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ABFERTIGUNGEN | Mehrfachbegünstigung bei Konzernversetzungen?

Das Bundesfinanzgericht hat befunden, dass freiwillige Abfertigungen bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns auch dann begünstigt besteuert werden dürfen, wenn die gesetzlichen Abfertigungsansprüche vom neuen Konzernarbeitgeber übernommen werden. Gegen diese Entscheidung des BFG ist allerdings eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. 

Konzernsachverhalte führen auch im Bereich der Lohnbesteuerung immer wieder zu interessanten Zweifelsfragen bzw Rechtsmittelverfahren, über die wir auch im Rahmen unseres Newsletters schon mehrfach berichtet haben (vgl zuletzt etwa den NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„LOHNSTEUER | Keine Konzernvordienstzeiten für begünstigte Abfertigung?“ vom 9.2.2016). Nachfolgend geht es um eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) in Zusammenhang mit der Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung anläßlich des innerkonzernalen Dienstgeberwechsels von Geschäftsführern:

Rechtsgrundlagen für freiwillige Abfertigungen 

Gemäß § 67 Abs 6 EStG sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem begünstigten festen Steuersatz von 6 % zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate nicht übersteigen. 

Diese Bestimmungen für freiwillige Abfertigungen gelten nur für jene Zeiträume, für die KEINE Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestanden. 

Nach dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (§ 46 Abs 3 Z 2 BMSVG) gelten die alten Abfertigungsregelungen für zum 31.12.2002 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse auch dann weiter, wenn Arbeitnehmer ab dem 1.1.2003 innerhalb eines Konzerns iS § 15 AktG bzw § 115 GmbHG in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung gemäß § 47 Abs. 1 BMSVG (betr. Wechsel ins neue Abfertigungsregime) vor.

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG vom 23.11.2016, RV/7100210/2014)  

  • Sachverhalt 

Die Dienstverhältnisse von Geschäftsführern, die noch dem System „Abfertigung alt“ (dh Eintritt vor dem 1.1.2003) unterlagen, wurden einvernehmlich beendet und die betroffenen Personen bei einem anderen Konzernunternehmen angestellt. 

Im Zuge dieses konzerninternen Wechsels wurde einzelvertraglich vereinbart, dass die gesetzlichen Abfertigungsansprüche vom neuen Konzernarbeitgeber übernommen werden. Ein Eintritt in die „Abfertigung neu“ erfolgte somit nicht. 

Es wurde weiters vereinbart, dass anlässlich der Beendigung bzw. des Wechsels eine freiwillige Abfertigung in Höhe eines Viertels des Jahresbezugs ausbezahlt wird. Diese Beträge wurden gemäß § 67 Abs. 6 EStG mit dem festen Steuersatz von 6 % versteuert

  • Entscheidung des BFG

Während das Finanzamt die Auffassung vertreten hatte, dass die Übertragung der gesetzlichen Abfertigungsansprüche („Abfertigung alt“) auf einen neuen Arbeitgeber die begünstigte Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung ausschließe, hat das Bundesfinanzgericht diese Rechtsmeinung der Finanzverwaltung verworfen: 

Entscheidend sei allein, dass es keine Übertrittsvereinbarung zur Abfertigung neu“ gegeben hat und demgemäß auch die Ausschlussbestimmung des § 67 Abs 6 letzter Satz EStG nicht greife.

Conclusio 

Bei Dienstnehmern, die bereits vor dem 1.1.2003 in ein Dienstverhältnis zu einer Konzerngesellschaft eingetreten waren und auch weiterhin dem Regime „Abfertigung alt“ unterliegen, kann die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs 6 EStG anläßlich konzerninterner Arbeitgeberwechsel ggfs auch mehrfach zur Auszahlung von begünstigt besteuerten Bezügen (zB freiwilligen Abfertigungen) genutzt werden. 

Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung die obige Entscheidung des BFG nicht akzeptiert hat und daher eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, sodass die letztgültige Entscheidung des Höchstgerichtes abzuwarten bleibt. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Steuerexperten des ICON-Teams gerne zur Verfügung!