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BEPS | 100 Mrd USD jährliche Mehrsteuern durch Pillar one & two?

Unified Approach und globale Mindestbesteuerung sind zwei Schwerpunktthemen auf der OECD-Agenda für 2020. Angesichts laufend neuer einzelstaatlicher Steuern für digital erbrachte Lieferungen und Leistungen (zB in Großbritannien, Italien, Türkei) arbeitet die OECD intensiv an einer konsensualen globalen Lösung für die „Digital Economy“. Zusätzlich sollen die nach BEPS 1.0 verbleibenden Schlupflöcher im internationalen Steuersystem mittels einer globalen Mindestbesteuerung gestopft werden. Im Februar hat die OECD dazu einen Zwischenbericht sowie eine Wirkungsanalyse veröffentlicht.

Ende Jänner fand in Paris eine Sitzung des Inclusive Frameworks der OECD/G20 bezüglich Pillar one und Pillar two statt. Ergebnis dieser Sitzung war die Erklärung „Statement by the OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS on the Two-Pillar Approach to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy” vom 31. Jänner 2020 (zur Pressemitteilung). Darin bekräftigt die internationale Staatengemeinschaft ihre Entschlossenheit, noch 2020 eine konsensbasierte langfristige Lösung für die steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der „Digital Economy“ zu finden. Es soll dazu am „Unified Approach“ weitergearbeitet werden, den wir bereits in unserem NL-Beitrag „BEPS | OECD-Vorschlag zur Neuverteilung von Besteuerungsrechten“ vom 14. Oktober 2019 vorgestellt hatten. Im Rahmen dieser Arbeiten zu Pillar one möchte die OECD neue Besteuerungsrechte (Nexus) im Zusammenhang mit digital erbrachten Lieferungen und Leistungen schaffen. Diesem neuen Besteuerungsrecht sollen dann Residualgewinne formelbasiert zugeteilt werden. 

Die Ausführungen zu Pillar two (globale Mindestbesteuerung) fallen sehr kurz aus und bringen keine wirklich neuen Erkenntnisse im Vergleich zum Diskussionspapier vom letzten November. Eine Zusammenfassung des Vorschlags zur globalen Mindestbesteuerung finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „BEPS | OECD-Diskussionspapier zu globaler Mindestbesteuerung“.

Konkretisierung des Anwendungsbereichs von Pillar one

Konkretisiert wurde nun unter anderem der Anwendungsbereich des Unified Approach. Unternehmen aus folgenden Bereichen sollen davon erfasst werden: 

  • Anbieter von automatisierten digitalen Dienstleistungen und
  • Consumer-facing businesses

Anbieter von automatisierten digitalen Dienstleistungen sind etwa Suchmaschinen, Social Media-Plattformen, Online-Marktplätze, Streaming-Anbieter, Online-Werbung und Cloud-Computing-Dienste. Ausgenommen sind Anbieter von Dienstleistungen, die üblicherweise ein hohes Maß an menschlicher Interaktion und Urteilsvermögen erfordern, selbst wenn diese online erbracht werden. Darunter fallen nach Ansicht der OECD üblicherweise rechtliche, buchhalterische, architektonische, Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen

Consumer-facing businesses werden nunmehr definiert als Unternehmen, die Umsätze aus dem Verkauf von Gütern und Dienstleistungen an Konsumenten erzielen, welche diese für den persönlichen Gebrauch verwenden. Auch Unternehmen, die ihre Produkte indirekt an Konsumenten über Dritte - wie zB Wiederverkäufer oder Vermittler - verkaufen sowie Franchise-Modelle sind umfasst. Als Beispiele für typische Produkte, die erfasst sein sollen, werden Software, Haushaltsgeräte, Mobiltelefone, Kleidung, Hygieneartikel, Kosmetikprodukte, Luxusprodukte, Autos, Markennahrung und Erfrischungen genannt. Ausgenommen sind Rohstoffproduzenten, Verkäufer und Produzenten von Handelsware sowie Produzenten von Komponenten und Zwischenprodukten, die in Endprodukte eingebaut werden, welche an Konsumenten verkauft werden. Auch Teile der Finanzindustrie sollen nicht vom Anwendungsbereich erfasst sein. Unternehmen, die sowohl Umsätze mit Konsumenten als auch mit Geschäftskunden machen, werden wohl eine Segmentierung im Rechnungswesen durchführen müssen, um die vom Unified Approach nicht erfassten Umsätze herausrechnen zu können. 

Viele offene Fragen 

Wenig überraschend kommt die Aussage der OECD, dass man die aus dem Unified Approach resultierenden Registrierungs- und Erklärungspflichten möglichst einfach (zB mittels einer One-Stop-Shop-Lösung) halten möchte, ähnlich wie beim CbC-Reporting. Dies war auch im Rahmen der Konsultation vielfach gefordert worden. 

Liest man die weiteren Überlegungen zu den technischen Bereichen des Unified Approach, so wird deutlich, dass die OECD noch viel Arbeit vor sich hat. Besonders im Bereich der Streitbeilegung stehen noch schwierige Fragen an. Verrechnungspreiskorrekturen im Zuge einer Betriebsprüfung können sich im Zusammenhang mit dem Unified Approach auf eine Vielzahl von Staaten auswirken. Inwieweit derartige multinationale Konflikte auf Basis der bestehenden Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden können, ist fraglich. Zumal nicht garantiert werden kann, dass zwischen allen betroffenen Staaten DBA bestehen. Für den Residualgewinn, der zwischen einer Vielzahl von Staaten verteilt wird, bedarf es daher wohl eines neuen Frameworks zur Konfliktvermeidung und Streitbeilegung

Das nächste Treffen des Inclusive Frameworks findet im Juli in Berlin statt. Dort wird ein politischer Entschluss über die detaillierte Architektur des Unified Approach angestrebt. 

Mögliche Auswirkungen von Pillar One und Two 

Am 13. Februar 2020 präsentierte die OECD in einem Webcast ein "Update on the Economic Analysis & Impact Assessment" im Hinblick auf die vorgeschlagenen Maßnahmen aus Pillar one und two. Je nach konkreter Ausgestaltung der Regelungen könnten Pillar one und two zu Mehreinnahmen im Bereich der Körperschaftsteuer von bis zu 4% bzw USD 100 Mrd jährlich führen. Die OECD schätzt, dass die Einführung eines neuen Besteuerungsrechts für digital erbrachte Leistungen (Pillar one) folgende Auswirkungen haben könnte: 

  • Die globalen Steuereinnahmen würden sich leicht erhöhen, da es zu einer Verschiebung von Steuereinnahmen weg von Niedrigsteuerländern hin zu Staaten mit höheren Steuersätzen kommen würde.
  • Der Großteil der Staaten würde von einer leichten Erhöhung seiner Steuereinnahmen profitieren. Investmenthubs würden allerdings Steuereinnahmen verlieren.
  • Mehr als die Hälfte des verlagerten Gewinns würde von etwa 100 multinationalen Unternehmensgruppen (MNE) kommen. 

Die Folgen der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar two) schätzt die OECD wie folgt ein: 

  • Eine globale Mindestbesteuerung könnte die globalen Steuereinnahmen – abhängig vom gewählten Mindeststeuersatz und dem konkreten Design der Regelung – signifikant steigern.
  • Eine solche Regelung würde die Differenzen zwischen den Steuersätzen einzelner Staaten reduzieren. Dadurch würde Steuergestaltungen, die das Ziel der Gewinnverlagerung verfolgen, der Anreiz genommen. Die OECD rechnet folglich mit einer signifikanten Reduktion von Gestaltungen zur Gewinnverlagerung

Bei den Berechnungen wurde für die globale Mindestbesteuerung ein globaler Mindeststeuersatz in Höhe von 12,5% zugrunde gelegt. In den Beispielen des Diskussionspapiers vom 8. November 2019 zu Pillar two war hingegen noch ein Steuersatz von 15% verwendet worden. 

Und was können wir für Sie tun?

Als Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht beschäftigen wir uns laufend mit den aktuellen Entwicklungen aus dem OECD/G20 BEPS-Projekt. Wenn Sie wissen möchten, welche Auswirkungen das BEPS-Projekt auf Sie bzw Ihr Unternehmen hat, so zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.  

Folgende Veröffentlichungen dürfen wir Ihnen ergänzend zu diesem Beitrag empfehlen: 

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