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CORONAVIRUS | Viel Neues im 3. und 4. COVID-19-Gesetz!

Auch in dieser Woche hat sich wieder viel Neues an der CORONA-Front getan. Im Bereich der Legislative sind insbesondere die beiden Gesetzespakete 3. COVID-19-Gesetz und 4. COVID-19-Gesetz zu nennen, worin sich wieder zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze sowie die Erlassung einiger neuer Gesetze finden und die bereits am 3.4.2020 im Nationalrat beschlossen werden sollen. Über die wesentlichen Neuerungen, insbesondere in den Bereichen Abgabenrecht, Rechnungslegung und Förderungen, soll Ihnen der nachfolgende Beitrag einen aktuellen Überblick verschaffen. 

Im fast schon gewohnten Eilzugstempo wurden am 2.4.2020 wieder umfangreiche Gesetzesentwürfe für ein 3. COVID-19-Gesetz (51 Artikel) sowie 4. COVID-19-Gesetz (39 Artikel) im Parlament eingebracht (als Initiativanträge von Abgeordneten der Regierungsparteien), die bereits am 3.4.2020 vom Nationalrat beschlossen werden sollen. Nachfolgend ein auszugsweiser Überblick über wesentliche Neuerungen: 

Neuerungen im 3. COVID-19-Gesetz

Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) 

Wie bereits in anderen Gesetzen erfolgt, werden nunmehr auch im WiEReG bestehende Fristen entschärft: Für die Meldefristen sowie im Bereich der Zwangsstrafen werden Fristen zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1.5.2020 neu zu laufen. Weiters Verordnungsermächtigung des BMF für Unterbrechung, Hemmung, Verlängerung oder Verkürzung dieser und anderer Fristen aus COVID-19-Gründen, um negative Säumnisfolgen oder verfahrensrechtliche Rechtsnachteile hintanzuhalten. 

Änderungen im Härtefallfondsgesetz 

Der mit dem 2. COVID-19-Gesetz geschaffene „Härtefallfonds“ für Kleinunternehmer (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Unterstützungsmaßnahmen iZm Mitarbeiteransprüchen“ vom 30.3.2020) wird von bisher 1 Mrd auf 2 Mrd Euro aufgestockt. Mit der Abwicklung wird neben der WKO auch die Agrarmarkt Austria (AMA) direkt betraut (letztere für die Landwirtschaft). Weiters soll für die Phase 2 der Begünstigtenkreis erweitert werden. 

Änderungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 

§ 18b AVRAG betreffend die maximal dreiwöchige „Sonderbetreuungszeit“ für Kinder und Behinderte (vgl dazu zuletzt ebenfalls unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Unterstützungsmaßnahmen iZm Mitarbeiteransprüchen“ vom 30.3.2020) wird neuerlich geändert bzw hinsichtlich der Behindertenbetreuung ergänzt (Begünstigung auch für Angehörige iZm Hindernissen bei der 24-Stunden-Pflege). Sonderbetreuungszeit ist nur bis 31.5.2020 möglich, für die Abwicklung der Vergütungsanträge durch den Bund ist hingegen bis 30.6.2021 Zeit. 

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG) 

Die einkommensteuerlichen COVID-19-Begleitmaßnahmen (Klarstellungen und Begünstigungen) werden im Bereich der Übergangs- bzw Inkrafttretensbestimmungen angesiedelt (§ 124b EStG): 

  • Steuerfreiheit öffentlicher Zuwendungen (aus COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, Härtefallfonds, Corona-Krisenfonds, vergleichbare Zuwendungen von Ländern, Gemeinden und gesetzlichen Interessensvertretungen);
  • Pendlerpauschale bleibt bei COVID-19-bedingter Kurzarbeit, Telearbeit (Home Office) oder Dienstverhinderungen unverändert;
  • Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen (gem. § 68 Abs 7 EStG) detto;
  • Zulagen und Bonuszahlungen als Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen von Mitarbeitern aufgrund der COVID-19-Krise sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 EUR steuerfrei;
  • Hälftesteuersatz für Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn von Ärzten ab dem 60. Lebensjahr (§ 37 Abs 5 EStG) bleibt erhalten, auch wenn während der COVID-19-Pandemie Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit erfolgt und die allgemein zu beachtenden Einkommensgrenzen überschritten werden. 

Damit sind auch die in unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Erleichterungen für Arbeitnehmer“ vom 31.3.2020 angesprochenen Zweifelsfragen, insbesondere im Bereich der Sondervergütungen für einsatzfreudige Mitarbeiter, geklärt. 

Änderungen im Verfahrensrecht (FinStrG, BAO ua) 

Die bereits einmal um ein halbes Jahr verschobene Organisationsreform der Finanzverwaltung (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „FINANZREFORM | Eigenes Finanzamt für Großbetriebe ab 1.7.2020!“ vom 24.10.2019) muss aufgrund der CORONA-Krise um ein weiteres halbes Jahr verschoben werden, und zwar von 1.7.2020 auf 1.1.2021

Im Finanzstrafrecht sollen die mit dem 2. COVID-19-Gesetz normierten Bestimmungen zur Unterbrechung von Verfahrensfristen noch um weitere Fristen ergänzt werden. Außerdem sollen in Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat und BFG Beschlussfassungen bis 30.9.2020 sowohl unter Einsatz technischer Hilfsmittel als auch im Umlaufwege möglich sein. 

Änderungen im Transparenzdatenbankgesetz 

Es wird hier die Abbildung sämtlicher Leistungen iZm der Bewältigung der COVID-19-Krise vorgesehen (insb. Gelddarlehen, Geldzuwendungen, übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien und Sachleistungen). 

Änderungen im ABBAG-Gesetz 

Die bereits bestehende Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), der vom Staat die Erbringung bestimmter Dienstleistungen und finanzieller Maßnahmen übertragen wurde, soll nunmehr vom Bund ausdrücklich so ausgestattet werden, dass sie „jederzeit in der Lage ist, die von ihr übernommenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen“. Durch diese ausdrücklich normierte staatliche Ausstattungsverpflichtung soll eine verbesserte Akzeptanz bei Kreditinstituten für ausgestellte Garantien etc erreicht werden bzw sollen Risikopositionen gegenüber der COFAG dieselbe Qualität wie jene gegenüber dem Bund haben. 

Änderungen im COVID-19-Fondsgesetz 

Der mit dem (ersten) COVID-19-Gesetz geschaffene „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Unterstützungsmaßnahmen iZm Mitarbeiteransprüchen“ vom 30.3.2020) wird von bisher 4 Mrd auf 28 Mrd Euro aufgestockt. Weiters werden die aufgezählten Handlungsfelder um „Maßnahmen zur Liquiditätsstabilisierung von Unternehmen“ ergänzt. Damit gemeint sind insbesondere Unterstützungen iZm Einschränkungen bis Schließungen von Betrieben, va durch Haftungsübernahmen, Garantien, Darlehensvergaben oder Betriebskostenzuschüsse. Die konkrete Abwicklung solcher Stabilisierungsmaßnahmen wurde bekanntlich auf verschiedene Organisationen ausgelagert (insbesondere ABBAG, ÖHT, ÖKB, AWS). 

Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 

Der Unfallversicherungsschutz für Arbeitsunfälle soll sich während der COVID-19-bedingten Arbeit im „Homeoffice“ ausdrücklich auch darauf erstrecken. 

Neuerungen im 4. COVID-19-Gesetz

In Ergänzung zum 2. COVID-19-Gesetz wurden in mehreren Gesetzen insbesondere Bestimmungen über Fristen, vor allem im Bereich der Gerichtsbarkeit, an die aktuelle Krisensituation angepasst sowie verschiedene weitere Sonderregelungen bzw Begleitmaßnahmen zu COVID-19 verankert. 

Änderungen im Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) 

Die erst im Rahmen des 2. COVID-19-Gesetz (unter Artikel 21 und 32) erlassenen Gesetze betreffend die Erleichterung der Formvorschriften und Fristen für Organversammlungen und Jahresabschlüsse bestimmter Rechtsträger (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Erleichterungen bei Rechts(mittel)fristen“ vom 24.3.2020) sollen nochmals vereinfacht bzw verlängert werden: 

  • Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern: Die zulässige Durchführung und Beschlussfassung ohne physische Präsenz wurde auf weitere Rechtsträger ausgedehnt (zB auch Sparkassen); per Verordnung sollen nähere Details geregelt werden, um je nach den eingesetzten Kommunikationswegen (elektronisch, schriftlich, …)  eine bestmögliche Rechtssicherheit bei der Willensbildung zu gewährleisten.
  • Gesellschafterversammlungen: Die Zwölfmonatsfrist soll ergänzend zu Aktiengesellschaften nunmehr auch für GmbHs und Genossenschaften gelten. HINWEIS: Für die Rechtsformen SE bzw SCE ist hingegen grds die Sechsmonatsfrist laut EU-Recht zu beachten (wobei die CORONA-bedingte Nichteinhaltung dieser Fristen dem Leitungs- bzw Verwaltungsorgan nicht vorzuwerfen sein wird).
  • Aufsichtsratssitzungen (AG, GmbH, Gen): Die Nichteinhaltung der Quartalsregelungen infolge COVID-19 stellt bis 30.4.2020 ausdrücklich keinen Gesetzesverstoß dar.
  • Fristen und Termine in Gesellschaftsverträgen (bzw Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden): Für Versammlungen vorgesehene Termine können auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
  • Jahresabschlüsse (von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen): Die für die Aufstellung und AR-Vorlage grundsätzliche Fünfmonatsfrist darf aus COVID-19-Gründen um höchstens vier Monate überschritten werden. Dies gilt auch für andere Rechnungslegungsunterlagen, die an die JA-Vorlagefristen gebunden sind (zB Konzernabschluss).
  • Offenlegung: Die Offenlegung bzw Veröffentlichung der JA-Unterlagen gemäß § 277 UGB hat bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen (entspricht sohin dem erlaubten Höchstausmaß laut EU-Bilanz-RL).
  • Befristung dieser Sondernormen: Die obigen Bestimmungen betr. Organversammlungen gelten rückwirkend ab 22.3.2020 bis 31.12.2020. Die Regelungen zum Jahresabschluss und dessen Offenlegung gelten für ab 16.3.2020 noch nicht abgelaufene Fristen bis zum 31.12.2020 und sind auf Rechnungslegungsunterlagen für Bilanzstichtage bis 31.7.2020 anzuwenden. (HINWEIS: Demgemäß kommen Jahresabschlüsse zum 31.7.2020 noch in den Genuss einer Fristverlängerung bis 30.4.2021). 

Neuerungen durch das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz 

In Artikel 37 findet sich ein neues „Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG)“, womit verschiedene Rechtsmaterien des bürgerlichen Rechts, im Bereich der Räumungsexekution, in Insolvenzverfahren, Grundbuchsrecht, Eigenkapitalersatzrecht und Gebührenrecht sondergesetzlich geregelt werden sollen. Aufgrund der massiven Auswirkungen der CORONA-Krise auf Vertragsverhältnisse (Rechte und Pflichten der Vertragsparteien) bzw der krisenbedingten Belastung von Schuldnern erscheint ein punktuelles bzw temporäres Einschreiten des Gesetzgebers gerechtfertigt, um sozial und wirtschaftlich vertragliche Lösungen zu finden. Insbesondere in folgenden Bereichen soll es zu vorübergehenden Erleichterungen für Schuldner kommen (weitgehend bis 31.12.2020): 

  • Mietzinsrückstände bei Wohnungsmietverträgen
  • Fälligkeiten bei Kreditverträgen
  • Verzugszinsen und Inkassokosten
  • Konventionalstrafen
  • Befristung von Wohnungsmietverträgen
  • Räumungsexekutionen
  • Insolvenzverfahren
  • Grundbücherliche Rangordnung
  • Kredite nach dem Eigenkapitalersatzrecht
  • Gebührenbefreiungen

FAZIT 

Die (in diesen Krisenzeiten unglaublich rasche) Gesetzwerdung dieser Konvolute bleibt abzuwarten. Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung, insbesondere im Falle noch wesentlicher Änderungen, auf dem Laufenden halten. 

Wir möchten Sie auch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit Themen derCORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender.

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

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