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EINKOMMENSTEUER | Abzugsfähige „außergewöhnliche Belastungen“

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

In diesem dritten Teil unserer Newsletter-Serie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit stellen wir in kompakter Form außergewöhnliche Belastungen dar, die unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. 

Was sind überhaupt außergewöhnliche Belastungen?

Bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der sog. „Sonderausgaben“ (gemäß § 18 EStG; vgl dazu auch unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„SONDERAUSGABEN | Sinnvoll schenken – Steuern sparen!“ vom 16.11.2016) auch noch „außergewöhnliche Belastungen“ abzuziehen (gemäß §§ 34 f EStG). Eine außergewöhnliche Belastung (agB) liegt dann vor, wenn sie 

  • außergewöhnlich ist

(die Belastung ist für den Steuerpflichtigen dann „außergewöhnlich“, wenn sie höher ist als die Belastungen der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommens- bzw Vermögensverhältnissen), 

  • zwangsläufig erwachsen ist

(„zwangsläufig“ bedeutet in diesen Zusammenhang, dass sich der Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann), 

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt

(dies ist dann der Fall, wenn sie den zu berechnenden Selbstbehalt vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen übersteigt)

und es sich bei diesen Aufwendungen weder um Betriebsausgaben (§ 4 EStG) bzw Werbungskosten (§ 16 EStG) noch um Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt. 

Wie hoch ist der Selbstbehalt? 

Bei der Geltendmachung von agB ist grundsätzlich ein „Selbstbehalt“ zu beachten, dh nur der den individuell zu berechnenden Selbstbehalt übersteigende Teil der begünstigten Aufwendungen kann steuermindernd geltend gemacht werden. Der Selbstbehalt ist von der Einkommenshöhe abhängig und beträgt gemäß § 34 Abs 4 EStG bei einem Einkommen  

  • von höchstens 7.300 EUR                              6%
  • mehr als 7.300 EUR bis 14.600 EUR             8%
  • mehr als 14.600 EUR bis 36.400 EUR          10%
  • mehr als 36.400 EUR                                    12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt für jedes Kind und für Steuerpflichtige, denen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht sowie auch für Steuerpflichtige, denen zwar kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, die aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben, wenn der (Ehe-)Partner Einkünfte iS § 33 Abs 4 Z 1 EStG von höchstens 6.000 EUR jährlich erzielt. 

Beispiel: Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von etwa 2.500 EUR ergibt sich ein Selbstbehalt von rund 2.800 EUR pa, dh es können jährlich nur die diesen Betrag übersteigenden Krankheitskosten steuermindernd als agB geltend gemacht werden. Bei jährlichen Krankheitskosten von insgesamt 3.200 EUR können daher nur 400 EUR steuermindernd geltend gemacht werden. --> TIPP: Es kann sich daher unter Umständen lohnen, Ausgaben auf ein Jahr zu konzentrieren (zB Sehbehelfe und Zahnersatz). 

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen MIT Selbstbehalt 

  •  Krankheitskosten 

Siehe dazu im Detail bereits unseren <link de publikationen news detail>NL-Beitrag „EINKOMMENSTEUER | Sonderklassegebühren sind nicht abzugsfähig!” vom 12.7.2016. 

  • Kostenübernahme für einkommensschwache (Ehe-)Partner 

Krankheitskosten können grundsätzlich nur von der erkrankten Person selbst geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Aufwendungen das Einkommen des erkrankten (Ehe-)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum von 11.000 EUR unterschritten würde. In diesem Fall stellen die vom besserverdienenden (Ehe-)Partner bezahlten Kosten bei diesem eine außergewöhnliche Belastung dar.  

  • Pauschalen für Diätkosten

Unter „Krankheitskosten“ fallen auch Kosten für eine spezielle Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Diese können in Form der tatsächlich angefallenen Kosten an Hand von Belegen oder auch über <link https: www.bmf.gv.at steuern familien-kinder krankheit-behinderung aussergewoehnliche-belastungen-bei-behinderungen.html>Pauschalbeträge abgegolten werden.  

  • Kurkosten

 Diese stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist (ärztliche Verordnung oder Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger ist notwendig). Es können die Aufenthaltskosten, Kosten für Kurmittel und medizinische Betreuung sowie Fahrtkosten zum und vom Kurort, bei pflegebedürftigen Personen und Kindern auch die Aufwendungen für eine Begleitperson berücksichtigt werden. Zu beachten gilt, dass Kostenersätze und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen) in Höhe von 156,96 EUR monatlich (bzw 5,23 EUR täglich) abzuziehen ist.  

  • Begräbniskosten 

Begräbniskosten sind vorranging aus dem vorhandenen Nachlassvermögen zu bestreiten. Insoweit jedoch der Nachlass die Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie eines einfachen Grabmals nicht deckt, können diese - unter Berücksichtigung des allgemeinen Selbstbehalts - als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wobei jedoch eine Obergrenze iHv insgesamt 5.000 EUR zu beachten ist. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen sind Teil der mit 5.000 EUR limitierten Begräbniskosten, Kosten für Trauerkleidung und Grabpflege gehören hingegen nicht dazu.

Beispiel: Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis belaufen sich auf 6.600 Euro. An Nachlassvermögen sind 2.400 Euro vorhanden. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind - unter Berücksichtigung des Selbstbehalts -  maximal 2.600 Euro (5.000 EUR abzüglich 2.400 EUR). --> In der Praxis kommt es daher selten zur Abzugsfähigkeit von Begräbniskosten als agB! 

Beispiele für außergewöhnliche Belastungen OHNE Selbstbehalt

Aufwendungen, die gemäß § 34 Abs 6 EStG ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts abgezogen werden können:  

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden

insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten. 

  • Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung 

für ein Kind außerhalb des Wohnortes, wenn im Einzugsbereich keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung kann mit 110 EUR pro Monat als Pauschalbetrag berücksichtigt werden.  

  • Aufwendungen für Kinderbetreuung 

bis höchstens 2.300 EUR pro Kind und Kalenderjahr. Im Detail siehe dazu die ausführlichen Informationen des <link https: www.bmf.gv.at steuern familien-kinder kinderbetreuungskosten.html>BMF.  

  • Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt

wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen (wie Pflegegeld, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.  

  • Aufwendungen für Behinderte (§ 35 EStG),

die an Stelle des Pauschbetrages geltend gemacht werden sowie deren Mehraufwendungen über der Summe der pflegebedingten Geldleistungen (wie Pflegegeld, Blindengeld oder Blindenzulage).  

Sonstige außergewöhnliche Belastungen

Neben den oben angeführten Beispielen gibt es noch Sonderbestimmungen für behinderte Kinder bzw Menschen mit Behinderung, für die wir im Detail wiederum auf die Informationen des BMF verweisen dürfen (<link https: www.bmf.gv.at steuern familien-kinder krankheit-behinderung aussergewoehnliche-belastungen-bei-behinderungen.html>AB bei Behinderung; <link https: www.bmf.gv.at steuern familien-kinder krankheit-behinderung aussergewoehnliche-belastungen-fuer-behinderte-kinder.html>AB für behinderte Kinder).  

  • Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte

Alimente für Kinder oder geschiedene Ehepartner stellen grundsätzlich KEINE außergewöhnliche Belastung dar, zumal diese bereits mit dem Kinder- bzw Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind. Eine außergewöhnliche Belastung für den Unterhaltsleistenden liegt aber dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (zB Brille oder Zahnregulierung) sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Kosten können jedoch nur dann als agB geltend gemacht werden, wenn diese zusätzlich zu den laufenden Unterhaltszahlungen geleistet werden. 

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen für Kinder allerdings auch dann, wenn weder ein Kinder- noch ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft zB bei Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige und nicht haushaltszugehörige Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU-/EWR-Raumes und der Schweiz aufhalten. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der halbe laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind seit 2012: 50 Euro monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet. 

Zusammenfassende Bemerkung 

Da die einkommensteuermindernde Abzugsfähigkeit von „außergewöhnlichen Belastungen“ gemäß § 34 EStG stark eingeschränkt ist, empfiehlt sich bereits im Vorfeld eine zumindest überschlägige Berechnung des Selbstbehalts für das jeweilige Veranlagungsjahr. Ist nämlich der konkrete Selbstbehalt relativ hoch, können Sie sich unter Umständen die  Belegsammelarbeit von vornherein ersparen oder aber versuchen, möglichst viele agB-relevanten Kosten in einem Jahr zu verausgaben, um zumindest in diesem Jahr wenigstens einen Teil dieser Kosten steuerlich geltend machen zu können. 

Sollten noch Unklarheiten in Zusammenhang mit den steuersparenden außergewöhnlichen Belastungen bestehen, so steht Ihnen das ICON-Team für Rückfragen gerne zur Verfügung. Im Übrigen bieten auch die oa Informationsseiten des BMF zahlreiche Detailinformationen und zweckdienliche Hinweise zu diesem Thema.