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CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neue Sozialpartnervereinbarung!

Im Zuge der auf Hochdruck laufenden Ausarbeitung von Details und Dokumenten für das neue Kurzarbeitsmodell ist seit 27.3.2020 nunmehr auch eine neue Sozialpartnervereinbarung für die Corona-Kurzarbeit in Unternehmen verfügbar. Im nachfolgenden Beitrag haben wir herausgearbeitet, welche Änderungen diese neue Sozialpartnervereinbarung mit sich bringt. 

Nachdem am 25.3.2020 die neue Kurzarbeitsrichtlinie sowie div. Formulare und Arbeitsbehelfe „online“ gegangen sind (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT – Neue Richtlinie und Formulare!“ vom 26.3.2020), wurden die maßgeblichen Dokumente am Freitag, 27.3.2020, noch um die neue Sozialpartnervereinbarung ergänzt (vgl dazu Schritt 3 im KUA-Prozedere, welches wir bereits in unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Die wichtigsten Fragen zur neuen KURZARBEIT“ vom 22.3.2020 skizziert hatten). 

Die neue Sozialpartnervereinbarung, die es entweder als Betriebsvereinbarung (in Unternehmen mit Betriebsrat) oder als Einzelvereinbarung (ohne Betriebsrat) gibt, möchten wir Ihnen nachfolgend etwas näher erläutern:

Neue Sozialpartnervereinbarung (Stand 27.03.2020 – Formularversion 6.0)

Links zur neuen Sozialpartnervereinbarung 

Wesentliche Änderungen 

Ein wesentlicher Vorteil der neuen Sozialpartnervereinbarung ist die einfachere Handhabung des Formulars. Die bisherige Vereinbarung war sehr unflexibel und konnte kaum angepasst werden bzw konnten einige notwendige Bearbeitungen nur händisch am ausgedruckten Formular vorgenommen werden. Weiters wurden auch die Kommentare (Ausfüllhilfe) erweitert, um eine bessere Verständlichkeit des Formulars zu gewährleisten, und es wurden einige Bestimmungen aus der Kurzarbeits-Richtlinie übernommen. Umfangmäßig wurde die Sozialpartnervereinbarung um zwei Seiten erweitert. 

  • Anpassung des Personenkreises

Hier wurde nun ergänzt, dass für geringfügig Beschäftigte die Kurzarbeit nicht in Anspruch genommen werden kann. 

  • Ergänzung bei den Arbeitskräfteüberlassern

Auch für Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen kann nun Kurzarbeit beantragt werden, unabhängig davon, ob der Beschäftigerbetrieb KUA beantragt hat oder nicht. 

  • Optionen für die Kurzarbeitszeit

Schon das bisherige Formulare sah fünf Optionsmöglichkeiten vor, woraus gewählt werden konnte. Dabei war jedoch für viele Antragsteller oftmals unklar, ob eine dieser Optionen ausgewählt werden muss bzw was zu tun ist, wenn keine dieser Optionen zutrifft. In der neuen Version wurde nunmehr ein eigener Bereich eingefügt, wo Erläuterungen zur tatsächlich gewählten Option eingefügt werden können. 

  • Kurzarbeitsunterstützung

Unter diesem Punkt IV.4. erfolgten die wesentlichsten Änderungen:  

Änderung betreffend Nettobasis für die Ermittlung der Nettoprozentsätze
Hier erfolgte nun eine Anpassung an die Kurzarbeits-Richtlinie dahingehend, dass vom SV-pflichtigen laufenden Entgelt nach § 49 ASVG auszugehen ist (Überstunden und widerrufliche Überstundenpauschalen sind herauszurechnen, All-In-Gehälter bleiben hingegen ungekürzt; auch diese Bestimmung wurde nunmehr in die Sozialpartnervereinbarung aufgenommen). 

Liegt ein monatsweise schwankendes Entgelt vor (zB bei Zulagen, Provisionen oder Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnitt der letzten drei Monate bzw der letzten 13 Wochen heranzuziehen. 

Fälle von wechselnder Normalarbeitszeit
Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt wechseln oder deren Teilzeitbeschäftigungsausmaß sich ändert, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während dieses Zeitraumes zu berechnen. 

Fälle ohne Entgeltanspruch
Für ArbeitnehmerInnen, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen Entgeltanspruch (zB wegen Karenz) oder einen verringerten Entgeltanspruch (zB wegen halber Entgeltfortzahlung im Krankenstand) hatten, ist das Nettoentgelt auf der Grundlage des fiktiven Entgeltes zu berechnen. Es besteht in diesen Fällen jedoch auch während der Kurzarbeit nur dann ein Entgeltanspruch, wenn ein solcher auch ohne Kurzarbeitsvereinbarung bestanden hätte (zB bei Wiedereinstieg nach Karenz/Krankenstand oder neuem Entgeltfortzahlungsanspruch). 

Der sich aus der Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie zB Familienbonus, Sachbezug, Pendlerpauschale usw zu errechnen, sondern nur auf Basis des normalen Einkommensteuertarifs (§ 33 Abs 1 EStG). 

Ergänzung für Lehrlinge
Bei Lehrlingen und Personen in mit diesen gleichgestellten Ausbildungsverhältnissen (zB Ausbildung zur zahnärztlichen AssistentIn) beträgt das zu zahlende Entgelt stets 100% des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts. 

HINWEIS: Das AMS zieht für die Einstufung in die Pauschalsatztabelle das Bruttoentgelt mit 90% heran. Im Ergebnis werden damit die Mehrkosten für den Arbeitgeber gedeckt, die sich aus der 100%igen Nettoersatzrate für Lehrlinge ergeben, weil bei Lehrlingen geringere Dienstgeberabgaben anfallen als bei anderen Arbeitnehmern. 

  • Änderungen der „Allgemeinen Bestimmungen“ (Punkt VI) 

Kündigungsentschädigung
Es erfolgte eine Klarstellung hinsichtlich der Berechnung der Kündigungsentschädigung. Diese ist - ident zur Berechnung vom Urlaubsentgelt oder Urlaubsersatzleistung – von der ungekürzten täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.

Entgeltfortzahlung bei Krankenstand
Hier wurde nun auch in die Sozialpartnervereinbarung die Klarstellung aufgenommen, dass auch für die Zeit der Entgeltfortzahlung im Falle eines Krankenstandes Kurzarbeitshilfe gewährt wird. Die Beihilfe wird bis zur Höhe der Nettogarantie gewährt, abzüglich der im Leistungszeitraum vorgesehenen Arbeitsstunden. 

Urlaubskonsum
Die bisherige Sozialpartnervereinbarung sah eine Verpflichtung zum Urlaubsverbrauch vor. Da ein Urlaubsverbrauch vom Dienstgeber jedoch nicht einseitig angeordnet werden kann, erfolgte nun endlich auch eine entsprechende Anpassung in der neuen Sozialpartnervereinbarung. Es wurde die Regelung aus der Kurzarbeits-Richtlinie übernommen, wonach sich der Arbeitgeber lediglich darum „bemühen“ muss, dass die Arbeitnehmer vor Beginn der Kurzarbeit ihre Alturlaube abbauen. 

Bei Lehrlingen ist die ausfallende Berufsschulzeit nicht auf den Urlaub anzurechnen. 

Keine Anpassung erfolgte hingegen am Ende des Formulars hinsichtlich der anzuführenden Dienstnehmer. Diese können nach wie vor nur handschriftlich aufgelistet werden. 

Sonstige wichtige Infos, die im Rahmen der Task Force verlautbart wurden 

Klarstellung hinsichtlich Überstunden

Es gab heftige Diskussionen darüber, ob bereits bei Überschreitung der vereinbarten Kurzarbeitszeit „Überstunden“ anfallen, womit entsprechende Überstundenzuschläge verbunden wären. Hier erfolgte nun eine Klarstellung, dass erst bei Überschreitung der bisherigen Normalarbeitszeit von Überstunden/Mehrstunden auszugehen ist. Es ist dies eine wichtige Klarstellung, da Anderslautendes für viele Arbeitgeber einen massiven Kostenfaktor bedeutet hätte, zumal die meisten Unternehmen in der aktuellen Krisensituation wohl kaum ihre Auslastung hinreichend exakt abschätzen können, um das gebotene Kurzarbeitsausmaß für die nächsten Wochen und Monate zu kalkulieren. 

Klarstellung hinsichtlich der weiterhin rückwirkenden Beantragung von KUA

Ende letzter Woche verbreitete sich rasend schnell die Information, dass Anträge auf Kurzarbeit angeblich nur noch bis 31.3.2020 mit Rückwirkungsmöglichkeit eingebracht werden könnten. In einzelnen AMS-Geschäftsstellen wurde nämlich teilweise die Ansicht vertreten, dass ein Antrag auf Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe nach dem 31.3.2020 nicht mehr möglich sei.

Die erst kürzlich neu erschienene Bundesrichtlinie sieht insoweit keine Frist vor. Im Rahmen der „Task Force“ wurde diese Zweifelsfrage bzw Verwirrung dankenswerterweise rasch geklärt: Kurzarbeitsanträge können auch nach dem 31.3.2020 noch rückwirkend eingebracht werden. Es wird darauf Wert gelegt, dass dies auch die Landesgeschäftsstellen fortan so beauskunften bzw kommunizieren. 

Mindestbeschäftigungsdauer für die Aufnahme von Mitarbeitern in die Kurzarbeit

Es können nur jene Mitarbeiter in die Kurzarbeit miteinbezogen werden, die schon mindestens einen Monat im Unternehmen beschäftigt sind.  

Zusätzliche finanzielle Mittel für die Kurzarbeit

Am Samstag, 28.3.2020, wurde zudem seitens der österreichischen Bundesregierung verkündet, dass statt der bisher angekündigten 400 Millionen Euro nunmehr 1 Mrd Euro für Kurzarbeit zur Verfügung gestellt werden soll. Da die Auszahlung der AMS-Beihilfen zeitverzögert erfolgt und somit eine entsprechende Vorfinanzierung durch die betroffenen Unternehmen vonnöten ist, sollen zusätzlich noch bis zu neun Milliarden Euro an Garantien und Haftungen übernommen werden, um den Unternehmen rasche Überbrückungskredite bei den Banken zu ermöglichen. Für die Beantragung eines solchen Überbrückungskredits ist bei der finanzierenden Bank der bewilligte Kurzarbeitsantrag vorzulegen. Die spätere Kurzarbeitsbeihilfe soll dann direkt vom AMS an die Bank überwiesen werden. 

FAZIT

Die neue Sozialpartnervereinbarung ist im Vergleich zur vorangegangenen Version definitiv verbessert worden, wobei aber davon auszugehen ist, dass noch weitere Versionen folgen werden, zumal nach wie vor nicht alle Unklarheiten beseitigt sind. 

Die Umsetzung der Corona-Kurzarbeit ist im Detail kompliziert und verwaltungsaufwändig. Neben der Beantragung von Kurzarbeit sind auch im Bereich der damit zusammenhängenden Lohnverrechnung – teils noch wesentlich größere - Auslegungsfragen offen. Das Team der Service Line "Global Employment Services​​​​​​​" trägt laufend alle Informationen zusammen, um sie stets auf dem aktuellsten Stand in dieser derzeit schnelllebigen Materie zu halten und Sie bei Bedarf auch gerne zu unterstützen. 

Wir möchten Sie auch auf unser aktuelles WEBINAR zu den wesentlichen arbeits- und lohnsteuerrechtlichen Themen bzw zur Lohnverrechnung in derCORONA-Krise“ hinweisen, wofür es bereits am 31.3.2020 den nächsten ZUSATZTERMIN gibt und Sie sich gerne HIER anmelden können. 

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.