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GELDWÄSCHEPRÄVENTION I Pflichten der Wirtschaftstreuhänder und KSW

In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie im österreichischen Berufsrecht (WTBG 2017) sind alle berufsberechtigten Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) verpflichtet, ein System einzurichten, welches geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorsieht. Der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der diesbezüglichen berufsrechtlichen Bestimmungen. Im folgenden Beitrag soll auf die Vorgehensweise bei der Prüfung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, wofür kürzlich eine eigene Stellungnahme (KFS/PE 30) veröffentlicht wurde, näher eingegangen werden.

Die  Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union fand auch Eingang im Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) und brachte für die berufsberechtigten österreichischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer neuerliche Änderungen betreffend geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (im Folgenden als „Geldwäschepräventionsmaßnahmen“ bzw kurz „GWP-Maßnahmen“ bezeichnet) mit sich. Die von den Berufsberechtigten konkret zu ergreifenden GWP-Maßnahmen hat die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) in einer eigenen Verordnung über die Richtlinie betreffend die GW-Prävention bei Ausübung von Wirtschaftstreuhandberufen (KSW-GWPRL 2017) geregelt. Eine Hilfestellung für die Einrichtung geeigneter GWP-Maßnahmen ist im Handbuch für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung-Compliance für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (Abschnitte 4 bis 7) zu finden. 

Hinsichtlich der Einhaltung der GWP-Maßnahmen kommt der KSW gemäß § 101 WTBG 2017 nunmehr eine verpflichtende aktive Aufsichtsfunktion zu. Die Regelungen zur Aufsichtsfunktion der KSW und die Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen über die GWP-Maßnahmen, welche die KSW vornehmen kann, sind in den §§ 101 bis 105 WTBG 2017 geregelt. 

Am 8.10.2019 hat der Fachsenat für Unternehmensrecht und Revision der KSW eine „Stellungnahme zur Vorgehensweise bei der Prüfung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß §§ 102 ff WTBG 2017“ beschlossen (Stellungnahme KFS/PE 30). Auf diese neue Stellungnahme soll im Folgenden näher eingegangen werden:

Anwendungsbereich einer GWP-Prüfung 

Die GWP-Prüfung kann anlassunabhängig nach einem risikobasierten Ansatz oder anlassbezogen, insbesondere bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Berufsberechtigten, durchgeführt werden. Die Kosten von anlassbezogenen Prüfungen sind stets vom geprüften Berufsberechtigten zu tragen, während bei anlassunabhängigen Prüfungen die Kosten dem geprüften Berufsberechtigten ganz oder teilweise übertragen werden können. 

Beim risikobasierten Ansatz orientieren sich die Häufigkeit und Intensität der Prüfungen einerseits am jeweiligen individuellen Risikoprofil der Berufsberechtigten und andererseits an den allgemein bestehenden Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Österreich

Bei als Abschlussprüfer registrierten Wirtschaftsprüfern (gem. § 52 APAG) wird die GWP-Prüfung im Zuge der Qualitätssicherungsprüfung durchgeführt (vgl. § 102 Abs 4 WTBG 2017; KFS/PG 15, RZ 56).

Auftragsvereinbarung 

Die GWP-Prüfung erfolgt durch einen von der KSW bestellten Experten im Sinne des § 103 WTBG 2017. Diese Experten sind entweder aus der Liste der Untersuchungskommissäre gem. § 140 WTBG 2017 oder aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer gem. § 26 Abs 5 APAG zu entnehmen. Vor der Beauftragung muss der Experte seine Unabhängigkeit gem. § 102 Abs 3 WTBG 2017 erklären.

Die KSW hat mit den beauftragten Experten eine Auftragsvereinbarung abzuschließen, welche zumindest folgende Punkte zu beinhalten hat: 

  • Art und Umfang der Tätigkeit unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und die Stellungnahme KFS/PE 30
  • Hinweis, dass die KSW die Verantwortung für alle Maßnahmen trägt
  • Anweisung des Berufsberechtigten durch KSW
    • uneingeschränkten Zugang zu den für die GWP-Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen
    • vollständige Auskünfte zu erteilen
    • Abgabe einer Vollständigkeitserklärung
  • Hinweis auf Allgemeine Auftragsvereinbarungen (AAB)
  • Form und Inhalt der Berichterstattung

Durchführung einer GWP-Prüfung

Der Experte hat Informationen über getroffene GWP-Maßnahmen einzuholen und mit einer kritischen Grundhaltung die GWP-Prüfung zu planen und durchzuführen. Weiters muss ein Verständnis vom Betrieb des Berufsberechtigten und dessen GWP-Maßnahmen erlangt werden. Dieses kann durch Befragung des Geldwäschebeauftragten und Durchsicht von Unterlagen zur GWP (zB Handbuch) erworben werden. 

Der Experte hat nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschätzen, ob und in welchen Fällen ein Risiko hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, und dies entsprechend in der Planung zu berücksichtigen. 

Die Angemessenheit und Wirksamkeit der GWP-Maßnahmen ist anhand von Stichproben sowohl für die innerorganisatorischen Maßnahmen als auch für die auftraggeberbezogenen Maßnahmen (§ 90 ff WTBG 2017), anhand ausgewählter Auftragsunterlagen, zu prüfen. Diesbezüglich wurden im KFS/PE 30 auch zwei Checklisten als Arbeitshilfen für die Prüfung der innerorganisatorischen Maßnahmen (Anlage 1) sowie auch der auftraggeberbezogenen Maßnahmen (Anlage 2) veröffentlicht. Die Stichprobenauswahl ist risikoorientiert vorzunehmen, wobei die qualitative Risikobeurteilung des Betriebes berücksichtigt werden sollte. Weiters sind die Stichproben sowohl aus Unterlagen betreffend neuer Auftraggeber als auch aus bestehenden Auftraggebern zu ziehen. Beispielsweise kann der Stichprobenumfang wie folgt festgelegt werden:

  • Neue Auftraggeber (in den letzten 12 Monaten vor Beginn der GWP-Prüfung)
    • bis 100 -> 2-3 Stichproben
    • über 100 -> 2% der Neuzugänge, max. 5 Stichproben
  • Bestehende Auftraggeber
    • bis 200 -> 2-5 Stichproben
    • über 200 -> 5 Stichproben

Die GWP-Prüfung kann durch eine Bewertung der zur Verfügung gestellten Unterlagen und durch eine Nachschau im Betrieb des Berufsberechtigten, einschließlich einer stichprobenartigen Nachschau in Auftragsunterlagen, erfolgen. Im Zuge der GWP-Prüfung sind auch Prüfungshandlungen zur Überprüfung der Vollständigkeit der Grundgesamtheit der Aufträge, die der Berufsberechtigte abwickelt und die der GWP-Prüfung unterliegen, durchzuführen.

Werden bei der GWP-Prüfung Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben festgestellt, ist nach pflichtgemäßem Ermessen der Stichprobenumfang zu erweitern.

Berichterstattung

Das Ergebnis der GWP-Prüfung ist in einem Bericht mit einer abschließenden Beurteilung zusammenzufassen und in weiterer Folge an die KSW zu übermitteln. Zuvor sollte jedoch der Berufsberechtigte zB im Zuge einer Schlussbesprechung über alle Feststellungen informiert werden. Die abschließende Beurteilung ist aus der Anzahl und Einstufung der Feststellungen wie folgt abzuleiten: 

 

 

 

Dem Bericht des Experten (Muster als Anlage 4 zur Stellungnahme KFS/PE 30) sind die ausgefüllten Checklisten (Anlagen 1 und 2 zu KFS/PE 30) sowie eine Vollständigkeitserklärung des Berufsberechtigten (Muster als Anlage 3 zu KFS/PE 30) beizulegen. 

FAZIT 

Die Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie im WTBG 2017 bringt für den Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) abermals Änderungen bzw Verschärfungen mit sich. Sollte eine Prüfung durch einen von der KSW bestellten Experten zur Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention stattfinden, dient die neue Stellungnahme KFS/PE 30 als Vorbereitung hinsichtlich des Prüfungsablaufs. Im Prüfungsfalle sollten insbesondere auch die angebotenen Checklisten (Anlagen zu KFS/PE 30) verwendet werden. 

Die Einhaltung der Vorschriften zur Geldwäscheprävention haben für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auch deshalb große Bedeutung, weil die Verletzung dieser Bestimmungen hohe Strafen nach sich zieht. 

 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Audit" gerne zur Verfügung!