NEWS  |   |  

CORONAVIRUS | Update zur COVID-19-Investitionsprämie

Mit der „COVID-19 Investitionsprämie“ hat die österreichische Bundesregierung einen Investitionsanreiz geschaffen, der bei den angesprochenen Unternehmen auf großes Interesse stößt. Die umfangreiche Förderungsrichtlinie samt ergänzendem Fragenkatalog beantworten allerdings nicht alle Praxisfragen umfassend. Die Mitte August d. J. veröffentlichte Erstfassung der Förderungsrichtlinie wurde daher bereits überarbeitet. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über wesentlichen Änderungen dieses maßgeblichen Regelwerks.

Die gemäß § 3 InvPrG vom zuständigen Wirtschaftsministerium (BMDW) erlassene FörderungsrichtlinieCOVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ wurde in ihrer Erstfassung am 11.8.2020 veröffentlicht, worüber wir Sie bereits zeitnah informiert hatten (siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Investitionsprämien-Förderungsrichtlinie veröffentlicht!“ vom 12.8.2020). 

Die neue „COVID-19 Investitionsprämie“ soll für Unternehmen einen Anreiz schaffen, in den nächsten Monaten Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen zu forcieren. Die Förderung erfolgt durch Gewährung einer Investitionsprämie in Form eines Zuschusses von 7% bzw 14% der förderbaren Kosten. Die Budgetmittel für diese Zuschüsse wurden zunächst mit maximal 1 Mrd EUR definiert. Das Wirtschaftsministerium hat jedoch bereits angekündigt, dass die Fördermittel im Bedarfsfalle mittels entsprechender Gesetzesänderung noch erhöht werden sollen. Denn Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1.9.2020 und 28.2.2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilfenrechtlichen Konstruktion als „allgemeine Maßnahme“ (außerhalb des EU-Beihilfenrechts) jedenfalls zu bedienen (siehe dazu die Pressemitteilung des BMDW vom 1.9.2020). Damit sollte also gewährleistet sein, dass es zu keinem „Förderwettlauf“ zwischen investierenden Unternehmen kommt, sondern vielmehr alle prämienberechtigten Investitionen bei korrekter elektronischer Antragstellung (via aws-Fördermanager) und zeitgerechtem Beginn der Investitionstätigkeit („erste Maßnahmen“) bis spätestens 28.2.2021 auch tatsächlich  gefördert werden. 

Die Förderungsrichtlinie und weiterführende Unterlagen können auf der Seite der vom BMDW mit der Abwicklung betrauten Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) unter aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/ abgerufen werden. Die aws hat auf ihrer Homepage weiters auch einen Fragenkatalog (FAQ) zum Download zur Verfügung gestellt. Dieser soll als Auslegungsbehelf für die Förderungsrichtlinie dienen und wurde – wie die Richtlinie selbst – ebenfalls bereits upgedatet. 

Update der Förderungsrichtlinie 

Die „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ wurde am 11.8.2020 auf der Homepage der aws veröffentlicht. Bereits mit Beginn der Antragsfrist am 1.9.2020 wurde auf Initiative des BMDW als Richtliniengeber eine überarbeitete Version der Förderungsrichtlinie veröffentlicht. Darin wurden die nachfolgend erläuterten Klarstellungen und Präzisierungen berücksichtigt:

Erste Maßnahmen

Die Förderungsrichtlinie hat den in § 2 Abs 1 InvPrG neu geschaffenen Gesetzesbegriff der „ersten Maßnahmen“, die - als eine der wesentlichen Fördervoraussetzungen - im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden müssen, näher definiert. Es sind dies Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn. Demgegenüber gelten Planungsleistungen, die Einholung von behördlichen Genehmigungen sowie Finanzierungsgespräche ausdrücklich NICHT als „erste Maßnahmen“ und durften daher auch bereits vor dem 1.8.2020 erfolgt sein, ohne für die Investitionsprämie schädlich zu sein. 

Insbesondere bei umfangreicheren Projekten kann es durch eine hiefür erforderliche, länger dauernde behördliche Genehmigung passieren, dass die obigen „ersten Maßnahmen“ nicht fristgerecht bis 28.2.2021 gesetzt werden können. Im Update der Förderungsrichtlinie wurde diesem Praxisproblem offenbar Rechnung getragen und ergänzt, dass bei zeitlicher Verzögerung auch eine Beantragung der behördlichen Genehmigung als erste Maßnahme gelten kann, wenn diese Beantragung vor dem 31.10.2020 erfolgt ist. Diese Anpassung ist jedenfalls zu begrüßen, wobei es freilich wünschenswert gewesen wäre, die Beantragung der behördlichen Genehmigung auch bis spätestens 28.2.2021 noch als ausreichend anzusehen. Denn gerade vor dem Hintergrund, dass die Investitionsprämie ja insbesondere „Neuinvestitionen“ fördern soll, wird es bei tatsächlich neu zu planenden größeren Investitionsprojekten nicht immer möglich sein, bereits bis Ende Oktober d. J. sämtliche Unterlagen für die Beantragung der behördlichen Genehmigung beisammen zu haben. 

Unklar ist weiterhin, ob die in der Förderungsrichtlinie aufgezählten „ersten Maßnahmen“ tatsächlich als abschließend zu verstehen sind. Aufgrund der Formulierung des Richtlinientextes ist jedoch uE davon auszugehen, dass die Auflistung als taxative Aufzählung von „ersten Maßnahmen“ gemeint ist. Andere Maßnahmen wie etwa Ausschreibungen, Machbarkeitsstudien etc, die bereits vor dem 1.8.2020 ausgeführt wurden, sollten daher keine (wegen Frühzeitigkeit schädlichen) ersten Maßnahmen darstellen. 

Konzernklausel 

Das maximal förderbare Investitionsvolumen beträgt 50 Mio EUR (exkl USt) pro Unternehmen bzw „Konzern“. In der Erstversion der Förderungsrichtlinie wurde für die Frage der Konzernzugehörigkeit zunächst auf die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 UGB abgestellt. Dies hat in der Praxis zu mehreren Zweifelsfragen geführt. In der Aktualisierung wurde diese Konzernklausel adaptiert: Konzerne iSd Förderungsrichtlinie sind nunmehr jene iSd „Beteiligungsregelungen des § 244 UGB mit Ausnahme der Wortfolge ‚mit Sitz im Inland‘ und Abs 7. leg cit“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass jede mehrheitliche Unternehmensverbindung (> 50 %) für Zwecke der Investitionsprämie als „Konzern“ anzusehen ist. 

Es sei an dieser Stelle auch nochmals darauf hingewiesen, dass für die Investitionsprämie sehr wohl auch Projekte eingereicht werden können, deren Gesamtinvestitionsvolumen größer als 50 Mio EUR ist. Allerdings werden für Zwecke der Förderung im Sinne einer Obergrenze pro Unternehmen bzw Konzern eben nur max. 50 Mio EUR der Investitionskosten berücksichtigt (wobei sich bei anteiligen Prämien von 7 % versus 14 % noch entsprechende Aufteilungs- bzw Abgrenzungsfragen stellen). 

Nicht förderungswürdige Investitionen 

Förderwürdig sind grundsätzlich Neuinvestitionen in das materielle und immaterielle abnutzbare Anlagevermögen. Bestimmte Wirtschaftsgüter (insb. sog. „klimaschädliche“ Wirtschaftsgüter) sind jedoch ausdrücklich von der Investitionsprämie ausgenommen. 

Die Investitionsprämie ist zudem vom Grundgedanken getragen, dass Neuinvestitionen in Unternehmen (sprich im Betriebsvermögen) gefördert werden sollen. Zur Klarstellung, dass ausschließlich „betriebsnotwendiges Vermögen“ gefördert werden soll, wurde bei den nicht förderungsfähigen Investitionen eine Ergänzung vorgenommen: So wurde ergänzend zum Ausschluss von Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (zB Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten) noch angefügt, dass damit auch Investitionen in „nicht betriebsnotwendiges Vermögen“ ausgeschlossen sind. Unter dem – in der Förderungsrichtlinie nicht näher definierten - nicht betriebsnotwendigen Vermögen versteht man gemeiniglich – in betriebswirtschaftlichem Sinne - Vermögensteile, die nicht unmittelbar oder mittelbar den Produktions-, Leistungs- bzw Absatzzielen eines Unternehmens dienen und auch nicht zur gegenwärtigen und zukünftigen Aufrechterhaltung der Betriebs-, Leistungs- und Lieferbereitschaft erforderlich sind. 

Anschaffungs- bzw Herstellungskosten 

Betreffend Abschreibungsbasis (steuerliche AfA) enthielt die erste Version der Förderungsrichtlinie eine irreführende „Klarstellung“ dahingehend, dass die Investitionsprämienzuschüsse – im Sinne der allgemeinen ertragsteuerlichen Vorschrift des § 6 Z 10 EStG – zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten führen würden und demgemäß die Abschreibung nur von den um die Investitionsprämie reduzierten AHK erfolgen könne. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu der mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 geschaffenen Ausnahmebestimmung in § 124b Z 365 EStG (siehe dazu unseren NL-Beitrag vom 7.7.2020: CORONAVIRUS | KonStG bringt Steuervorteile für Unternehmen und Private), womit für die Investitionsprämie eine ausdrückliche und umfassende Steuerbefreiung dahingehend normiert wurde, dass diese öffentlichen Investitionszuschüsse weder steuerpflichtige Betriebseinnahmen darstellen noch eine Kürzung der (steuerlichen) Anschaffungs- bzw Herstellungskosten iS § 6 Z 10 EStG bewirken und zudem auch das Abzugsverbot für Betriebsausgaben iZm steuerfreien Einnahmen (§ 20 Abs 2 EStG bzw § 12 Abs 2 KStG) NICHT zur Anwendung kommt. 

In der aktualisierten Version der Förderungsrichtlinie wurde diese „Klarstellung“ nunmehr ersatzlos gestrichen. Die Investitionsprämie führt somit eindeutig zu keiner Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die steuerliche (lineare oder auch degressive) Abschreibung erfolgt daher auf Basis der vollen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten. 

Sonstige Änderungen 

Div. Adaptierungen wurden weiters auch in Anhang 1 der Förderungsrichtlinie vorgenommen, worin sich technische und sonstige wesentliche Details zu den mit der erhöhten Investitionsprämie von 14 % geförderten Investitionsmaßnahmen im Bereich „Ökologisierung“ finden. Änderungen erfolgten dort auch in einigen Informationsblättern (Subdetails), auf die hier nochmals besonders hingewiesen sei. 

Webinar zur Investitionsprämie 

Alles Wissenswerte zum Thema Investitionsprämie, Praxistipps und Antworten auf Zweifelsfragen nach dem aktuellen Wissensstand erhalten Sie auch in unserem nächsten, gemeinsam mit dem LINDE-Campus veranstalteten WEBINAR

  • Update zur Investitionsprämie
    Dienstag, 29. September 2020, von 15:00 bis 17:00 Uhr
    Mehr Infos

FAZIT

Die neue Investitionsprämie soll einen wichtigen Konjunkturimpuls in Zeiten der COVID-19-Krise bewirken und dürfte tatsächlich auf großes Interesse bei den angesprochenen Unternehmen stoßen. In Zusammenhang mit der relativ kurzfristig konzipierten Förderkonstruktion haben sich jedoch schon sehr früh zahlreiche Zweifelsfragen ergeben. Darauf hat das Wirtschaftsministerium bereits mit einer ersten Aktualisierung der Förderungsrichtlinie reagiert. Allerdings bestehen nach wie vor einige Unklarheiten, die vor einer Antragstellung im Einzelfall bestmöglich abgeklärt werden sollten. 

Als Erleichterung insbesondere in Zusammenhang mit größeren bzw komplexeren Investitionsprojekten anzusehen ist sicherlich die erfolgte Ergänzung, wonach im Falle einer zwar noch ausständigen, jedoch spätestens bis 30.10.2020 beantragten behördlichen Genehmigung diese Beantragung als rechtzeitiger Investitionsbeginn („erste Maßnahme“) anerkannt wird, sodass ggfs dennoch (bis spätestens 28.2.2021) die Investitionsprämie beantragt werden kann. Für die Praxis wäre es freilich wünschenswert gewesen, diese Sonderfrist auf einen noch späteren Zeitpunkt auszudehnen. Denn die relativ knappen Fristen, insbesondere der 28.2.2021 als spätestmöglicher Antragszeitpunkt, dürften für gänzlich „neue“ Großprojekte eine ziemliche Herausforderung darstellen. 

Für diese und weitere Fragen in Zusammenhang mit dieser attraktiven, zeitlich befristeten Investitionsförderung stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.