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CORONAVIRUS | Verlängerung beim Fixkostenzuschuss ... bitte warten!

Mitterlehner Andreas  |  Rathmair Melanie

In Zusammenhang mit dem bereits von vielen Unternehmen begehrten „Fixkostenzuschuss“ (derzeit laufende Phase I) hat das BMF am 24.8.2020 einen Verordnungsentwurf für eine geplante Verlängerung und Ausweitung dieser Fördermaßnahme veröffentlicht (Phase II), wonach Umsatzausfälle über den September d. J. hinaus Berücksichtigung finden und auch die refundierbaren Fixkosten umfangmäßig und prozentuell ausgedehnt werden sollen. Das geplante Vorhaben bedarf einer neuerlichen Genehmigung seitens der EU-Kommission, welche dies dem Vernehmen nach jedoch kritisch sieht. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick, in welchem Verhältnis FKZ I und FKZ II zueinander stehen und was Sie als Antragsteller für einen Fixkostenzuschuss beachten sollten.

Mit dem im Zuge der COVID-19-Krise neu geschaffenen Fixkostenzuschuss soll Unternehmen der wirtschaftliche Schaden aufgrund des Mitte März d. J. abrupt angeordneten „Shutdown“ abgefedert werden. Im Fokus stehen hier Unternehmen, die von den Corona-Einschränkungen wie etwa Betriebsschließungen besonders hart getroffen wurden und beträchtliche Umsatzeinbußen erlitten haben. Solcherart betroffene Unternehmen können – nach derzeitiger Rechtslage - je nach den im Zeitraum von Mitte März bis Mitte September d. J. erlittenen Umsatzausfällen eine staatliche Entschädigungsleistung in Form der „Fixkostenzuschüsse“ in Höhe von bis zu 75% der definierten Fixkosten beantragen. 

Über die derzeit geltenden Regelungen zum Fixkostenzuschuss (Phase I) haben wir Sie bereits mit mehreren Newsletter-Beiträgen informiert:

Der Fixkostenzuschuss hängt vom erlittenen Umsatzausfall ab und kann derzeit (Phase I) nur für maximal drei Monate in einem sechsmonatigen Betrachtungszeitraum zwischen 16.3.2020 und 15.9.2020 beantragt werden (Antragstellung ab 20.5.2020 bis spätestens 31.8.2021). Um den auch weiterhin getrübten wirtschaftlichen Aussichten bei vielen Unternehmen bzw Branchen Rechnung zu tragen und die betroffenen Unternehmen in dieser wirtschaftlichen Ausnahmesituation  auch weiterhin zu unterstützen, hat der Finanzminister kürzlich eine Verlängerung und Adaptierung der Fixkostenzuschüsse angekündigt (Phase II): 

Am 24.8.2020 wurde die „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung von Fixkostenzuschüssen der Phase II)“ als ENTWURF auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Die neuen Richtlinien sehen für die Phase II verschiedene Änderungen gegenüber der Phase I vor und wurden vorbehaltlich der noch ausständigen Genehmigung der EU-Kommission veröffentlicht. 

Ausständige Genehmigung der EU-Kommission 

Wie die derzeitige Phase I für den Fixkostenzuschuss muss auch die geplante Phase II nach dem EU-Beihilfenrecht seitens der EU-Kommission genehmigt werden. Schon für Phase I wurde die Zustimmung der Kommission erst nach längeren Gesprächen und kleineren Anpassungen erteilt. Derzeit liegt der Entwurf für Phase II in Brüssel zur Genehmigung, wobei die EU-Kommission der geplanten Verlängerung bzw Änderung dem Vernehmen nach ziemlich kritisch gegenüberstehen soll und insbesondere Zweifel betreffend Wettbewerbsrecht hegt bzw darin eine mögliche unerlaubte Unterstützung der heimischen Wirtschaft sieht. 

Das österreichische BMF befindet sich derzeit noch in Abstimmung mit der EU-Kommission. Ob und wann bzw mit welchen Adaptierungen die geplante Phase II für den Fixkostenzuschuss genehmigt wird, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Klar ist jedenfalls, dass Österreich als Export- und Tourismusnation von der aktuellen Weltwirtschaftskrise besonders betroffen ist und auch noch nicht abgeschätzt werden kann, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung in den einzelnen Branchen eintreten wird. 

Wesentliche Änderungen in Phase II 

Im vorliegenden Richtlinienentwurf zum „neuen“ Fixkostenzuschuss der Phase II (auch „FKZ II“ genannt) wird bereits in der Präambel ausgeführt, dass der Fixkostenzuschuss eben zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen dient und nicht für Zahlungen von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden dürfe. Diese „Klarstellung“ dürfte in Reaktion auf Medienberichte in diesem Sommer über Bonuszahlungen bei einem großen österreichischen Unternehmen erfolgt sein. Allerdings waren bereits in den bisherigen Richtlinien zum FKZ I diesbezügliche Einschränkungen enthalten (im Jahr 2020 Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer iHv maximal 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zulässig), die für den FKZ II einerseits auf das Jahr 2021 ausgedehnt und andererseits noch etwas präzisiert wurden (Bemessung der 50%-Grenze auf Basis der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019). Derartige Einschränkungen finden sich auch in anderen Förderprogrammen, wie zuletzt etwa auch beim sog. „Standortsicherungszuschuss“ (vgl dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Standortsicherungszuschüsse für bestimmte Unternehmen“ vom 17.8.2020). 

Die Antragstellung für den FKZ II soll bereits ab 16.9.2020 bis längstens 31.8.2021 (Fristende somit ident mit FKZ I) nach dem bereits bekannten Prozedere (über Finanzonline) möglich sein. Ob die oa ausständige Genehmigung der EU-Kommission rechtzeitig einlangen wird und die neue Verordnung daher noch zeitgerecht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden kann, bleibt freilich abzuwarten. 

Die wesentlichen Neuerungen für den FKZ II stellen sich auf Basis der derzeitigen Entwurfsfassung wie folgt dar: 

Begünstigte Unternehmen 

Bei den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den FKZ II wurden gegenüber dem FKZ I einige Verschärfungen bzw Präzisierungen vorgenommen: 

  • Missbrauch iS § 22 BAO ist nunmehr ebenfalls schädlich, wenn ein solcher in den letzten drei veranlagten Jahren rechtskräftig festgestellt wurde und dies zu einer Änderung der Steuerbemessungsgrundlage iHv mindestens 100.000 EUR pro Veranlagungsjahr führte;
     
  • Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG wird NICHT mehr mit „aggressiver Steuerplanung“ verknüpft und der Betrachtungszeitraum von drei auf fünf Jahre ausgedehnt. Weiters ist nunmehr auch schädlich, wenn das Unternehmen in den letzten fünf Jahren (?) von der Hinzurechnungsbesteuerung bzw Methodenwechsel gemäß § 10a KStG betroffen war (Hinweis: § 10a KStG betreffend Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften wurde jedoch erst mit Wirkung ab 1.1.2019 normiert!). Offenbar für beide Tatbestände wurde weiters eine schädliche Betragsgrenze von insgesamt (!) mehr als 100.000 EUR definiert. Ebenfalls für beide Tatbestände gilt jedoch die Ausnahme, wonach ein FKZ II dennoch gewährt werden darf, wenn eine korrekte Offenlegung in den Körperschaftsteuererklärungen erfolgte und die daraus resultierenden Hinzurechnungsbeträge 500.000 EUR nicht übersteigen.
     
  • Ansässigkeit in steuerlich nicht kooperativen Ländern (gemäß Liste der EU): Schädlich sind nunmehr auch Sitz oder Niederlassung in einem solchen Land, wenn dort überwiegend Passiveinkünfte iS § 10a Abs 2 KStG erzielt werden.
     
  • Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS iS der EU-Definition nach Art 2 Z 18 AGVO): Wurde beim FKZ I ausschließlich auf den Stichtag 31.12.2019 abgestellt, so wird beim FKZ II nunmehr vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren dahingehend Rechnung getragen, dass diesfalls der letzte Bilanzstichtag VOR dem 31.12.2019 als Beurteilungsstichtag gilt (sodass also der verlangte Befund über den „Gesundheitszustand“ vor der Corona-Krise ggfs noch älter ist!). Neu ist auch, dass bei der UiS-Beurteilung eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB zwischenzeitige Gesellschafterzuschüsse) bis zur Antragstellung für den FKZ II berücksichtigt werden dürfen. Im Bereich der Ausnahmebestimmungen für UiS wurden Klein- oder Kleinstunternehmen (iS der EU-KMU-Definition) von der De-minimis-Regelung (Beihilfen iHv insgesamt max. 200.000 EUR in den letzten drei Jahren) ausgenommen und ist für KMU stattdessen zu beachten, dass sie weder Rettungs- noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben dürfen.
     
  • Schadensminimierungspflicht: Hier wurde nachgeschärft, dass das Unternehmen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Maßnahmen zur Schadensminderung „im Rahmen einer Gesamtstrategie“ gesetzt haben muss, um die durch den FKZ II zu deckenden Fixkosten zu reduzieren. 

Umsatzausfall und Fixkosten-Ersatzrate 

Wurde bzw wird für den FKZ I im gewählten Betrachtungszeitraum (in einem maximalen Dreimonatszeitraum zwischen 16.3.2020 und 15.9.2020) ein Mindestumsatzausfall iHv 40 % verlangt, so ist für den FKZ II bereits ein Umsatzausfall von mindestens 30 % (in einem maximalen Sechsmonatszeitraum zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021) gegenüber den Vergleichsperioden des Vorjahres ausreichend. 

Während beim FKZ I eine Staffelung des Fixkostenzuschusses vorgesehen ist (je nach prozentuellem Umsatzausfall werden 25% / 50% / 75% der definierten Fixkosten bezuschusst), ist die Höhe der Ersatzrate bei FKZ II prozentuell an die Höhe des Umsatzausfalls gekoppelt: Das prozentuelle Ausmaß, in dem für die in den maßgeblichen Betrachtungszeiträumen angefallenen Fixkosten ein FKZ II gewährt wird, entspricht dem Prozentsatz des Umsatzausfalls (zur davon ausgenommenen Pauschalierung siehe später). So führt zB ein Umsatzausfall iHv 45 % auch zu einem korrespondierenden FK-Ersatz iHv 45%. Demgemäß beträgt die FK- Ersatzrate beim FKZ II mindestens 30 % (unter Beachtung der absoluten Bagatellgrenze von mindestens 500 EUR) und kann bei einem vollständigen Umsatzausfall (zB Nachtgastronomie) sogar bis zu 100 % der Fixkosten zuschussfähig machen. 

Hinsichtlich der Änderungen bei den Betrachtungszeiträumen siehe im Detail auch noch weiter unten. 

Der FKZ II wird laut den neuen Richtlinien mit maximal 5 Mio EUR „pro Unternehmen“ betraglich begrenzt (anders als beim FKZ I findet sich hier jedoch keine explizite Konzernklausel). 

Fixkostendefinition 

Die Definitionen der berücksichtigungsfähigen Fixkosten für den FKZ I wurden grundsätzlich  übernommen, für den FKZ II jedoch teilweise noch ausgeweitet bzw nachgeschärft. Einige Klarstellungen, die bisher nur im ergänzenden Fragen-Antworten-Katalog (FAQ zum Fixkostenzuschuss) ersichtlich waren, haben nunmehr direkt in die Richtlinien Eingang gefunden: 

  • Zu den zuschussfähigen Fixkosten gehören nunmehr auch Anlagenabschreibungen (lineare AfA gemäß § 7 Abs 1 EStG) für Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dienen und vor dem 16.3.2020 angeschafft wurden.
     
  • Zudem können uU auch Leasingraten (für nicht im wirtschaftlichen Eigentum stehende Leasinggüter) einbezogen werden.
     
  • Auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die primäre Betriebsmittel für die Umsatzerzielung des Unternehmens darstellen, sich aber nicht in dessen Eigentum befinden, kann eine fiktive AfA berücksichtigt werden (wobei jedoch im Ergebnis keine Doppelberücksichtigung erfolgen darf!).
  • Ergänzend zu den Strom- und Gaskosten werden nun auch (andere) Energie- und Heizungskosten ausdrücklich in den Richtlinien erwähnt.
     
  • Angemessener Unternehmerlohn: Von den grundsätzlich begünstigten Mitunternehmern von Personengesellschaften wurden nunmehr bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ iS § 23a EStG (zB Kommanditisten) ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen dürfen – unter Beachtung der absoluten Obergrenze von EUR 2.666,67 pm - ggfs auch Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.  
     
  • Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften dürfen – in Analogie zum Unternehmerlohn - iHv max. EUR 2.666,67 pm ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit sie nicht dem ASVG unterliegen (dh wesentlich beteiligte geschäftsführende Gesellschafter).
     
  • Auch wurde nunmehr klargestellt, dass nur Unternehmen, die einen FKZ II iHv unter 12.000 EUR beantragen, höchstens 500 EUR für Aufwendungen iZm der Beantragung des FKZ II für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter als Fixkosten berücksichtigen dürfen. Für FKZ II ab 12.000 EUR dürfen hingegen überhaupt keine derartigen Beratungsaufwendungen geltend gemacht werden.
     
  • Weiters dürfen auch Aufwendungen berücksichtigt werden, die nach dem 1.6.2019 und vor dem 16.3.2020 wirtschaftlich verursacht wurden, und zwar konkret als Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen, die im Betrachtungszeitraum realisiert werden sollten, aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 tatsächlich jedoch nicht realisiert werden können (sog. „endgültig frustrierte Aufwendungen“). Davon ausgenommen sind jedoch Aufwendungen für Rückstellungen sowie außerplanmäßige Abschreibungen. 

In Anbetracht der nachträglichen Erweiterung der obigen Fixkostendefinition dürfen Unternehmen, die einen FKZ I beantragt haben bzw beantragen, die bereits im gewählten Betrachtungszeitraum angefallenen Aufwendungen für AfA-Komponenten, Leasingraten sowie auch endgültig frustrierte Aufwendungen als Fixkosten der für den FKZ II gewählten Betrachtungszeiträume ansetzen (Nachholung). Dabei darf jedoch keine doppelte Berücksichtigung der betreffenden Aufwendungen erfolgen. 

Wahlrecht: Pauschalmethode für Kleinunternehmen 

Unternehmen, die im zum Antragstellungszeitpunkt letztveranlagten Jahr einen Umsatz unter 100.000 EUR erzielt haben und die zudem die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen (betriebliche Einkünfte höher als nsA-Einkünfte), können die Fixkosten wahlweise auch in pauschalierter Form ermitteln: Diesfalls dürfen 30 % des ermittelten Umsatzausfalles als Fixkosten angesetzt werden. 

Erweiterung der Betrachtungszeiträume 

Gegenüber dem FKZ I kommt es beim FKZ II insbesondere auch zu einer Erweiterung der für die Berechnung des Umsatzausfalls maßgeblichen Betrachtungszeiträume: 

Für die Phase I können dem Fixkostenzuschuss bekanntlich entweder das zweite Quartal 2020 oder maximal drei zeitlich zusammenhängende monatliche Betrachtungszeiträume zwischen 16.3.2020 und 15.9.2020 zugrunde gelegt werden. 

Für die Phase II stehen ebenfalls wahlweise eine Quartalsbetrachtung (nunmehr 3. Quartal 2020 bis 1. Quartal 2021) versus mehrere Betrachtungszeiträume zur Wahl, letztere zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021, wovon maximal sechs zusammenhängende Betrachtungszeiträume ausgewählt werden können. 

Daraus ergibt sich, dass für Betrachtungszeiträume zwischen 16.3.2020 und 15.6.2020 ausschließlich der FKZ I beantragt werden kann. 

Für Zeiträume ab 16.6.2020 bis 15.9.2020 wären entweder der FKZ I oder FKZ II möglich, hingegen ab 16.9.2020 nur noch der FKZ II. Im Falle einer Kombination von FKZ I und FKZ II, insbesondere zur Ausdehnung des Gesamtbetrachtungszeitraumes, sind jedoch folgende Vorgaben der neuen Richtlinien zu beachten: 

  • Wurde/wird ein FKZ I beantragt, dessen Betrachtungszeiträume VOR dem 16.6.2020 enden -->  für den FKZ II muss dessen erstmöglicher Betrachtungszeitraum ausgewählt werden (ab 16.6.2020);
     
  • Wurde/wird ein FKZ I beantragt, dessen Betrachtungszeiträume NACH dem 16.6.2020 enden -->  für den FKZ II muss dessen Betrachtungszeitraum direkt an jenen des FKZ I anschließen; 

Wurde/wird hingegen kein FKZ I beantragt, so sind für den FKZ II nur nach dem 15.9.2020 beginnende Betrachtungszeiträume auszuwählen. 

Im Ergebnis können daher aus der Kombination von FKZ I und FKZ II bei entsprechender Auswahl der Betrachtungszeiträume insgesamt Fixkostenzuschüsse für maximal neun Monate lukriert werden. 

Was können wir für Sie tun? 

Wie ausgeführt, kann derzeit nur der FKZ I und frühestens erst ab 16.9.2020 der neue FKZ II beantragt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der korrekten Ermittlung des Umsatzausfalls und der Festlegung der „richtigen“ Betrachtungszeiträume. Auch bei der Ableitung der begünstigten Fixkosten aus dem Rechnungswesen stellen sich in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen. Schließlich sind auch Optimierungsüberlegungen im Hinblick auf die Auswahl bzw Kombination von FKZ I und FKZ II anzustellen. 

Als Ihr steuerlicher Vertreter können wir gerne auch die Antragstellung via FinanzOnline für Sie erledigen. Im Sinne einer effizienten Abwicklung haben wir ein Tool zur Ermittlung der begünstigten Fixkosten und Prüfung der Antragsvoraussetzungen entwickelt. Kontaktieren Sie uns dazu gerne. 

Einen aktuellen Überblick, worin sich FKZ I und FKZ II gleichen und unterscheiden, was Sie bei der Antragstellung für Fixkostenzuschüsse unbedingt beachten sollten, wie Sie die Fixkosten am besten ermitteln und welche Optimierungsüberlegungen dabei geboten sind, erhalten Sie auch in unserem gemeinsam mit dem LINDE-Campus veranstalteten WEBINAR am 22.9.2020 (von 09:30 bis 12:00 Uhr). Nähere Infos dazu finden Sie hier: Update zum Fixkostenzuschuss

FAZIT

Der Fixkostenzuschuss soll demnächst in die Verlängerung gehen (Phase bzw FKZ II). Der vom BMF veröffentlichte Verordnungs- bzw Richtlinienentwurf zum FKZ II enthält mehrere Anpassungen und Neuerungen im Vergleich zum FKZ I. Insbesondere sei hier nochmals die Absenkung des verlangten Umsatzentfalls von 40 % auf 30 %, die Ausweitung der Fixkostendefinition sowie die Ausdehnung des möglichen Betrachtungszeitraums von drei auf bis zu sechs Monate hervorgehoben. 

Nach dem vorliegenden Entwurf sollte bereits ab 16.9.2020 (bis spätestens 31.8.2021) der neue FKZ II in Höhe von bis zu 5 Mio EUR beantragt werden können. Dafür bedarf es jedoch noch der bislang ausständigen Genehmigung seitens der EU-Kommission und anschließender Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung des alten und/oder neuen Fixkostenzuschusses. Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" zur Verfügung! 

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