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BREXIT | Und was passiert im Steuerrecht?

Brexit … so what? Nach dreieinhalb zähen Verhandlungsjahren und mehrfachen Verschiebungen des Austrittstermins ist Großbritannien am 31.01.2020 um 24:00 Uhr nun endgültig aus der Europäischen Union ausgetreten.  Dem ausverhandelten Austrittsabkommen wurde zugestimmt, sodass ein ungeregelter Austritt aus der EU („Hard Brexit“) vorerst abgewendet werden konnte.  Aufgrund einer im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsphase wird Großbritannien im Steuerrecht bis auf Weiteres - zumindest bis 31.12.2020 - wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Der nachfolgende Beitrag soll insbesondere einen Überblick darüber geben, was aus steuerlicher Sicht bereits jetzt beachtet werden sollte.

Über die „never ending story“ der Abnabelung Großbritanniens von der Europäischen Union, dem sog. „BREXIT“, und den daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BREXIT | Quellensteuern auf Dividenden & Lizenzgebühren?“ vom 11.5.2019). 

Dieser langwierige Prozess begann mit dem Referendum über den EU-Austritt Großbritanniens am 23.06.2016 und führte nun nach mühsamen Verhandlungen und zuletzt auch Neuwahlen im Dezember 2019 dazu, dass Großbritannien schließlich am 31.01.2020 die Europäische Union verlassen hat. Vor allem für die Wirtschaft von erheblicher Bedeutung war die erst Ende Jänner 2020 erfolgte Zustimmung des britischen Parlaments zum vorliegenden Austrittsabkommen, da dieses eine Übergangsphase vorsieht, während dieser Großbritannien weiterhin, insbesondere auch im Bereich des Steuerrechts, wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt wird. Formal ist Großbritannien jedoch seit 01.02.2020 kein EU-Mitglied mehr und hat insbesondere auch kein Mitspracherecht in den EU-Institutionen mehr. Für die in Großbritannien tätigen Unternehmen ändert sich in den nächsten Monaten noch nichts, da Großbritannien während des Übergangszeitraums weiterhin dem europäischen Recht folgen muss bzw Teil des EU-Binnenmarktes und der Zollunion bleibt.

Die vereinbarte Übergangsphase begann mit dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens am 01.02.2020 und endet am 31.12.2020. Der Übergangszeitraum kann einmalig - mit beidseitigem Beschluss vor dem 01.07.2020 – um ein oder zwei Jahre verlängert werden. Die Verhandlungspartner sind nun bis zum Ende der Übergangsphase gefordert, ein Nachfolgeabkommen zu verhandeln. Es ist davon auszugehen, dass das zuletzt von der EU ausverhandelte umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA - Comprehensive Economic and Trade Agreement) dafür als Vorbild dienen könnte. Gelingt es nicht, zeitgerecht ein entsprechendes Abkommen zu beschließen bzw zumindest eine Einigung über eine Verlängerung der Verhandlungsphase zu erzielen, so droht diesfalls nach wie vor ein „Hard Brexit“. 

Nachfolgend geben wir einige Hinweise zur aktuellen bzw zukünftigen steuerlichen Situation für Unternehmen:

Umsatzsteuer 

Mehrwertsteuersystem-Richtlinie

Aufgrund der im Austrittsabkommen geregelten Übergangsphase ändert sich im Bereich der Umsatzsteuer vorerst nichts. Die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie bleibt weiterhin anwendbar. Warenbewegungen zwischen der EU und Großbritannien stellen bis zum Ende der Übergangsphase innergemeinschaftliche Lieferungen dar. Dies gilt auch für Warenbewegungen, deren Beförderung oder Versendung vor Ende des Übergangszeitraums beginnt, jedoch erst danach endet. Auch sämtliche bislang geltenden Regelungen, ua zu den Leistungsortbestimmungen, Reverse Charge-Verfahren und Mini-One-Stop-Shop-Verfahren („MOSS“) bleiben aufrecht. 

Darüber hinaus findet die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie auch noch fünf Jahre nach Ende des Übergangszeitraums hinsichtlich der Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf vor dem Ende des Übergangszeitraums erfolgte Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen Großbritannien und der EU Anwendung. 

Vorsteuererstattung

Anträge auf die Erstattung von Vorsteuern sind innerhalb der EU gemäß der Richtlinie 2008/9/EG grundsätzlich bis spätestens 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Jahres einzureichen, während im Verhältnis zu Drittstaaten die (nicht verlängerbare) Ausschlussfrist per 30. Juni des Folgejahres zu beachten ist (vgl zu dieser Thematik zuletzt unseren NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Fristen nicht (30.6./30.9.2019)!“ vom 14.5.2019). 

Das Austrittsabkommen sieht eine von den allgemeinen Regelungen abweichende (kürzere) Frist vor, wonach sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens 31. März 2021 zu stellen sind. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmen, die britische Vorsteuerbeträge im Rahmen des isolierten Erstattungsverfahrens geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, welche die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen möchten. 

Vorsorgliche umsatzsteuerliche Registrierung

Die britische Behörde hatte es Unternehmen, die aufgrund der Binnenmarktregelungen bislang zu keiner umsatzsteuerlichen Registrierung in UK verpflichtet waren, schon vor einiger Zeit ermöglicht, vorsorglich bzw rechtzeitig vor Inkrafttreten eines ungeregelten Austritts aus der EU („Hard Brexit“) eine Registrierung zu beantragen, um die unternehmerische Tätigkeit in Großbritannien ungehindert fortsetzen zu können. Diese Registrierung sollte ab dem Datum eines Hard Brexit Gültigkeit erlangen. Es ist also davon auszugehen, dass das Gültigkeitsdatum für solcherart bereits beantragte Registrierungen auf das Ende des Übergangszeitraums verschoben wird.

Zoll 

Überführung von Waren in den freien Verkehr während des Übergangszeitraums

Während der Übergangsphase genießt Großbritannien sämtliche Freiheiten der Zollunion mit der EU, weshalb vorerst keine Zollformalitäten zu erfüllen sind und auch keine Einfuhrumsatzsteuer fällig wird. Zudem sieht das Austrittsabkommen vor, dass alle Waren, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Großbritannien oder der EU in den freien Verkehr überführt wurden, auch nach Ablauf des Übergangszeitraums sowohl in der EU als auch in Großbritannien im freien Verkehr bleiben. Dies bedeutet, dass die Waren nach Ablauf der Übergangsfrist sowohl in der EU als auch in Großbritannien auf dem Markt angeboten werden können, ohne dass hierfür Zollabgaben fällig werden. Der Unternehmer hat jedoch die Beweislast für den Nachweis zu tragen, dass die Waren während des Übergangszeitraums in der EU oder in Großbritannien in den freien Verkehr überführt wurden. 

Unionsstatus von Waren

Waren, die vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Großbritannien befördert werden bzw deren Beförderung zumindest vor Ablauf des Übergangszeitraums begonnen hat, behalten auch nach Ablauf des Übergangszeitraums den Status als Unionsware (EU-Ursprungszeugnis). Unternehmer, die Lager in Großbritannien unterhalten, könnten somit durch Auffüllung des Lagers bis zum Ablauf des Übergangszeitraums dafür sorgen, dass die zeitgerecht eingelagerten Waren den Unionsstatus behalten. Auch Waren, die während des Übergangszeitraums in Produktionsstätten in Großbritannien produziert werden, erhalten ein EU-Ursprungszeugnis (Status als Unionsware).   

EORI-Nummern

Als Vorbereitung auf einen ungeregelten Austritt aus der EU („Hard Brexit“) hat die britische Behörde bereits seit Langem angekündigt, allen in Großbritannien registrierten Unternehmern EORI-Nummern zuzuteilen, um nach dem Brexit eine ungehinderte Zollabwicklung in Großbritannien zu ermöglichen. Einige Unternehmen haben möglicherweise bereits vorsorglich eine EORI-Nummer beantragt. Da jedoch jedes Unternehmen in der EU grundsätzlich nur eine EORI-Nummer (vom Ansässigkeitsstaat) haben kann, sollte aufgrund des Weiterbestehens der EU-Regelungen während des Übergangszeitraums bis auf Weiteres lediglich die EORI-Nummer des Ansässigkeitsstaates verwendet werden. 

Nordirland

Der Übergangszeitraum gilt auch für Nordirland, nach Ablauf des Übergangszeitraums wird Nordirland jedoch einen Sonderstatus erhalten. Nordirland wird politisch den Drittlandstatus erlangen (britisches Staatsgebiet) und zum britischen Zollgebiet gehören. Jedoch wird für Nordirland eine spezielle Zollpartnerschaft mit der EU angestrebt sowie auch eine Zollunion mit Großbritannien. Dabei verläuft die Zollgrenze zwischen Großbritannien und der EU in der Irischen See und nicht zwischen Irland und Nordirland (Verschiebung der Zollgrenze). Zur Durchführbarkeit dieser Sonderregelungen werden allerdings in den nächsten Monaten noch viele offene Fragen zu klären sein. Aus EU-Sicht ist es vor allem als kritisch anzusehen, dass durch die geplante Grenzverschiebung die Drittlandskontrollen und Zollerhebungen in den nordirischen Häfen erfolgen sollen und somit das Nicht(mehr)mitglied Großbritannien die Kontrollen für die EU vornimmt. 

Darüber hinaus sollen die Binnenmarktregelungen auch nach Ende der Übergangsphase für Nordirland weiterhin Anwendung finden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht könnten EU-Unternehmen somit innergemeinschaftliche Lieferungen nach Nordirland ausführen. Wie dies vor allem hinsichtlich der Meldungen in der Praxis funktionieren soll, bleibt fraglich.

Ertragsteuern 

Der Austritt Großbritanniens aus der EU hat keine Auswirkung auf das bestehende (neue) Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Vereinigten Königreich, welches grundsätzlich am 1.3.2019 in Kraft getreten ist. 

Ertragsteuerlich ist das Vereinigte Königreich erst nach Ablauf der Übergangsperiode (nach derzeitigem Stand also ab 1.1.2021) als Drittstaat zu behandeln. Das bedeutet, dass sämtliche begünstigende Bestimmungen, die (nur) im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten in Anspruch genommen werden können, bis dahin weiterhin Anwendung finden. 

Darüber hinaus leitet das BMF aus dem Austrittsabkommen ab, dass britische Staatsbürger, die sich am Ende der Übergangsperiode in Österreich aufhalten und weiterhin in Österreich wohnen werden, aufgrund des Austrittsabkommens auch nach Ende der Übergangsperiode in steuerlicher Hinsicht weiterhin so behandelt werden wie vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Spiegelgleich gilt dies auch für Unionsbürger, die sich am Ende der Übergangsfrist im Vereinigten Königreich aufhalten und weiterhin dort wohnen werden. 

Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung 

Im Falle eines Wegzugs nach Großbritannien während der Übergangsfrist kann im betrieblichen Bereich weiterhin ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt werden. Aufgrund des Austrittsabkommens sieht das BMF diese Erleichterungen auch für Wegzüge, die bis 31.12.2020 erfolgen, als anwendbar an. Erst bei einem Wegzug ab 1.1.2021 wird eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven fällig. Eine sofortige Fälligstellung noch offener Raten (bei Antrag auf Ratenzahlung vor Ende der Übergangsfrist) soll nach dem 31.12.2020 NICHT erfolgen (die gegenteilige Aussage in Rz 6157b EStR ist laut BMF unbeachtlich). 

Für Privatpersonen sieht hingegen das sog. Nichtfestsetzungskonzept bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat auf Antrag eine Ausnahme von der sofortigen Wegzugsbesteuerung vor (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „BREXIT | Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen“ vom 7.3.2019). Privatpersonen, die bereits vor Ablauf der Übergangsfrist nach Großbritannien weggezogen sind und die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt hatten, sollen laut BMF auch nach der Übergangsfrist daran festhalten können. 

Quellensteuern auf Dividenden und Lizenzgebühren im Konzern 

Gewinnausschüttungen sowie Lizenzgebühren im Konzern können bis zum Ende der Übergangsfrist bei Erfüllung der Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (vgl § 94 Z 2 EStG) bzw der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie (vgl § 99a EStG) ohne Quellensteuereinbehalt ausbezahlt werden. Erst nach der Übergangsphase per 31.12.2020 sind die gegenständlichen EU-Richtlinien nicht mehr anzuwenden. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Großbritannien federt die negativen Auswirkungen jedoch ab, da es eine gänzliche Quellensteuerbefreiung für Dividenden (bei Beteiligungen ab 10 %) und Lizenzgebühren vorsieht (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „BREXIT | Quellensteuern auf Dividenden & Lizenzgebühren?“ vom 11.5.2019). 

Bau- und Montageprojekte in UK 

Hiezu dürfen wir nochmals auf unseren NL-Beitrag „GROSSBRITANNIEN | Bauausführungen und Montagen vor und nach BREXIT“ vom 5.2.2018 verweisen. Sowohl die Regelungen zur Bauabzugsteuer („CIS“) als auch zur Betriebsstättenbesteuerung ändern sich durch den Brexit nicht unmittelbar. Im Rahmen der Personalbesteuerung von nach UK entsandten österreichischen Dienstnehmern hat sich mit dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen allerdings die Berechnung der 183 Tage-Frist geändert. Hier ist künftig zu beachten, dass sich die 183 Tage-Frist nicht mehr auf das Steuerjahr (6.4. – 5.4. für Großbritannien) bezieht, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet. 

Aufenthaltsstatus 

Unionsbürger, die auch nach dem Brexit weiterhin in Großbritannien ansässig bleiben wollen, müssen sich bis spätestens 30. Juni 2021 für das EU Settlement Scheme (EUSS) bewerben. Je nach nachgewiesener Aufenthaltsdauer im Vereinigten Königreich (mehr oder weniger als fünf Jahre) erhalten die Bewerber entweder den „settled status“ oder den „pre-settled status“. Der Antrag ist kostenlos und kann online gestellt werden. 

Auch britische Staatsbürger, die nach der Übergangsphase in Österreich bleiben möchten, haben bis spätestens 30. Juni 2021 einen Antrag auf Bestätigung des weiteren Aufenthaltsrechts auf Basis des Austrittsabkommens zu stellen. Der Antrag ist bei der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde (Landeshauptmann, Bürgermeister (Magistrat) oder Bezirkshauptmannschaft) zu stellen. 

Sozialversicherung 

Während der Übergangsphase bleiben die Regelungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (insbesondere die VO 883/2004 sowie VO 987/2009) weiterhin aufrecht. Bei Entsendungen innerhalb der EU bzw von und nach Großbritannien bis zu einer Dauer von zwei Jahren bleibt demnach laut Verordnung 883/2004 die Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzstaat bestehen. Im Rahmen der Verhandlungen über ein neues Abkommen nach der Übergangsfrist liegt der Ball nun bei den Verhandlern, Regelungen über die Übergangsphase hinaus zu treffen, da ansonsten das Risiko einer unerwünschten Doppelversicherung besteht. Das A1-Formular aus einem EU-Entsendestaat „schützt“ nämlich nach dem 31.12.2020 (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr vor einer SV-Pflicht in UK.

FAZIT 

Aus steuerlicher Sicht positiv für alle in Großbritannien tätigen österreichischen Unternehmen ist, dass zumindest bis Jahresende 2020 grundsätzlich keine Änderungen schlagend werden. Die nächste entscheidende Verhandlungsphase über die künftigen Beziehungen zwischen der EU und UK startet ab sofort. Über neue Entwicklungen zu den geplanten Abkommen oder eine mögliche Verlängerung des Übergangszeitraums werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters selbstverständlich auf dem Laufenden halten. 

Das österreichische Finanzministerium hat kürzlich seine Infos zum EU-Austritt des Vereinigten Königsreichs aktualisiert, die unter dem Titel „Brexit – Informationen zu den Themen Steuern, Zoll und Finanzdienstleistungen“ auf derBMF-Homepage zu finden sind.
 

Für Rückfragen zu diesen bevorstehenden Herausforderungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der ICON Service Lines gerne zur Verfügung!