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CORONAVIRUS | Regierungsklausur: Weitere Entlastungen für Unternehmen!

Die türkis-grüne österreichische Bundesregierung hat diese Woche neue bzw intensivierte Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise vorgestellt. Die Ergebnisse der Regierungsklausur liegen derzeit aber lediglich als Ankündigungen vor. Das Gesamtpaket der Regierung, bestehend aus den drei Teilbereichen Rettung, Entlastung und Investitionen, hat nunmehr ein Gesamtvolumen von 50 Mrd Euro erreicht. Aus Sicht der krisengeplagten Unternehmen sind insbesondere die geplante Verlängerung der Fixkostenzuschüsse sowie aus steuerlicher Sicht die Einführung eines Verlustrücktrages und verschiedene Investitionsbegünstigungen (Investitionsprämie iHv bis zu 14 %, degressive Abschreibung) hervorzuheben. Die näheren Details sowie der Gesetzwerdungsprozess bleiben freilich abzuwarten.

Am 15. und 16.6.2020 fand eine Regierungsklausur der österreichischen Bundesregierung statt, deren Schwerpunkt die Konzipierung weiterer Corona-Maßnahmen war. Einige Eckpunkte, wie etwa die Verlängerung der Förderung mittels Fixkostenzuschuss oder die temporäre Umsatzsteuerreduktion für die Gastronomie, waren bereits vorab angekündigt worden (Pressemitteilung des BMF vom 12.6.2020). Im Rahmen der Klausur wurde sodann ein Gesamtpaket geschnürt, welches bereits ein Gesamtvolumen von 50 Mrd Euro erreicht hat und gewährleisten soll, dass Österreich die gegenwärtige Krise wirtschaftlich besser als andere Länder übersteht. Als Ergebnis der Klausur wurden im Wesentlichen folgende drei Pakete angekündigt: 

  • Rettungspaket
  • Entlastungspaket
  • Investitionspaket

Wir geben Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick mit Fokus auf die aus der Regierungsklausur resultierenden steuerlichen Maßnahmen, deren konkrete Ausgestaltung bzw Gesetzwerdung freilich abzuwarten bleibt: 

Ausweitung der Rettungspakete 

Verlängerung für Fixkostenzuschüsse 

Die bei der COFAG via FinanzOnline zu beantragenden „Fixkostenzuschüsse“ sollen bekanntlich den wirtschaftlichen Schaden, den Unternehmen aus dem Mitte März d. J. abrupt angeordneten „Shutdown“ erlitten haben, teilweise ausgleichen. Im Fokus stehen hiebei Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen wie etwa Betriebsschließungen besonders hart getroffen wurden und beträchtliche Umsatzeinbußen hinnehmen mußten. Förderungswürdige Unternehmen können bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % einen Antrag auf Zuschuss zu bestimmten Fixkosten stellen. Über die derzeit geltende Rechtslage haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (vgl zuletzt den NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verordnung und finale Richtlinien für Fixkostenzuschüsse vom 26.5.2020“). 

Derzeit ist für einen Fixkostenzuschuss ein Betrachtungszeitraum von 15.3.2020 bis 15.9.2020 vorgesehen, wobei die maßgeblichen Größen Umsatzrückgang und Fixkosten aus einem zusammenhängenden Zeitraum von maximal drei Monaten innerhalb dieses Zeitfensters auszuwählen sind. Insbesondere Branchen bzw Unternehmen, die aufgrund ihres Geschäftsmodells erst zeitverzögert von entsprechenden Umsatzrückgängen betroffen sind, wären nach den derzeit geltenden Regelungen benachteiligt. Der Betrachtungszeitraum soll daher nunmehr bis Ende des Jahres 2020 ausgeweitet und künftig die schlechtesten sechs von neun Monaten für die Berechnung herangezogen werden. 

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die für die Fixkostenzuschüsse zuständige COFAG derzeit die Ansicht vertritt, dass ein einmal gewählter Betrachtungszeitraum nicht mehr verändert werden könne, kann es sich für Unternehmen durchaus lohnen, die angekündigten Änderungen noch abzuwarten bzw mit der Antragstellung noch zuzuwarten. Der Antrag kann auf Basis der derzeit geltenden Richtlinienregelung bis 31.8.2021 gestellt werden (eine Verlängerung auch dieser Frist wurde bislang nicht angekündigt). Aufgrund von teilweise unklaren Aussagen und undefinierten Begriffen in der aktuellen Fixkostenzuschussrichtlinie bestehen derzeit noch entsprechende Unsicherheiten für die Antragstellung, sodass auch deshalb ein Zuwarten überlegungswert erscheint. Und schließlich ist auch die Ermittlung des „richtigen“ Betrachtungszeitraumes im Sinne von Optimierungsüberlegungen genau zu prüfen, wobei wir Ihnen gerne behilflich sind. 

Beachten Sie auch unser Webinarangebot zu den Corona-Fördermöglichkeiten, insbesondere unser Webinar gemeinsam mit dem Linde-Verlag 19.6.2020, Fixkostenzuschuss für Umsatzausfälle durch COVID-19

Kreditmoratorium 

Bei besonders betroffenen Unternehmen übernimmt der Staat vorübergehend die Kreditrückzahlung, um die Unternehmensliquidität zu stärken. Vorgesehen sind hier insbesondere neue Garantien im Ausmaß von bis zu 2 Mrd EUR. 

Entlastungspaket 

Entlastung der Arbeitnehmer 

  • Senkung der Lohnsteuer 

Bereits im Regierungsprogramm der türkis-grünen Regierung war die Senkung der Steuerbelastung für natürliche Personen (insbesondere für die unteren Einkommensstufen) angekündigt worden (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „STEUERREFORM | Was bringt das neue Regierungsprogramm?“ vom 14.2.2020). Nunmehr soll - rückwirkend (!) mit Jahresbeginn - die erste Etappe der Steuerreform durch Senkung des ESt-Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% vorgezogen werden. Dadurch soll es für Steuerpflichtige zu Ersparnissen von bis zu EUR 350 pro Jahr kommen. 

Um auch nicht steuerpflichtige Personen (mit Einkommen bis EUR 11.000 pro Jahr) zu entlasten, ist für diese Personengruppe eine Gutschrift iHv EUR 100 aus ihren Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen. 

Arbeitslose, die zwischen Juli und September 2020 mindestens zwei Monate beschäftigungslos waren, sollen laut Regierung eine Einmalzahlung von EUR 450 erhalten. 

  • Kinderbonus 

Für Familien soll ab September d. J. pro Kind ein einmaliger Kinderbonus von EUR 360 ausbezahlt werden. Dies für alle Kinder, für die Familienbeihilfe zusteht. 

Einführung eines Verlustrücktrages 

Erzielt ein Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr einen (steuerlichen) Verlust, so kann dieser nach derzeit geltendem Ertragsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen mit steuerlichen Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden (Verlustvortrag). Dazu ist es allerdings notwendig, dass das Unternehmen den „Turnaround“ schafft und wieder in die Gewinnzone zurückkehrt. 

Einen Verlustrücktrag kennt das österreichische Steuerrecht hingegen bis dato nicht. Ein solcher soll nunmehr neu eingeführt werden, wobei fortan ein Verlust auch mit Gewinnen der letzten zwei Jahre verrechenbar sein soll (dh der Verlust aus 2020 kann mit Gewinnen der beiden Vorjahre 2019 und 2018 gegenverrechnet werden). Um vom neuen Verlustrücktrag profitieren zu können, ist es also notwendig, vor der Corona-Krise Gewinnjahre verzeichnet zu haben. Im Ergebnis kann ein Verlustrücktrag dazu führen, dass derzeit gestundete Steuernachzahlungen für die letzten Gewinnjahre aufgrund der nunmehrigen Verlustverrechnungsmöglichkeit insoweit gänzlich wegfallen. 

Gemeinsam mit unserem Netzwerkpartner WTSglobal haben wir übrigens eine globale Studie zu den unterschiedlichen Ausgestaltungen von Verlustrücktragsregimen in vielen Ländern durchgeführt. Diese Studie wird demnächst veröffentlicht, wir informieren Sie dann gerne über nähere Details dazu. 

Umsatzsteuerreduktion für die Gastronomie 

Zur steuerlichen Entlastung der Gastronomie sowie auch im Kulturbereich soll der Mehrwertsteuersatz auf 5 % abgesenkt werden. Der sohin erheblich reduzierte USt-Satz soll insbesondere für die Abgabe aller Speisen und Getränke in Gastronomiebetrieben, weiters auch für den Besuch von Museen, Kinos oder Musikveranstaltungen sowie für den publizierenden Bereich anwendbar sein, und zwar befristet für das zweite Halbjahr 2020 (für diesbezügliche Lieferungen und Leistungen von 1.7.2020 bis 31.12.2020). 

Die Steuer(satz)senkung dürfte jedoch für die Gäste bzw Konsumenten idR keine Preisreduktion bringen, zumal die USt-Senkung nicht (zwingend) an die Endverbraucher weitergegeben werden muss sondern primär als Förderung für diese krisengeplagten Branchen konzipiert ist. Für die betroffenen Unternehmen ist zu beachten, dass die Steuersenkung auch entsprechende Systemumstellungskosten mit sich bringen wird. So müssen etwa auch im ERP-System (bzw Warenwirtschaftssystem) die Steuersätze angepasst werden. 

Nähere Details zu diesen umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie in unserem NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerliche Fördermaßnahmen für die Gastronomie“ vom 17.6.2020. 

Investitionspaket 

Investitionsprämien 

Die Einführung einer Investitionsprämie soll für Unternehmen monetäre Anreize schaffen, Anlageninvestitionen etc zu tätigen bzw vorzuziehen. Vorgesehen ist eine Prämie für Investitionen iHv grundsätzlich 7% sowie eine zusätzliche Prämie von weiteren 7%, wenn in bestimmte besonders förderungswürdige Bereiche (Digitalisierung, Life Science/Gesundheit und Nachhaltigkeit) investiert wird. Demnach beträgt die Prämie bzw die Ersparnis für das Unternehmen maximal 14% der geförderten Investitionen. 

Die Prämie soll in bar ausbezahlt werden und unabhängig von der Unternehmensgröße geltend gemacht werden können. Die neue Investitionsprämie wird voraussichtlich für den Zeitraum 1.9.2020 bis 28.2.2021 eingeführt. 

Degressive Abschreibung für Abnutzung 

Zur Berücksichtigung des Wertverzehrs durch Gebrauch kennt das österreichische Steuerrecht derzeit im Regelfall nur die lineare Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Absetzung für Abnutzung (AfA) durch gleich hohe jährliche Abschreibungsbeträge über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer). Bereits ab 1.7.2020 soll durch Einführung einer degressiven Abschreibung eine Angleichung an die tatsächliche Wertentwicklung von Wirtschaftsgütern erfolgen. Die neue degressive Abschreibung soll bereits im Jahr der Anschaffung eine Abschreibung von 30% der Anschaffungskosten ermöglichen. Der Restbuchwert wird sodann linear auf die  Restnutzungsdauer verteilt. Dem Vernehmen nach soll es sich hier um eine dauerhafte Regelung handeln. 

Stärkung der Eigenkapitalquote von Unternehmen 

Österreichische Unternehmen weisen „traditionellerweise“ – freilich mit teils erheblichen branchenbedingten Unterschieden - eine relativ niedrige Eigenmittelquote aus, wobei dies unter anderem auch mit der steuerlichen Besserstellung von Fremdkapital zu tun hat (Zinsensabzugsfähigkeit). In diesem Bereich werden daher derzeit unterschiedliche Überlegungen angestellt, wie zB die Einführung einer fiktiven steuerlichen Eigenkapitalverzinsung. Der Finanzminister hat angekündigt, dass in den nächsten Tagen Maßnahmen vorgestellt werden, welche die als Krisenpolster ungemein wichtige Eigenkapitalstruktur der österreichischen Unternehmen nachhaltig verbessern sollen. Konkrete Maßnahmen wurden aber bis dato noch nicht bekannt.

FAZIT

Zur Überwindung der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie will die österreichische Bundesregierung – als Ergebnis der jüngsten Regierungsklausur - erneut viel Geld in die Hand nehmen. Einige der geplanten Maßnahmen decken sich mit langjährigen Forderungen seitens der Wirtschaft (zB Verlustrücktrag). Bis dato liegen jedoch nur politische Ankündigungen bzw Absichtserklärungen vor, die konkrete Ausgestaltung der Vorhaben bzw Umsetzung in Gesetzesform bis hin zur Gesetzwerdung bleibt noch abzuwarten. Insbesondere auch, ob die Europäische Union alle notwendigen Genehmigungen (zeitgerecht) erteilen wird. 

Es ist jedenfalls zu begrüßen, dass die Bundesregierung die Unternehmen unterstützen bzw mit entsprechenden steuerlichen wie auch anderen Anreizen auch die Wirtschaft bzw Konjunktur ankurbeln möchte. Bei bereits geplanten Investitionen sollte tunlichst auf die näheren Details zu den avisierten Investitionsbegünstigungen gewartet werden. Für Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen, die sich unter anderem auch mit verschiedenen Themen der CORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender​​​​​​​.

ICON hat auch eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die Ihnen für Fragen und Anliegen zum CORONA-Themenkomplex jederzeit gerne zur Verfügung stehen.

Alle unsere zum Themenschwerpunkt CORONA-Krise veröffentlichten Newsletter-Beiträge sowie Hinweise auf weitere Informationsquellen finden Sie unter dieser Übersicht:  "ICON Special News & Links" .