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DEUTSCHLAND | Bundestag beschließt neue „Lizenzschranke“ ab 1.1.2018

Am 27.4.2017 wurde nunmehr das Lizenzschrankengesetz im deutschen Bundestag beschlossen und damit dem diesbezüglichen BEPS-Vorhaben entsprochen. Die neue Lizenzschranke wird in Form einer Abzugsbeschränkung im deutschen Einkommensteuergesetz kodifiziert. 

Am 25.1.2017 hatte die deutsche Bundesregierung einen Gesetzesentwurf vorgelegt (vgl dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Regierungsentwurf zur „Lizenzschranke“ beschlossen“ vom 6.3.2017). Am 10.3.2017 hat daraufhin der Bundesrat seine Anpassungsvorschläge unterbreitet. Am 27.4.2017, somit noch rechtzeitig vor der deutschen Bundestagswahl, wurde schließlich das „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ (kurz „Lizenzschrankengesetz“ genannt) im Bundestag beschlossen, womit insbesondere eine Abzugsbeschränkung in § 4j dEStG normiert wurde. 

Zur Erinnerung: Zweck des Gesetzes ist es (in Hinblick auf BEPS Action 5), die Verhinderung von Gewinnverschiebungen multinationaler Unternehmen durch Lizenzzahlungen in Staaten mit besonderen Vorschriften für sog. Lizenzboxen, Patentboxen oder IP-Boxen („Präferenzregime“) zu gewährleisten. Soweit die Anwendung von Präferenzregelungen (Niedrigbesteuerung von weniger als 25%) nicht an ein Mindestmaß an tatsächlicher Geschäftstätigkeit geknüpft ist, wird dies von der OECD nämlich als schädlich eingestuft. 

Neu ist, dass die Definition der fraglichen Geschäftstätigkeit (sog. Nexus-Ansatz“) im deutschen Ertragsteuerrecht nun mittels direktem Verweis auf den BEPS-Bericht erfolgt (§ 4j Abs. 1 Satz 4 dEStG). Die Regelung knüpft an eine niedrige Besteuerung beim Gläubiger oder ggfs auch bei mehreren Gläubigern an. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass bei transparent besteuerten Gesellschaften die Steuerbelastung der dahinterstehenden Gesellschafter einbezogen wird. Überdies wurde präzisiert, dass in Zwischenschaltungsfällen bei mehreren Gläubigern jeweils die niedrigste Steuerbelastung maßgeblich ist. 

Hinsichtlich des Inkrafttretens bleibt es gegenüber dem Gesetzesentwurf unverändert dabei, dass die Abzugsbeschränkung des neuen § 4j dEStG erstmals für Aufwendungen anzuwenden ist, welche ab 1.1.2018 entstehen. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten selbstverständlich gerne zur Verfügung!