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CORONAVIRUS | Sechsmonatige Fristverlängerung für EU-Meldepflichten?

Bendlinger Stefan  |  Hofmann Robert

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG, BGBl 91/2019), mit dem die Richtlinie (EU) 2018/822 (DAC 6 = fünfte Änderung der EU-Amtshilferichtlinie, EU-AHR) in österreichisches Steuerrecht übernommen wurde, verpflichtet Intermediäre (Steuerberater, Anwälte, Banken etc) bzw die Steuerpflichtigen selbst dazu, die im EU-MPfG als gesondert meldepflichtig definierten grenzüberschreitenden Gestaltungen via FinanzOnline an das BMF zu melden. Das österreichische Gesetz tritt planmäßig mit 1.7.2020 in Kraft. Für den gesetzlich normierten Rückwirkungszeitraum von 25.6.2018 bis 30.6.2020 sollen die ersten Meldungen nach geltender Rechtslage bis spätestens 31.8.2020 erfolgen. Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die EU-Kommission am 8.5.2020 eine weitere Richtlinie vorgeschlagen, die eine dreimonatige Fristverlängerung für die EU-Meldepflichten vorsah, mangels Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten jedoch nicht verabschiedet werden konnte. Nun hat sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten der EU als Hilfsorgan des Rates (COREPER) einstimmig auf eine Kompromisslösung geeinigt, wonach es den Mitgliedstaaten freigestellt werden soll, die maßgeblichen Fristen unilateral um (bis zu) sechs Monate zu verlängern.   

Über den Richtlinienänderungsvorschlag der EU-Kommission vom 8.5.2020, wonach – angesichts der CORONA-Krise - einerseits die Fristen für den behördlichen Informationsaustausch über Finanzkonten und andererseits jene für meldepflichtige grenzüberschreitenden Gestaltungen um jeweils drei Monate verlängert werden sollten, hatten wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Fristverlängerung auch für EU-Meldepflichten?“ vom 11.5.2020). Nachfolgend geben wir Ihnen einen topaktuellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen zu diesem Vorhaben:

Keine Einigung über generelle dreimonatige Fristverlängerung

Am 8.5.2020 hatte die EU-Kommission aufgrund der COVID-19-Pandemie dem Rat einen Vorschlag zur Richtlinienänderung (Doc. 7883/20 v. 8.5.2020) präsentiert, um die Fristen für meldepflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen, welche ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des Gemeinsamen Meldestandards oder der Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen, um drei Monate zu verlängern. Am Inkrafttreten von DAC 6 bzw des zur Umsetzung in Österreich erlassenen EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) per 1.7.2020 sollte sich dadurch nichts ändern. Die zeitliche Verschiebung der Meldepflichten sollte lediglich bewirken, dass der Zeitpunkt der Meldepflichten jeweils um drei Monate hinausgeschoben wird. Demgemäß sollte die generelle 30 Tage-Frist für die Meldung von Neufällen ab 1.7.2020 nicht bereits ab dem fristauslösenden Ereignis sondern erst ab dem 1.10.2020 zu laufen beginnen. Der Ablauf der Meldefrist für die im gesetzlich definierten Rückwirkungszeitraum umgesetzten Steuergestaltungen (Altfälle von 25.6.2018 bis 30.6.2020) sollte ebenso um drei Monate vom 31.8.2020 auf den 30.11.2020 verschoben werden. 

Leider blieb diesem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission die in Steuerfragen notwendige einstimmige Annahme versagt, sodass nach anderen Lösungen gesucht werden musste, um auch in diesem Bereich COVID-19-bedingte Erleichterungen zu schaffen: 

Sechsmonatige Verlängerungsoption für die Mitgliedstaaten 

Deshalb hat sich der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (Comité des représentants permanents, kurz COREPER) als Hilfsorgan des Rates der EU am 3.6.2020 mit DAC 6 beschäftigt und sich im Rahmen informeller Beratungen auf politischer Ebene auf eine optionale sechsmonatige Fristverlängerung geeinigt. Der von der Ratspräsidentschaft nunmehr vorgelegte Kompromissvorschlag einer Änderungsrichtlinie (Doc. 8326/20 – DAC 7) soll es den Mitgliedstaaten freistellen, die in ihren Umsetzungsgesetzen jeweils vorgesehenen Fristen um sechs Monate zu verlängern. Ob die Mitgliedstaaten bei Ausübung dieser Option die vollen sechs Monate ausschöpfen müssen oder die Fristen auch verkürzen dürfen, ist derzeit noch unklar (eine uneinheitliche Optionsausübung in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Meldetatbeständen dürfte freilich zu entsprechenden Abstimmungsproblemen führen). Gegen mehrere Optionsmöglichkeiten spricht, dass der Richtlinienvorschlag grundsätzlich genaue Termine vorsieht. Dafür spricht, dass EU-Richtlinien idR als „Mindeststandards“ zu verstehen sind und es den Mitgliedstaaten freisteht, auch strengere Regelungen in ihr nationales Recht zu übernehmen. Bei Umsetzung der möglichen sechsmonatigen Fristverlängerung ergäben sich die folgenden Schonfristen
   

Zeitraum der Gestaltung

Meldung bis zum

DAC 6

DAC 7

25.6.2018 bis 30.6.2020 (Altfälle)

31.8.2020

28.2.2021

1.7.2020 bis 31.12.2020 (Neufälle)

30-Tage

*1.1.2021

Folgemeldungen (bei marktfähigen Gestaltungen)

30.11.2020

30.4.2021

INFORMATIONSAUSTAUSCH der Behörden

31.10.2020

30.4.2021

  *Beginn der 30-tägigen Frist!

Angesichts der nach wie vor bestehenden Ungewissheit über die weitere Entwicklung der COVID-19-Pandemie soll es im Rahmen einer vom Rat einstimmig anzunehmenden neuerlichen Richtlinienänderung einmalig möglich sein, die obigen Fristen um weitere drei Monate zu erstrecken. 

Verabschiedung durch die Gremien der EU 

Um wirksam zu werden, bedarf dieser neue Vorschlag einer weiteren Änderung der EU-AHR („DAC 7“) der einstimmigen Beschlussfassung im Rat und einer Stellungnahme des Europäischen Parlaments sowie des Wirtschafts- und Sozialausschusses, die bis spätestens 30.6.2020 abgegeben werden sollen. In der Folge soll die Richtlinienänderung vom Rat beschlossen werden und wird an dem der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt folgenden Tag in Kraft treten. 

Sodann müssen die EU-Mitgliedstaaten diese Richtlinienänderung jeweils in innerstaatliches Recht transformieren. In Österreich hat dies durch eine entsprechende Novellierung des EU-MPfG zu erfolgen. Nachdem § 8 Abs. 4 EU-MPfG idgF derzeit vorsieht, dass die ersten Gestaltungen (für den Rückwirkungszeitraum) bereits bis 31.8.2020 zu melden sind, hat der Generalsekretariat des Rates in Doc. 8326/20  auf die Dringlichkeit des Inkrafttretens von DAC 7 hingewiesen und deshalb die den nationalen Parlamenten nach dem „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) grundsätzlich eingeräumte achtwöchige Bedenkzeit außer Kraft gesetzt. 

Umsetzung in Österreich 

Erste Indikationen aus anderen EU-Mitgliedstaaten lassen erkennen, dass tatsächlich keine Einigkeit bezüglich einer Verlängerung der in DAC 6 vorgesehenen Fristen bestehen dürfte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die gesetzliche Umsetzung von DAC 6 in manchen Mitgliedstaaten noch gar nicht oder erst vor Kurzem erfolgt ist und eine (neuerliche) Anpassung der Gesetzgebung an DAC 7 nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen sein dürfte. 

Die Interessenvertretungen der österreichischen Wirtschaft, darunter insbesondere auch der Fachsenat für Steuerrecht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, hatten bereits bei Ausbruch der COVID-19-Pandemie beim österreichischen BMF angeregt, die EU-Kommission zu einer entsprechenden Fristverlängerung zu bewegen. Eine zusätzliche Schonfrist wäre sowohl aus Sicht der von den EU-Meldepflichten betroffenen „Intermediäre“ und Steuerpflichtigen, aber auch aus Sicht des BMF zweckmäßig. Denn nach wie vor bestehen bezüglich der Anwendung und Auslegung des EU-MPfG viele Unklarheiten und Zweifelsfragen, die noch durch einen BMF-Erlass zu klären sind, dessen Begutachtungsentwurf jedoch noch nicht vorliegt sondern voraussichtlich erst Ende Juni 2020 verfügbar sein dürfte. Auf Seiten der Intermediäre und der Steuerpflichtigen fehlen in der gegenwärtigen Krisensituation zudem vielfach die Kapazitäten, um meldepflichtige Gestaltungen zu identifizieren und fristgerecht zu melden. Auch das BMF hat iZm der Umsetzung der Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID-19-Krise derzeit alle Hände voll  mit Anderem zu tun. 

Aus unserer Sicht ist deshalb zu erwarten, dass das österreichische BMF nach Inkrafttreten von DAC 7 die darin eingeräumte Option, die Meldefristen um sechs Monate zu verlängern, ausüben und hoffentlich noch vor Ablauf der ersten Frist von 30 Tagen am 31.7.2020 die notwendigen gesetzlichen Anpassungen (Novellierung des EU-MPfG) veranlassen wird. 

FAZIT

Die COVID-19-Krise stellt „Intermediäre“ (Steuerberater, Rechtsanwälte, Banken ua) und Steuerpflichtige ohnehin vor große Herausforderungen. Nach dem in Kürze in Kraft tretenden österreichischen EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) müssen sie zudem meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen korrekt und vollständig identifizieren und innerhalb relativ kurzer Fristen an die Finanzverwaltung melden. Dies auch für einen zweijährigen Rückwirkungszeitraum. Krisenbedingt stehen vielfach die dafür benötigten Kapazitäten derzeit nicht zur Verfügung. Auch die Finanzverwaltungen haben aktuell mit der Umsetzung der Maßnahmen zur Krisenbewältigung alle Hände voll zu tun. Deshalb hat die EU – nach Scheitern eines vorangegangenen Richtlinienvorschlages einer zwingenden dreimonatigen Fristerstreckung – einen neuerlichen Vorstoß gewagt und will ihren Mitgliedstaaten nunmehr eine Option einräumen, die Meldefristen um sechs Monate zu verlängern. Der legistische Prozess auf EU-Ebene ist zwar noch nicht abgeschlossen, auf politischer Ebene wurde im Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten diesbezüglich jedoch bereits eine Einigung erzielt. Es ist zu wünschen und wohl auch zu erwarten, dass nach Inkrafttreten des EU-Richtlinienvorschlages auch Österreich die Möglichkeit der sechsmonatigen Fristverlängerung durch entsprechende (rechtzeitige) Änderung des EU-MPfG in Anspruch nehmen wird. 

Doch die Zeit drängt, zumal die ersten Meldungen nach derzeitiger Fassung des EU-MPfG bereits ab 31.7.2020 geboten sein könnten. Und auch wenn man an die in Aussicht gestellte Fristverlängerung glaubt, sollten Intermediäre und Steuerpflichtige ihre Steuerplanungsstrategien jedenfalls einer Überprüfung unterziehen. Der hilft dabei. 

Für weitere Fragen zu den neuen EU-Meldepflichten sowie auch zu unserem neuen webbasierten Tool stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Weiters möchten wir Sie in Zusammenhang mit diesem Themenkomplex auch noch auf unser nächstes (kostenloses) WEBINAR am 18.6.2020 hinweisen.