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DEUTSCHLAND | VP-Dokumentationspflichten im Vergleich zu ÖSTERREICH

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

In der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) werden in Deutschland die näheren Details zu den gesetzlichen Verrechnungspreisdokumentationspflichten in Form von Local Files sowie Master Files geregelt. Der deutsche Verordnungsentwurf weicht in einigen Punkten von der österreichischen Verordnung (VPDG-DV) und damit auch von der zugrunde liegenden BEPS-Action 13 ab. Auf diese Unterschiede wird im nachfolgenden Beitrag hingewiesen. 

Über die derzeit nach wie vor als Entwurf vorliegende deutscheGewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung“ (GAufzV) haben wir bereits in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Die neue Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung“ vom 10.4.2017 berichtet. Hinsichtlich des österreichischen Pendants, der „Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung“ (VPDG-DV), verweisen wir zuletzt auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | CHECKLISTE für gesetzliche Berichtspflichten“ vom 11.3.2017. 
Nachfolgend werden die Unterschiede betreffend Master File (MF) und Local File (LF) nach den Vorschriften in Deutschland (GAufzV) und Österreich (VPDG-DV) überblicksartig dargestellt:  

 

Deutschland

Österreich

Norm

Vorlagefrist nach Ersuchen

60 Tage

30 Tage

§ 90 Abs. 3 AO

§ 8 Abs. 2 VPDG

Sprache

Prinzipiell deutsch (auf Anfrage englisch)

deutsch oder englisch

§ 2 Abs. 5 GAufzV

§ 10 Abs. 1 VPDG

Subsidiäre Vorlagepflicht eines ausländischen MF

n.a.

bei Nicht-Überschreiten der Schwellenwerte ist ein ausländisches MF auf Ersuchen zu übermitteln

§ 3 Abs. 3 VPDG

Inhalt des LF

geht über Anforderungen von VPDG-DV und BEPS-Action 13 hinaus

in Übereinstimmung mit BEPS-Action 13

§ 4 GAufzV

§ 7ff VPDG-DV

Transaktionswert

Warenlieferungen mit Nahestehenden: 6 Mio. EUR

Sonstige Leistungen: 0,6 Mio. EUR

 

Keine Transaktionsschwelle sondern Gebot der „Wesentlichkeit“

§ 6 Abs. 2 GAufzV

Anwendbarkeit

1.1.2017

1.1.2016

§ 7 GAufzV

§ 12 VPDG-DV

Nach dem Entwurf der GAufzV bestehen im Detail folgende erweiterte Dokumentationspflichten für das Local File in Deutschland:

  • Benennung der Personen, welche die für die Geschäftsbeziehungen maßgebenden Entscheidungen tatsächlich treffen,
    also über Entscheidungskompetenz verfügen (gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GAufzV)
  • Zeitpunkt der VP-Bestimmung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GAufzV)
  • Erhöhte Informationen zu Datenbankstudien (§ 4 Abs. 3 GAufzV)
  • Gewichtung der Wertbeiträge soll bei Profit Split mit für die Finanzbehörde nachvollziehbaren Daten unterstützt werden
    (§ 1 Abs. 3 Satz 4 GAufzV) 

Conclusio 

Die Veröffentlichung der Endfassung der derzeit noch als Entwurf vorliegenden GAufzV bleibt abzuwarten. 

Zwischen den Regelungen in der österreichischen VPDG-DV und der deutschen GAufzV bestehen zwar keine gravierenden Unterschiede. Dennoch ist ein nach der VPDG-DV (und damit auf Basis von BEPS-Action 13) konzipiertes Local File in einzelnen Punkten mit der deutschen GAufzV abzugleichen. 

Der Entwurf der deutschen GAufzV ist <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads gesetze externen link in neuem>HIER verfügbar:

Im Bedarfsfalle können wir Sie bei der Erstellung einer VP-Dokumentation gerne unterstützen. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf unsere
<link http: www.icon.at de leistungen icon-solutions steuerrisiko-verrechnungspreise externen link in neuem>VP-Packages hingewiesen, welche vor allem im Falle einer Erstdokumentation empfehlenswert sind. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten für internationales Steuerrecht jederzeit gerne zur Verfügung!