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FRANKREICH | Zahlreiche Neuerungen für Auslandsentsendungen!

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Für die Entsendung von Dienstnehmern nach Frankreich haben sich im Laufe des letzten Jahres zahlreiche bzw wesentliche Änderungen ergeben. Im Folgenden stellen wir dar, welche aktuellen Vorschriften zu beachten sind. Sollten Sie diese Maßnahmen bis dato noch nicht umgesetzt haben, bestünde ein dringender Handlungsbedarf! 

Entsendeerklärung „déclaration préalable de détachement“

Die Regelung des Artikel L. 1262-2-1 des Code du travail (französisches Arbeitsgesetzbuch) sieht vor, dass Unternehmen, welche beabsichtigen, ihre Dienstnehmer temporär nach Frankreich zu entsenden, verpflichtet sind, diese Dienstnehmer vor der Entsendung bei der französischen Arbeitsinspektion (Inspection du travail) zu melden. Betroffen sind davon Dienstnehmer, welche zur Dienstleistungserbringung entsandt werden, sowie Dienstnehmer im Rahmen von Arbeitskräfteüberlassungen. Zusätzlich sind Dienstnehmer betroffen, die unternehmens- oder konzernintern ohne Gewinnorientierung entsendet werden (mobilité intragroupe) sowie Entsendungen, bei denen kein Vertrag mit dem Empfänger der Leistung besteht (opération pour compte propre;  zB Produktpräsentation, Geschäftsreise, Seminarteilnahme). Diese Entsendeerklärung ist nach erfolgter Registrierung in elektronischer Form auf dem Portal SIPSI (<link https: www.sipsi.travail.gouv.fr>www.sipsi.travail.gouv.fr) vorzunehmen und besteht je nach Entsendeart der Mitarbeiter aus unterschiedlichen Formulartypen

Die Entsendeerklärung erfasst folgende Angaben

  • Angaben zum eigenen Unternehmen

  • Angaben zur Person des Geschäftsführers

  • Angaben zum Vertreter in Frankreich

  • Angaben zum Auftraggeber und zum Ort der Erbringung der Dienstleistungen

  • Angabe zur Übernahme der Kosten (Anreise, …)

  • Angabe zu den entsandten Mitarbeitern  

Repräsentant

Zusätzlich zur Entsendeerklärung sind sämtliche Unternehmen, welche Dienstnehmer nach Frankreich entsenden, verpflichtet, für das Unternehmen und die entsendeten Dienstnehmer einen Repräsentanten in Frankreich zu benennen. Die Bestellung erfolgt in Form eines schriftlichen Übereinkommens mit dem Repräsentanten und ist in französischer Sprache zu halten. Der Repräsentant stellt die Verbindung zu den französischen Ordnungsbehörden, wie z.B. der Arbeitsinspektion, Polizei sowie den Zoll- und Steuerbehörden her und bewahrt gewisse notwendige Dokumente (siehe Punkt 3) hinsichtlich der entsendeten Mitarbeiter und des entsendenden Unternehmens auf.

Unterlagen vor Ort und arbeitsrechtliche Bestimmungen 

Für jeden vorübergehend in Frankreich tätigen Dienstnehmer sind zudem die folgenden Unterlagen in französischer Sprache bereitzuhalten und bei Kontrollen durch den Arbeitsinspektor vorzulegen:  

  • Personalausweis, Reisepass, Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bei Nicht-EU-Bürgern;

  • Sozialversicherungsnachweis (Kopie des Formulars A1);

  • Arbeitsvertrag;

  • Nachweis der Entsendemeldung;

  • Entsendung länger als 1 Monat: Gehaltsabrechnungen aller entsendeten Dienstnehmer;

  • Entsendung kürzer als 1 Monat: Belege für die Einhaltung des frz. Mindestlohns;

  • Stundenzettel des Dienstnehmers für jeden gearbeiteten Tag;

  • Kopie für die Beauftragung des Repräsentanten;

  • Dokumente, die das anwendbare Recht auf den Vertrag zwischen Arbeitgeber und Auftragnehmer belegen;

  • Dokumente, welche die Anzahl der erfüllten Aufträge und den damit erwirtschafteten Umsatz belegen; 

Es ist ebenfalls zu beachten, dass die Dienstnehmer in Frankreich, während der Dauer ihrer dortigen Tätigkeit, den französischen arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterliegen, insbesondere auch dem französischen Mindestgehalt

Berufsidentifikationskarte im Baugewerbe 

Seit 22.3.2017 müssen ausländische Unternehmen des Baugewerbes für Mitarbeiter, die vorübergehend Dienstleistungen in Frankreich ausführen, eine Berufsidentifikationskarte beantragen. Dies gilt sowohl für Dienstnehmer, welche bei einem französischen Unternehmen angestellt sind, als auch für entsendete Dienstnehmer. Die Beantragung der Karte muss, unter Vorlage der Entsendeerklärung, vor der Entsendung der Dienstnehmer gestellt werden. Diese Berufsidentifikationskarte enthält sowohl Informationen bzgl. des Dienstnehmers als auch des Dienstgebers. Der Antrag hat durch den Arbeitgeber an die französische Unionskasse (L’union de caisses de France) zu erfolgen, und es ist dafür eine Gebühr iHv EUR 10,80 zu entrichten.

Transport- und Schiffahrtsgewerbe

Transport- und Schifffahrtsunternehmen waren bisher unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Meldeerklärung ihrer Arbeitnehmer ausgenommen. Dies betraf Kabotage-Dienstleistungen, die in weniger als 8 Tagen auf französischem Staatsgebiet vorgenommen wurden. Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerentsendung wurde durch das sog. Gesetz „Macron“ auch auf Transport- und Schifffahrtsunternehmen ausgedehnt, die fahrende oder navigierende Dienstnehmer auf französischem Staatsgebiet einsetzen, und zwar unabhängig von der Dauer des Einsatzes.

Sanktionen

Grundlage dieser Regelungen ist das sog. Gesetz „Macron“ vom 6.8.2016, welches nunmehr durch einen Ende März veröffentlichten ministeriellen Beschluss umgesetzt wird. Für Dienstgeber gilt ab Veröffentlichung dieses Beschlusses eine Frist von zwei Monaten, um eine entsprechende Anmeldung der Dienstnehmer in Frankreich vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der Regelungen betragen die Sanktionen pro entsandtem Mitarbeiter bis zu 2.000 EUR, wobei ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR nicht überschritten werden darf. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!