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CORONAVIRUS | September-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Bei den seit rund zweieinhalb Jahren laufenden staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen dürfte es – nach heutigem Informationsstand – tatsächlich zu keinen Neuauflagen oder weiteren Verlängerungen von Förderzeiträumen mehr kommen, sodass diese mit März 2022 ausgelaufen sind. Die letzte noch offen gewesene Antragsfrist betrifft den „Verlustersatz III“ und endet am 30.9.2022. Zu einzelnen Förderinstrumenten gibt es aber mitunter noch div. Abänderungen, Nachjustierungen und Klarstellungen. Um auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres September-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Juli-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 29.7.2022).
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Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen


Aktuelle Fristen und Termine

  • Verlustersatz III

Es sei ein letztes Mal daran erinnert, dass die letzte noch offene Antragsfrist für COFAG-Zuschüsse den Verlustersatz III betrifft (2. Tranche; Förderzeitraum Jänner bis März 2022) und diese am Freitag, 30.9.2022, endet (siehe zuletzt auch nochmals unseren NL-Beitrag „ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2022!“ vom 22.9.2022).

  • COVID-19-Ratenzahlungen für Steuern und SV-Beiträge

Für jene Unternehmen, die von den COVID-19-Ratenzahlungsmodellen für bestimmte Steuern (gemäß § 323e BAO) und/oder Sozialversicherungsbeiträge (gemäß § 733 ASVG) aus den Jahren 2020/2021 Gebrauch gemacht haben, sei nochmals darauf hingewiesen, dass deren Phase 1 am 30.9.2022 endet (siehe dazu sowie zu den Voraussetzungen für eine daran anschließende Phase 2 auch nochmals unseren NL-Beitrag „ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2022!“ vom 22.9.2022).

Betreffend SV-Beitragsrückstände sei noch ergänzend darauf hingewiesen, dass die coronabedingt per 1.7.2021 erfolgte temporäre Herabsetzung der Verzugszinsen um zwei Prozent auf 1,38 %  mit 30.9.2022 endet und ab 1.10.2022 somit wieder 3,38 % beträgt.

  • COVID-19-Sonderfristen für Steuererklärungen

Wie ebenfalls bereits mitgeteilt, endet die mehrfach verlängerte Toleranzfrist für die Abgabe von Steuererklärungen für 2020 im Rahmen der sog. „Quotenregelung“ am 30.9.2022 (siehe zuletzt auch nochmals unseren NL-Beitrag „ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2022!“ vom 22.9.2022).
 

Sonstige Hinweise

  • Veröffentlichung von COFAG-Zuschüssen über 10.000 EUR

Über die mittels Pressemeldung des BMF vom 8.7.2022 angekündigte „Transparenzoffensive“ in Zusammenhang mit Corona-Hilfen haben wir bereits informiert (siehe NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Juli-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 29.7.2022). In einer weiteren Pressemeldung vom 21.9.2022 hat das BMF nunmehr mitgeteilt, dass – nach erfolgtem Auslaufen der div. CORONA-Hilfsinstrumente – ab Oktober 2022 die Corona-Hilfen an Unternehmen veröffentlicht werden sollen, wenn sie in einem Kalenderjahr insgesamt („kumuliert“) über 10.000 EUR betrugen. Von dieser Veröffentlichung auf www.transparenzportal.gv.at sollen konkret die folgenden COVID-Hilfs- und Unterstützungsinstrumente umfasst sein:

  • COVID-19-Ausfallbonus (4,9 Mrd EUR ausbezahltes Volumen)
  • COVID-19-Verlustersatz (1,0 Mrd EUR ausbezahltes Volumen)
  • COVID-19-Fixkostenzuschuss (3,6 Mrd EUR ausbezahltes Volumen)
  • COVID-19-Lockdown-Umsatzersatz (3,4 Mrd EUR ausbezahltes Volumen)
  • Corona-Hilfen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (L&F):
    • COVID-19-Lockdown-Umsatzersatz für L&F (27,2 Mio EUR ausbezahltes Volumen)
    • COVID-19-Ausfallbonus für L&F (58,5 Mio EUR ausbezahltes Volumen)
    • COVID-19-Verlustersatz für L&F (42,2 Mio EUR ausbezahltes Volumen)
       
  • Behandlung von COVID-19-Förderungen in den Steuererklärungen

​​​​​​​Das BMF hat im Rahmen des Kontaktkomitees mit der KSW unseren Berufsstand darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der div. – steuerfreien und steuerpflichtigen – Corona-Hilfen in den Einkommen- und Körperschaftsteuerklärungen in vielen Fällen nicht korrekt sei und daher oftmals zu vermeidbaren Rückfragen (Vorhaltsverfahren) führe:

  • Kennzahlen in den Erklärungsformularen (E1a/K1 (9341/9342; 9090): In formeller Hinsicht grundsätzliche Unterscheidung von steuerfreien (KZ 9341) und steuerpflichtigen (KZ 9342) COVID-19-Förderungen; insbesondere auch korrekte Darstellung des mit steuerfreien Zuschüssen verbundenen Aufwandsabzugsverbots iS § 20 Abs 2 EStG (lt BMF zwingend KZ 9090 anzusprechen; siehe auch unsere diesbezüglichen Ausführungen im LINDE-Buch Die Körperschaftsteuererklärung 2021, Seiten 118 ff).
  • ​​​​​​​Zeitliche Aspekte: Das BMF weist darauf hin, dass die in den KZ 9341/9341 abgefragten, im betreffenden Erklärungsjahr „bezogenenFörderungen im Sinne von „erhalten“/“bekommen“/“empfangen“ zu verstehen seien und daher sowohl bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern wie auch bei Bilanzierern auf das „anspruchsbegründeteJahr abzustellen sei, sodass es ggfs auch zu Abweichungen gegenüber EAR bzw Jahresabschluss kommen kann!      

Das BMF hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass die Finanzverwaltung im Rahmen ihrer internen Prüfmechanismen insbesondere auch Abfragen in der Transparenzdatenbank (siehe dazu oben!) vornimmt, um die vollständige und zeitlich richtige Erklärung von CORONA-Hilfen abzustimmen.
 

FAZIT


​​​​​​​Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen neuerlich einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters gerne auch weiterhin über berichtenswerte Entwicklungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender). Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER​​​​​​​.
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