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LOHNABGABEN | Die Besteuerung von Sachbezügen

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Neben dem laufenden Bezug bekommen Arbeitnehmer oftmals das Recht eingeräumt, gewisse Vermögensgegenstände des Unternehmens (etwa Firmen-PKW) auch privat zu nutzen oder andere geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu lukrieren. Der nachfolgende Beitrag stellt den Start einer Newsletter-Serie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar und soll einen Überblick über die steuerliche Behandlung verschiedener Sachbezüge geben. 

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit liegen nach dem Gesetzeswortlaut (§§ 15 und 25 EStG) vor, wenn dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit Geld oder geldwerte Vorteile zufließen. Der Begriff der geldwerten Vorteile umfasst hierbei zur Privatnutzung überlassene Vermögensgegenstände des Unternehmens, den verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen sowie andere Zuwendungen des Arbeitgebers. Hingegen liegen keine Einnahmen vor, wenn dem Arbeitnehmer lediglich Hilfsmittel zur Ausübung des Berufes arbeitgeberseitig beigestellt bzw refundiert werden (zB Sehhilfen bei Bildschirmarbeit, siehe auch § 26 EStG). Geldwerte Vorteile sind grundsätzlich ebenso wie Bargeld den Lohnabgaben zu unterwerfen (idR im Rahmen der Lohnverrechnung), jedoch gibt es diesbezüglich verschiedene Begünstigungen. Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Sachbezugsarten: 

Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge 

Seit 1.1.2016 hängt der Sachbezug für die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges von den Emissionswerten des betreffenden Fahrzeuges ab: Bei Fahrzeugen, deren Emissionswerte 130 Gramm CO2 pro Kilometer überschreiten, ist im Rahmen der Lohnverrechnung ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten, jedoch höchstens 960 EUR nach dem LSt-Tarif zu versteuern. Erreicht der Dienstwagen diesen Grenzwert nicht, ist beim Arbeitnehmer ein Sachbezug von 1,5 %, maximal jedoch 720 EUR anzusetzen. Beachte: Der zulässige Grenzwert für den geringeren Sachbezug verringert sich ab dem Jahr 2017 bis 2020 um jährlich 3 Gramm. In beiden Fällen halbiert sich der steuerpflichtige Sachbezug, insoweit nachweislich (durch ein Fahrtenbuch belegt!) im Jahresschnitt nicht mehr als 500 km pro Monat privat gefahren werden. 

Für Fahrzeuge ohne jeglichen CO2 Ausstoß, also für Elektroautos, ist überhaupt kein Sachbezug anzusetzen. Diese Befreiung ist derzeit auf fünf Jahre befristet. 

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass auch die Nutzung von arbeitgebereigenen Parkplätzen einen monatlichen Sachbezug iHv 14,53 EUR zur Folge hat, insoweit die umliegenden Flächen einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen. 

Überlassung einer Jahresnetzkarte

Wird vom Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem üblichen Endpreis bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen, insofern diese auch für Privatfahren genutzt werden darf. Bei ausdrücklichem Verbot einer privaten Nutzung kann die Besteuerung eines Sachbezugs nur dann unterbleiben, wenn das Verbot kontrolliert wird oder die Jahresnetzkarte nur für dienstliche Fahrten ausgefolgt wird. Werden bei der Bereitstellung von Netzkarten für innerstädtische Verkehrsmittel, bei denen die Einzelfahrten immer den gleichen Preis ausmachen, zumindest 25 Dienstfahrten pro Kalendermonat im Jahresdurchschnitt nachgewiesen und dafür keine Kostenersätze gezahlt, so ist diesfalls kein Sachbezugswert anzusetzen.

Ebenfalls kein Sachbezug ist bei der Gewährung von sog. „Jobtickets“ (Werkverkehr mit Massenbeförderungsmittel) anzusetzen. Die diesbezügliche BMF-Info vom 5.6.2013 finden Sie <link https: findok.bmf.gv.at external-link-new-window externen link in neuem>HIER.

Dienstwohnungen

Die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Wohnraum an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich als geldwerter Vorteil zu bewerten und anzusetzen, insofern die Wohnung nicht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers genutzt wird und der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung beibehält.

Nach der maßgeblichen Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2008/468 idgF) ist für die Wohnraumbewertung der anzuwendende Quadratmeterwert gemäß Richtwertgesetz (derzeit 5,84 EUR für OÖ) auf die Wohnungsgröße anzuwenden. Nicht zum Wohnraum zählen dabei Keller und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone und Terrassen. Unbeachtlich ist, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist.

Trägt der Arbeitsgeber auch die Heizkosten, so ist der Quadratmeterwert um 0,58 EUR zu erhöhen. Werden sämtliche Betriebskosten vom Arbeitnehmer selbst bezahlt, ist der gesamte ermittelte Sachbezug um 25 % zu verringern. 

Ist die tatsächliche fremdübliche Miete des entsprechenden Wohnraums wesentlich höher (mehr als 100 %) oder wesentlich niedriger (mehr als 50 %) als der sohin ermittelte Sachbezugswert, ist der um 25 % verringerte Marktpreis anzusetzen. 

Zinsersparnis für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse

Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist derzeit mit 3,5% des aushaftenden Kapitals anzusetzen, wobei die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer darauf keinen Einfluss haben. Für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7.300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen (Steuerbefreiung gem. § 3 Abs 1 Z 20 EStG). Übersteigen die Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 Euro, ist ein Sachbezug für die Zinsenersparnis nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. 

Personalrabatte

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind geldwerte Vorteile in Geld umzurechnen, wobei die Grundregel seit dem 1.1.2016 lautet, dass diese mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen sind.  Ein üblicher Preisnachlass ist jener, welcher auch fremden Letztverbrauchern gewährt wird. Sonderrabatte für einzelne Kunden sowie Endpreise funktionsgleicher und qualitativ gleichwertiger Drittanbieter sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Beim Abgabeort handelt es sich um den Ort (zB Gemeinde bzw Bezirk), an welchem der Zufluss bzw Bezug stattfindet. 

Ab der Veranlagung 2016 sind Mitarbeiterrabatte steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20 % nicht überschreiten oder ein Freibetrag von 1.000 EUR pro Jahr nicht überschritten wird. Die Rabatte müssen zudem allen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden, und der Arbeitnehmer darf die bezogenen Waren und Dienstleistungen nicht zur Einkünfteerzielung verwenden (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG). 

Für die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons oder Laptops ist auch bei fallweiser Privatnutzung kein Sachbezug anzusetzen. 

Andere Befreiungen bei Erfüllung des Gruppenmerkmals

Neben der erwähnten Steuerbefreiung von Personalrabatten für Gruppen von Arbeitnehmern sind gemäß § 3 EStG auch noch andere geldwerte Vorteile aufgrund dieser Gruppenbildung von der Sachbezugsbesteuerung ausgenommen. Es sind dies insbesondere (siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNSTEUER - Begünstigung „bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern" vom 12.10.2016“):  

  • Die Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Kindergärten, Sportanlagen, betriebsärztliche Dienst) und der Vorteil aus zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung und Prävention

  • Zuschüsse des Arbeitgebers für Kinderbetreuung bis höchstens 1 000 Euro pro Kind und Kalenderjahr

  • Zuwendungen für die Zukunftssicherung bis 300 EUR jährlich pro Arbeitnehmer

  • Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Kapitalanteilen bis 3.000 EUR 

Betriebsveranstaltungen

Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung sind nur dann steuerpflichtig, wenn diese 365 EUR je Mitarbeiter und Jahr überschreiten. Dabei können auch im Rahmen einer solchen Betriebsveranstaltung empfangene Sachzuwendungen (zB Weihnachtsgeschenke in Form von Warengutscheinen) in Höhe von 186 EUR bei der Einkünfteermittlung außer Ansatz bleiben. Bei einem Dienst- oder Firmenjubiläum sind zudem nochmals 186 EUR pa an Sachzuwendungen steuerbefreit (siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNABGABEN – Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 18.11.2015).

Der vorstehende Beitrag konnte lediglich einen Kurzüberblick über die häufigsten Sachbezüge geben. Detailfragen können unter Zuhilfenahme der Lohnsteuerrichtlinien des BMF (insb. Rz 138 bis 222d LStR) geklärt werden und stehen Ihnen natürlich auch die Verfasser dieses Artikels gerne zur Verfügung!