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BILANZIERUNG | Die UKRAINE-Krise im Jahres- und Konzernabschluss

Im Frühjahr 2021 verschärfte sich der bereits seit 2013/2014 schwelende Konflikt zwischen Russland und der Ukraine erheblich. Zahlreiche Krisengespräche auf diplomatischer Ebene in den vergangenen Monaten blieben erfolglos, bis die zusehends angespanntere Lage mit dem Einmarsch russischer Truppen in die Ukraine am 24.2.2022 ihren traurigen Höhepunkt erreichte und sich die beiden Länder seither endgültig im Kriegszustand befinden. Von den wirtschaftlichen Auswirkungen dieser dramatischen Ereignisse, insbesondere auch durch die international verhängten Sanktionen gegen Russland, sind auch viele Unternehmen in anderen Staaten, nicht zuletzt auch in Österreich, direkt oder indirekt betroffen, unter Anderem durch enorme Erhöhungen von Rohstoffpreisen sowie durch mitunter erhebliche Verzögerungen in den Lieferketten. Diese wirtschaftlichen Probleme schlagen sich naturgemäß auch in den Jahresabschlüssen der betroffenen Unternehmen entsprechend nieder. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie daher über die bilanziellen Auswirkungen der Russland-Ukraine-Krise bzw deren Berücksichtigung in den Jahres- und Konzernabschlüssen nach UGB und IFRS informieren.

Auswirkungen der Russland-Ukraine-Krise auf die Unternehmensberichterstattung 


​​​​​​​Sowohl das deutsche Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW vom 8.3.2022: „Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung“) als nunmehr auch der österreichische Standard-Setter Austrian Financial Reporting and Auditing Committee (AFRAC – zunächst Kurzinfo veröffentlicht am 21.3.2022 sowie erweiterte AFRAC-Fachinformation am 7.4.2022: „Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Unternehmensberichterstattung“) haben zwischenzeitig fachliche Hinweise zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise und deren Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen veröffentlicht (Zeitpunkt und Ausmaß der bilanziellen Erfassung). Die Aussagen der beiden Organisationen sind weitgehend deckungsgleich und - für die Anwender gut verständlich – im Frage-Antwort-Stil aufgebaut (sodass im Verlauf der Ukraine-Krise auch noch Ergänzungen um weitere Fragen möglich sind). 

Es sei auch darauf hingewiesen, dass sich sowohl in zeitlicher als auch materieller Hinsicht einige Parallelen zu der im Frühjahr 2020 zu einer Pandemie ausgeuferten CORONA-Krise ergeben (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Auswirkungen auf den Jahresabschluss“ vom 18.3.2020). Die AFRAC-Fachinformation bezieht sich auf Jahres- und Konzernabschlüsse nach UGB und in grundlegenden Aspekten auch nach IFRS und verweist an einigen Stellen auf den fachlichen Hinweis des deutschen IDW vom 8.3.2022. 
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Wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis?


​​​​​​​Gemäß § 201 Abs 2 Z 3 UGB ist bei der Aufstellung des Jahresabschlusses grundsätzlich das sog. „Stichtagsprinzip“ zu beachten, welches jedoch gegen das „Imparitätsprinzip“ gemäß § 201 Abs 2 Z 4 lit b UGB abzuwägen ist, wonach erkennbare Risiken und drohende Verluste, die bereits VOR dem Bilanzstichtag entstanden sind, im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt werden (sog. „wertaufhellende“ Erkenntnisse). Diese Erkenntnisse sind jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigten, wenn sie sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken. 

Tritt ein Ereignis hingegen erst NACH dem Bilanzstichtag ein, so handelt es sich um ein sog. „wertbegründendes“ Ereignis, welches im Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr grundsätzlich noch NICHT zu berücksichtigen ist (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag  "BILANZIERUNG | Ereignisse nach dem Abschlussstichtag"​​​​​​​  vom 10.3.2019). 

Zunächst stellt sich für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 die zentrale Frage, ob die Russland-Ukraine-Krise als wertbegründendes oder werterhellendes Ereignis anzusehen ist? Dies erscheint auf den ersten Blick nicht so eindeutig, zumal der gegenständliche Konflikt ja über einen längeren Zeitraum herangereift und im Februar d. J. schließlich eskaliert ist. Da durch die Anerkennung der auf ukrainischem Staatsgebiet liegenden Volksrepubliken Donezk und Luhansk durch Russland im Februar 2022 die Beziehungen zwischen den beiden Nachbarstaaten schließlich überstrapaziert wurden und es am 24.2.2022 zum Einmarsch der russischen Truppen in die Ukraine kam, wird dies für Zwecke der Rechnungslegung als das zentrale Ereignis angesehen, welches somit erst NACH den Abschlussstichtag 31.12.2021 bzw nach 31.1.2022 passierte. Somit ist dies für alle Jahresabschlüsse mit Stichtagen bis  zum 23.2.2022 als wertbegründendes Ereignis zu behandeln. Aufgrund des zu beachtenden Stichtagsprinzips ist die Bilanzierung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Ukraine-Krise daher für Abschlussstichtage bis zum 23.2.2022 grundsätzlich noch NICHT zulässig. Davon ausgenommen ist das Erfordernis einer Überprüfung der Angemessenheit der Annahme der Unternehmensfortführung für Bewertungszwecke (siehe dazu später im Detail).

Bilanzielle Auswirkungen auf Jahres- und Konzernabschlüsse 
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Da die Ukraine-Krise also in den Jahresabschlüssen zum 31.12.2021 bzw auch noch zum 31.1.2022 als wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag gilt, kommt es grundsätzlich noch zu keiner Anpassung der Bilanz- und G&V-Posten in diesen Abschlüssen. Der Abschluss bzw die Bewertung von Vermögens- und Schuldposten spiegelt nämlich nur die zum Bilanzstichtag bestehenden Bedingungen wider. Daher erfolgt noch keine (zahlenmäßige) Berücksichtigung von Entwicklungen und Ereignissen, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind (zB erwartete Kreditverluste, Werthaltigkeit von Forderungen und Beteiligungen etc). 

Hat die Russland-Ukraine-Krise jedoch bereits in den Jahresabschlüssen zum Stichtag 31.12.2021 bzw 31.1.2022 einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, so müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie auch kleine Aktiengesellschaften entsprechende Angaben im Anhang (§ 238 Abs 1 Z 11 UGB) bzw im Konzernanhang (gemäß § 251 Abs 1 UGB und IAS 10.21) vornehmen. Dabei ist sowohl auf das Ereignis sowie auf die Art der Beeinflussung einzugehen. Darüber hinaus ist eine Angabe der finanziellen Auswirkungen sowohl in qualitativer als auch - wenn möglich - in quantitativer Hinsicht erforderlich. Ist eine quantitative Angabe nicht möglich, so muss darauf ebenfalls hingewiesen werden (vgl IAS 10.21 8 (b); analoge Vorgangsweise auch für UGB empfohlen). 

Gemäß § 238 Abs 1 Z 9 bzw § 251 Abs 1 UGB sind in den Jahresabschlüssen von mittelgroßen und großen Unternehmen auch Angaben zum Gewinnverwendungsvorschlag zu machen. Eine Änderung des Gewinnverwendungsvorschlages nach Aufstellung des Jahresabschlusses führt aber zu keiner Änderung einer bereits aufgestellten Abschlusses. 

Weiters ist ggfs auch die Ausschüttungssperre gemäß § 82 Abs 5 GmbHG zu beachten (wobei diese Kapitalerhaltungsvorschrift nach hM für alle Kapitalgesellschaften, dh auch für Aktiengesellschaften gilt!), wonach ein Bilanzgewinn insoweit nicht ausgeschüttet werden darf sondern auf neue Rechnung vorzutragen ist, als in der Zeit zwischen Bilanzstichtag und Beschlussfassung über den Jahresabschluss erhebliche und voraussichtlich nicht bloß vorübergehende Verluste bzw Wertminderungen eingetreten und bekanntgeworden sind. Im Zweifel ist also demnach zunächst ein Gewinnvortrag und keine Gewinnausschüttung zu beschließen. 

Zudem ist im Lagebericht bzw im Konzernlagebericht unter dem Berichtspunkt der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens (§ 243 Abs 3 Z 1 bzw § 267 Abs 3 Z 1 UGB) auch auf die Auswirkungen der Ukraine-Krise auf das Unternehmen näher einzugehen. Dabei hat einerseits eine Beschreibung der bestehenden wesentlichen Risiken und Ungewissheiten zu erfolgen (zumindest in qualitativer Form). Werden die beschriebenen Risiken auch zahlenmäßig dargestellt, so sind auch die zugrunde liegenden Annahmen und Berechnungsweisen zu erläutern. Des Weiteren wird empfohlen, auch auf Strategien zur Absicherung der Risiken einzugehen. Dabei ist eine Beschreibung der geplanten Strategie zur Minimierung der bestehenden bzw. bevorstehenden Risiken von Bedeutung. Sind die Auswirkungen nicht absehbar, so ist diese Tatsache explizit anzugeben. 

Bestimmte große Gesellschaften haben gemäß § 243b bzw § 267 UGB im Lage- bzw Konzernlagebericht eine nicht finanzielle Erklärung aufzunehmen, jedenfalls betreffend Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen bzw die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die Auswirkungen der Ukraine-Krise sind auch hier zu beachten. 

In den Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtagen nach dem 23.2.2022 bzw ab dem 24.2.2022, somit also zum 28.2.2022 oder später, kommt es hingegen zu einer Anpassung des Zahlenwerks im Abschluss, soferne die Russland-Ukraine-Krise einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens hat.   

Dabei können sich etwa folgende Auswirkungen auf die allgemeinen Bewertungsgrundsätze ergeben:

  • Überprüfung der Fortführungsannahme (Going Concern-Prämisse)
  • Möglichkeit bzw Notwendigkeit der Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit 

Für Vermögenswerte könnten sich Auswirkungen etwa bei folgenden Themen ergeben:

  • Prüfung notwendiger außerplanmäßiger Abschreibungen bzw Wertminderungstests gemäß IFRS
  • Auswirkungen von preisrelevanten Faktoren auf die Bewertung von Immobilien oder Beteiligungen bzw sonstige Finanzinstrumente
  • Leerkostenthematik bei Störung von Lieferketten
  • Erfordernis von Einzelwertberichtigungen zu Forderungen
  • Abwertung bei veränderten Zugriffsmöglichkeiten auf Konten in sanktionierten Staaten bzw im Kriegsgebiet
  • Höhe und Erfassung von Umsatzerlösen aus Kundenverträgen
  • Aktivierung von latenten Steuern aus temporären Differenzen und Verlustvorträgen 

Bei den Schulden stellen sich etwa folgende Themen:

  • Rückstellungen für drohende Verluste (zB infolge steigender Rohstoffpreise)
  • Nichteinhaltung von Covenants aus Kreditverträgen
  • Schlagendwerden von Eventualverbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen 

Ganz generell sind Wechselkursschwankungen und daraus resultierende Verluste der russischen, belarussischen und ukrainischen Währungen sowohl bei Aktiva als auch Passiva von Relevanz. 

Im Konzernabschluss können sich folgende zusätzliche Auswirkungen ergeben:

  • Veränderte oder fehlende Zugriffsmöglichkeiten auf Informationen von Tochtergesellschaften. Wenn diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (zeitlichen Verzögerungen bzw hohen Kosten) beschafft werden könnten, muss eine solche Tochtergesellschaft nicht zwingend in den Konzernabschluss einbezogen werden. Jedenfalls bedacht werden muss dabei aber die Größe des Unternehmens (§ 249 Abs 1 Z 1 UGB). Die IFRS sehen hingegen keine vergleichbare Ausnahmebestimmung vor.
  • Wenn die Kontroll- und Zugriffsrechte auf ein bisheriges Tochterunternehmen eingeschränkt oder aufgehoben sind, ist die Frage zu stellen, ob dieses Unternehmen auch weiterhin als Tochterunternehmen gilt und noch in den Konzernabschluss einbezogen werden kann. Nach § 249 Abs 1 Z 3 UGB besteht auch die Möglichkeit eines Verzichts auf die Einbeziehung, obwohl das Tochterunternehmen fortbesteht.
  • Wenn die ausländische Muttergesellschaft einer österreichischen Tochtergesellschaft keinen befreienden Konzernabschluss mehr erstellt (zB aufgrund von Kriegshandlungen), ist die Pflicht zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses in Österreich zu prüfen. 

Auswirkungen der Ukraine-Krise auf die Fortführungsfähigkeit 


​​​​​​​Gemäß § 201 Abs 2 Z 2 UGB ist bei der Bewertung der bilanziellen Vermögens- und Schuldposten von einer Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht „tatsächliche oder rechtliche Gründe“ entgegenstehen. Die Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit der Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern-Prämisse) hat bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses zu erfolgen. Daher ist in diesem Zusammenhang auch eine Berücksichtigung aller werterhellenden und wertbegründenden Ereignisse erforderlich. 

Die enormen wirtschaftlichen Auswirkungen als Folge des Kriegsausbruchs können für Unternehmen uU auch dazu führen, dass eine Going Concern-Annahme nicht mehr als angemessen anzusehen ist. Betroffene Unternehmen müssen bei einer detaillierten Analyse spezifische Ereignisse berücksichtigen, die sich auf die Finanzierung und Liquidität des Unternehmens auswirken. Zur Untermauerung der Going Concern-Prämisse ist eine entsprechende Planungsrechnung und/oder eine Krisenanalyse vorzulegen. Für eine Krisenanalyse sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Ein wesentlicher Teil der Beschaffungsmärkte liegt in der betroffenen Region
  • Ein wesentlicher Teil der Absatzmärkte liegt in der betroffenen Region
  • Das Unternehmen setzt (freiwillig) Maßnahmen gegen Russland
  • Das Unternehmen/die Branche ist aufgrund der Kriegshandlungen einer Reduktion von Investitionen ausgesetzt sowie einer Änderung des Verbraucherverhaltens
  • Das Unternehmen hat wesentliche Forderungen gegenüber direkt oder indirekt betroffenen Unternehmen in der betroffenen Region
  • Das Unternehmen hat wesentliche Darlehensverbindlichkeiten, die aufgrund Bonitätsverschlechterung fällig gestellt werden
  • Das Unternehmen ist von Finanzierungen durch russische, belarussische und ukrainische Gesellschaften abhängig, ebenso von Ausschüttungen
  • Es ergeben sich Planungsunsicherheiten aufgrund makroökonomischer Konsequenzen der Ukraine-Krise, die eine wesentliche Auswirkung auf das Geschäftsmodell und/oder Verpflichtungen des Unternehmens haben. 

Das Ergebnis der Krisenanalyse kann eine Fortbestehensprognose erforderlich machen. Regelungen im UGB hinsichtlich des diesbezüglichen Prognosezeitraums gibt es nicht. Der Fachsenat der KSW erachtet hier jedoch einen Prognosezeitraum von mindestens zwölf Monaten als angemessen (Fachgutachten KFS/RL 28). 

Schlussendlich ist die Tatsache, dass sich eine wesentliche Unsicherheit in Bezug auf die Fortführung im Unternehmen ergibt, gemäß § 237 Abs 1 Z 1 UGB sowie IAS 1.25 und IAS 10.16 (b) im Anhang anzugeben. Kleinstgesellschaften, die überhaupt keinen Anhang zu erstellen haben, wird empfohlen, entsprechende Angaben dennoch in ihren Jahresabschluss (Bilanz und G&V) aufzunehmen. 

Siehe zu dieser Thematik im Detail auch bereits unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Annahme der Unternehmensfortführung“​​​​​​​ vom 18.8.2018.

FAZIT 


​​​​​​​Nach den Anforderungen der COVID-19-Krise, mit denen weite Teile der Wirtschaft bereits seit mehr als zwei Jahren zu kämpfen haben, sind die betroffenen Unternehmen durch den Ausbruch der Russland-Ukraine-Krise nunmehr vor neue Herausforderungen in den verschiedensten Unternehmensbereichen gestellt. Daraus ergeben sich insbesondere auch Auswirkungen auf die Rechnungslegung (Jahres- und Konzernabschlüsse nach UGB und IFRS). Hinsichtlich der in Österreich geltenden Rechnungslegungsvorschriften ist insbesondere auch auf die aktuelle/erweiterte AFRAC-Fachinformation vom April 2022 hinzuweisen (den Download des Volltextes finden Sie hier). 

​​​​​​​​​​​​​​Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 bzw bis zum 31.01.2022 idR „nur“ entsprechende Angaben im Anhang und Lagebericht erfolgen müssen, soferne sich durch die Ukraine-Krise wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ergeben. Eine Berücksichtigung im Zahlenwerk des Jahres- und Konzernabschlusses ist hingegen noch nicht geboten, zumal der Russland-Ukraine-Konflikt nach hM als wertbegründendes Ereignis nach diesen Bilanzstichtagen anzusehen ist. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass die grundsätzliche Annahme der Unternehmensfortführung nicht mehr angemessen sein könnte und der Abschluss diesfalls nicht mehr auf der Basis von „Going Concern“ erstellt werden darf. 

Demgegenüber sind für Bilanzstichtage ab 24.2.2022, somit für Jahresabschlüsse zum 28.2.2022 oder später, bei Vorliegen eines wesentlichen, nunmehr als werterhellend anzusehenden Ereignisses auch entsprechende Anpassungen im Zahlenwerk des Jahres- bzw Konzernabschlusses vornehmen. Dabei besteht möglicherweise auch die Notwendigkeit zur Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit und ist jedenfalls auch eine Überprüfung der Zulässigkeit der Going Concern-Annahme erforderlich. 

Im Falle einer Abschlussprüfung ist jedenfalls auch eine zeitgerechte Kontaktaufnahme und Abstimmung der Vorgangsweisen mit dem Wirtschaftsprüfer empfehlenswert. 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen der Bilanzierungs- und WP-Teams unserer Service Line "AUDIT​​​​​​​" gerne zur Verfügung.