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CORONAVIRUS | Steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer

Viele Mitarbeiter können durch die CORONA-Kurzarbeit zwar ihren Job behalten, haben jedoch entsprechende Gehaltseinbußen hinzunehmen. Demgegenüber müssen Mitarbeiter anderer Unternehmen in der gegenwärtigen Gesundheits- und Wirtschaftskrise mehr denn je und zudem unter erhöhtem Gesundheitsrisiko arbeiten, um die wesentliche Infrastruktur unseres Landes aufrechtzuerhalten. Die österreichische Bundesregierung hat daher angekündigt, dass die von der Corona-Krise betroffenen Mitarbeiter zumindest im steuerlichen Bereich keine zusätzlichen Belastungen sondern eher Erleichterungen erfahren sollten. Insbesondere soll es daher Begünstigungen beim Pendlerpauschale sowie im Falle von Sonderprämien für außergewöhnliche Leistungen in dieser Zeit geben. Auch im Bereich der Sozialversicherung sind Vereinfachungen angedacht bzw sollen Corona-bedingte Änderungen den SV-Status nicht verändern. Über die bisher bekannten Details zu diesen Themen möchten wir Sie mit dem nachfolgenden Beitrag informieren.

Über das derzeit dominante Thema der neuen CORONA-Kurzarbeit haben wir bereits in mehreren Beiträgen informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT – Neue Sozialpartnervereinbarung!“ vom 28.3.2020). 

Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit einigen anderen steuerlichen Aspekten, die für Arbeitnehmer ebenfalls von besonderem Interesse sein dürften:

Pendlerpauschale

Viele Mitarbeiter sind in der gegenwärtigen Corona-Krise nur eingeschränkt oder gar nicht in ihren Arbeitgeberunternehmen physisch präsent. Sei es, weil sie ihre Arbeit von ihrem „Home Office“ aus verrichten und/oder aufgrund von Betriebsschließungen oder anderen Verhinderungsgründen – idR unter Entgeltfortzahlung – vorübergehend nicht zur Arbeit kommen können (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Unterstützungsmaßnahmen iZm Mitarbeiteransprüchen“ vom 30.3.2020). In diesen Fällen stellt sich ua auch die Frage, inwieweit das Pendlerpauschale, welches bekanntlich als Werbungskosten – je nach zurückzulegender Wegstrecke - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt wird, zu reduzieren ist? 

Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg nach der gesetzlichen Regelung an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden (§ 16 Abs 1 Z 6 lit e EStG). Das Pendlerpauschale steht aber grundsätzlich auch im Urlaub und Krankenstand zu (soferne sich dieser nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstreckt). Kein Pendlerpauschale steht hingegen bei Karenzurlauben jeglicher Art zu. Übt ein Mitarbeiter seine Tätigkeit vollständig von zu Hause aus („Home Office“), so gebührt im grundsätzlich kein Pendlerpauschale. Übt er seine Tätigkeit hingegen tageweise im Unternehmen aus, so wäre eine entsprechende Kürzung des Pendlerpauschales vorzunehmen (je nach Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Unternehmen). 

Mitarbeiter, die unter Quarantäne gestellt werden, sind für Zwecke des Pendlerpauschales als Mitarbeiter im Krankenstand anzusehen, sodass ihnen auch während dieser Zeit das volle Pendlerpauschale zusteht. Diese Zeiten sind in diesem Zusammenhang quasi als „fiktive Arbeitstage“ zu berücksichtigen. 

Erfolgt hingegen die Arbeit im „Home Office“, so wären grundsätzlich keine fiktiven Arbeitstage zu berücksichtigen, sodass das Pendlerpauschale entsprechend zu kürzen wäre.

Dem Vernehmen nach soll jedoch in Kürze eine Information der Finanzverwaltung veröffentlicht wer-den (BMF-Info mit Erlasscharakter), wonach auch während der Corona-Krise das Pendlerpauschale genauso wie vor der Krise berücksichtigt werden darf. Demgemäß kann das Pendlerpauschale insbe-sondere auch in der Lohnverrechnung unverändert bleiben. Neuanträge sollten uE aber in der Lohnverrechnung nur dann berücksichtigt werden, wenn der betreffende Mitarbeiter tatsächlich im Unternehmen arbeitet; andernfalls wäre es aus Haftungssicht empfehlenswert, den Mitarbeiter auf die Arbeitnehmerveranlagung zu verweisen, in deren Rahmen das Pendlerpauschale ebenfalls geltend gemacht werden kann.

Steuerfreie Prämienzahlungen 

Eine weitere Begünstigung ist vor allem für jene Arbeitnehmer geplant, die derzeit mitunter Übermenschliches leisten und gleichsam als „Systemerhalter“ die Basisversorgung des Landes aufrechterhalten. Dafür soll bzw wird es in vielen dieser Unternehmen Prämien, Sonderzahlungen, Bonifikationen etc für die stark belasteten und einsatzfreudigen Mitarbeiter geben, woraus - nach geltendem Recht - eine entsprechende Steuerbelastung resultieren würde. Laut Ankündigung des Bundeskanzlers soll jedoch der Staat vom außerordentlichen Einsatz der Mitarbeiter in diesen Krisenzeiten nicht profitieren und daher eine spezielle Steuerbefreiung für derartige Prämienauszahlungen etc gewährt werden. 

Ausgangspunkt für diese Überlegungen waren div. Supermarktketten, die ihren tollen Mitarbeitern bereits Prämienzahlungen für ihre bereits erbrachten und wohl noch einige Zeit zu erbringenden besonderen Leistungen in Aussicht gestellt hatten. Nach und nach melden sich jedoch auch weitere Branchen bzw Sparten zu Wort, welche auch ihren Mitarbeitern für deren übermäßige Belastung Sonderentlohnungen zukommen lassen möchten, die ggfs ebenfalls steuerbegünstigt sein sollten (so etwa im Gesundheitswesen (KH-Ärzte und Pflegepersonal), Speditions-, Transport- und Logistikunternehmen, aber zB auch Lohnverrechner, die derzeit in Sachen Kurzarbeit etc mächtig gefordert sind).

Eine Rechtsgrundlage für die angekündigten Steuerbegünstigungen liegt bis dato noch NICHT vor. Es bleibt daher abzuwarten, für welche Bereiche es tatsächlich – dem Grunde und der Höhe nach bzw in welchem Zeitraum – Steuerbefreiungen bzw zumindest deutliche Vergünstigungen geben wird. Wünschenswert wäre freilich, diese Steuervorteile nicht allzusehr einzuschränken, da es tatsächlich viele Berufsgruppen gibt, die in diesen Krisenzeiten außergewöhnliche Leistungen im Dienste und zum Wohle der Gesellschaft erbringen. Zudem bleibt abzuwarten, wie die „technische Umsetzung“ der angekündigten Steuerbegünstigungen erfolgen wird, wobei insbesondere wichtig wäre, dass diese Prämien etc nicht das Jahressechstel belasten. Sobald die näheren Details zur geplanten Sonderregelung vorliegen, werden wir Sie darüber gerne informieren.  

SV-Beurteilung bei Auslandssachverhalten 

Für Auslandssachverhalte wurde hinsichtlich der Sozialversicherung bereits klargestellt, dass keine Neubeurteilung der Sachverhalte aufgrund von Corona-bedingten Änderungen zu erfolgen hat. 

BEISPIEL: Ein österreichischer Mitarbeiter (mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland) ist bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Der Großteil der Tätigkeit wird in Deutschland oder in anderen Ländern ausgeübt. Der Mitarbeiter ist grundsätzlich berechtigt, bis zu 25% seiner Tätigkeit in seinem österreichischen „Home Office“ auszuüben. In diesem Fall unterliegt der Mitarbeiter der deutschen SV-Pflicht, da er keinen „wesentlichen“ Teil (über 25%) seiner Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat Österreich erbringt. --> Aufgrund der Corona-Krise und den damit einhergehenden Einschränkungen übt der Mitarbeiter seine Tätigkeit - bis auf Weiteres - zu 100% im Home Office aus. Dies hätte nach den allgemeinen Regelungen zur Folge, dass die SV-Pflicht nach Österreich wechseln würde.  Da diese Änderungen jedoch ausschließlich wegen der Corona-Krise eingetreten sind, hat in diesem Fall keine Neubeurteilung zu erfolgen, sodass die SV-Pflicht in Deutschland unverändert bleibt. 

Hinsichtlich der sog. „Grenzgänger“ aus dem benachbarten Ausland, die idR der österreichischen Sozialversicherung unterliegen und für die daher auch die österreichische Kurzarbeit zur Anwendung kommen kann, dürfen wir auf unseren gesonderten NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Kurzarbeit auch für Grenzgänger?“ vom 29.3.2020 verweisen. 

FAZIT

Das Pendlerpauschale kann aus derzeitiger Sicht in der Lohnverrechnung unverändert bleiben. Dazu ist in Kürze eine BMF-Information zu erwarten, wonach das Pendlerpauschale während der Corona-Krise genauso wie davor zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der SV-Pflicht bei Auslandssachverhalten wurde bereits klargestellt, dass für lediglich Corona-bedingte Änderungen keine Neubeurteilung zu erfolgen hat. Noch weitgehend ungeklärt ist hingegen die ebenfalls bereits avisierte Steuerbefreiung von Prämien für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern in der Corona-Krise. 

Wir werden Sie selbstverständlich auch weiterhin mit Informationen über aktuelle Themen und Neuerungen in der Corona-Krise versorgen. Gerne bieten wir Ihnen aber auch unsere Unterstützung für Antragstellungen etc an. 

Wir möchten Sie auch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit Themen derCORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines​​​​​​​ zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.