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EU-UMSATZSTEUER | Vorsteuer-Ausschlussfristen auch bei Veranlagung!

Platzer Günther  |  Sommer Michaela

In einigen EU-Mitgliedstaaten traten im Jahr 2017 umsatzsteuerliche Änderungen in Kraft, wodurch mitunter auch die Fristen für die Geltendmachung von Vorsteuern im Veranlagungswege verkürzt werden. So können etwa in Italien Vorsteuern nur noch im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung für das betreffende Jahr beantragt werden. Vorsteuern aus Vorjahren, die etwa übersehen wurden, werden somit künftig zum Kostenfaktor. 

Eine bezahlte nationale Umsatzsteuer kann grundsätzlich für alle für das Unternehmen ausgeführte Umsätze, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bzw insb. bei Vorliegen einer korrekten Rechnung, als Vorsteuer geltend gemacht werden. Unternehmer, die in einem EU-Mitgliedstaat über keine umsatzsteuerliche Registrierung verfügen, können im Rahmen eines isolierten Erstattungsverfahrens den Vorsteuerabzug begehren. Für das Vorsteuererstattungsverfahren existiert eine gesetzliche Fallfrist, die im gesamten Binnenmarkt Gültigkeit hat und nicht verlängerbar ist (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf die Fallfristen (30.6./30.9.2017)!“ vom 15.5.2017). 

Sofern hingegen eine umsatzsteuerliche Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat besteht, kann das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich nur im Rahmen von laufenden Umsatzsteuermeldungen ausgeübt werden (Veranlagungsverfahren). Welche Vorsteuerbeträge (zB PKW-Kosten) in welcher Höhe (zB 50 %) und wie lange diese geltend gemacht werden können, richtet sich - abweichend zum Rückerstattungsverfahren - nach dem jeweiligen Recht des Erstattungslandes. 

Hinsichtlich des Vorsteuerabzuges im Veranlagungsverfahren sind nunmehr folgende gesetzliche Änderungen eingetreten:

Italien

Die italienische Regierung hat mittels Eilverordnung einen Nachtragshaushalt für 2017 erlassen, welcher auch zahlreiche Steuerbestimmungen enthält. Diese betreffen unter anderem die Einschränkungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben

Bisher konnte die Vorsteuer spätestens bis zur Abgabefrist der MWSt-Jahreserklärung für das zweite Folgejahr nach der Umsatztätigkeit abgezogen werden. Aufgrund der neuen Regelung ist zukünftig ein Vorsteuerabzug nur noch bis zur Abgabe der MWSt-Jahreserklärung jenes Jahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist, möglich.

Das bedeutet, dass ein in Italien umsatzsteuerlich erfasster Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen (mit ausgewiesener italienischer Umsatzsteuer) aus dem Jahr 2017 nur noch spätestens bis zur Abgabefrist und im Rahmen der MWSt-Jahreserklärung 2017, somit bis 30.4.2018, geltend machen kann.  

Eine Übergangsregelung sieht jedoch vor, dass die Eingangsrechnungen der Jahre 2015 und 2016 noch nach den bisherigen Bestimmungen bzw verlängerten Fristen  zum Vorsteuerabzug berechtigen (letzter Termin für 2015 somit 30.4.2018 bzw für 2016 bis 30.4.2019).

Lettland 

Mit 20.4.2017 wurden div. Änderungen im lettischen Umsatzsteuergesetz beschlossen, wobei eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass ab 1.6.2017 ein Vorsteuerabzug nur noch im Rahmen der laufenden USt-Erklärung in der Steuerperiode der Entstehung der Steuerschuld, spätestens jedoch in der Folgeperiode geltend gemacht werden kann.   

Das bedeutet, dass bei monatlicher Abgabe von USt-Erklärungen in Lettland zum Beispiel für eine im Juni 2017 erworbene und fakturierte Ware die Vorsteuer grundsätzlich bereits im Juni 2017, jedoch spätestens im Juli 2017 geltend gemacht werden muss. Es besteht zwar die Möglichkeit, einzelne Erklärungen zu korrigieren, dies kann jedoch zu Nachfragen bzw auch zu Prüfungen führen.

Fazit 

Bei Versäumen der strengen Fallfristen für die insolierte Vorsteuererstattung konnte mitunter die nachträgliche Geltendmachung von Vorsteuern im Veranlagungswege als letzter „Rettungsanker“ hilfreich sein. Da jedoch die Vorschriften und Antragsfristen in den einzelnen EU-Staaten zusehends restriktiver werden, ist zukünftig verstärkt auf einen zeitnahen Erhalt korrekter Eingangsrechnungen zu achten, damit der Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht verfällt und die eingangsseitige Umsatzsteuer nicht auf diese Weise zum Kostenfaktor wird.

Für Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!