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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Verschärfte Kontrollen für Ausländer in Österreich!

Seit der Verschärfung der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsregelungen nimmt die Finanzpolizei vermehrt Kontrollen der Tätigkeiten ausländischer Arbeitnehmer auf österreichischen Baustellen vor, wobei vorwiegend die Bereithaltung der erforderlichen Lohn- und Meldeunterlagen geprüft wird. Verstöße gegen die Bereithaltepflichten werden mit Strafen von EUR 500 bis EUR 5.000 pro Arbeitnehmer geahndet. Für Verstöße gegen Meldepflichten werden Strafen von EUR 1.000 bis EUR 10.000 pro Arbeitnehmer verhängt. Im Wiederholungsfalle verdoppelt sich die Strafhöhe sogar! 

Über die mit dem neuen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verbundenen Verschärfungen auch im Bereich der Auslandsentsendungen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl etwa den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSENTSENDUNGEN | Neues Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz“ vom 7.7.2016).  Überprüft wird in diesem Zusammenhang hauptsächlich das Vorliegen der folgenden Dokumente

  • Dienstleistungsanzeigen

  • ZKO-Meldungen

  • Lohnunterlagen in deutscher Sprache

  • A1-Bescheinigungen 

Dienstleistungsanzeigen

Für Unternehmen oder Personen aus dem EU- oder EWR-Raum, die in Österreich ein reglementiertes Gewerbe ausüben möchten, ist eine sog. „Dienstleistungsanzeige“ gem. § 373a Abs. 4 GewO erforderlich (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSENTSENDUNGEN | Dienstleistungsanzeigen für Inbound-Fälle!“ vom 15.4.2017). Die Meldung einer reglementierten Tätigkeit hat über folgendes <link https: www.bmwfw.gv.at unternehmen gewerbe documents external-link-new-window externen link in neuem>FORMULAR zu erfolgen.

Im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus ist keine Dienstleistungsanzeige notwendig. Ein Handelsregisterauszug sowie eine Gewerbebescheinigung sind beizulegen.

Wichtig: Vergewissern Sie sich vor dem Tätigkeitsbeginn in Österreich, ob eine Dienstleistungsanzeige erforderlich ist!

ZKO-Meldungen

Beginn und Ende der Tätigkeit eines nicht in Österreich ansässigen Mitarbeiters sind mittels ZKO-Meldung bekannt zu geben, wobei zwischen einer ZKO3 (für Entsendungen) und einer ZKO4 Meldung (für Arbeitskräfteüberlassungen) zu unterscheiden ist.  Die Meldung hat jedenfalls vor Tätigkeitsbeginn zu erfolgen. Seit 2017 können diese Meldungen direkt auf einer dafür eigens eingerichteten <link https: www4.formularservice.gv.at formularserver user external-link-new-window externen link in neuem>ONLINE-Plattform des BMF vorgenommen werden: 

Die Dauer der Tätigkeit ist bereits bei der Erstmeldung konkret anzugeben. Stellt sich jedoch während der Tätigkeit heraus, dass diese vorzeitig abgeschlossen oder auch verlängert wird, so sind separate Meldungen dafür vorgesehen. Sämtliche Unterbrechungen von mehr als 10 Tagen sind der Behörde zu melden.

Wichtig: Behalten Sie Beginn und Ende der Tätigkeit Ihrer Mitarbeiter in Österreich stets im Auge!

Lohnunterlagen

Bei Entsendungen müssen sämtliche Lohnunterlagen (Unterlagen für die kollektivvertragliche Einstufung, Lohnzahlungsnachweise, Lohnzettel, Arbeitsaufzeichnungen,…) in deutscher Sprache auf der Baustelle bereitgehalten werden, lediglich der Dienstvertrag darf auch in englischer Sprache vorliegen. Bei Arbeitskräfteüberlassungen trifft diese Bereithaltepflicht grundsätzlich den Beschäftiger.

Wichtig: Seit 2017 besteht auch die Möglichkeit, dass sämtliche Unterlagen bei Ihrem Steuerberater aufbewahrt werden. Kontrollen durch die Finanzpolizei finden diesfalls in dessen Räumlichkeiten statt. In der ZKO-Meldung ist anzugeben, wo die Lohnunterlagen aufbewahrt werden!

A1-Bescheinigungen

Die A1-Bescheinigungen müssen im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers beantragt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Bescheinigungen bereits bei Beginn der Tätigkeit in Österreich vorliegen müssen. Siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AUSLANDSENTSENDUNGEN | Absolute Bindungswirkung von A1-Dokumenten“ vom 4.12.2016.

Wichtig: Die Formulare sind alle zwei Jahre zu verlängern; dazu wird das Antragsformular wiederum  an die für den betr. Mitarbeiter zuständige Sozialversicherungsstelle übermittelt!

Und was können wir für Sie tun?

Gerne klären wir für Sie ab, welche Meldungen erforderlich sind bzw bieten wir Ihnen auf Wunsch auch ein „Rundum-Paket“ für den Einsatz Ihrer Mitarbeiter in Österreich an (für sog. „Inbound-Fälle“). Wir unterstützen Sie auch bei der kollektivvertraglichen Einstufung sowie bei den entsprechenden Meldungen, wickeln für Sie die Lohnverrechnung Ihrer Mitarbeiter in Österreich ab, erstellen erforderlichenfalls die entsprechenden Steuererklärungen und kümmern uns um die Bereithaltung Ihrer Lohn- und Meldeunterlagen.

Für diesbezügliche Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen gerne zur Verfügung!