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Ihre übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung!