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BREXIT | Folgen für die britische Limited in Österreich

In den letzten Jahren haben mitunter auch österreichische Unternehmer die britische Limited Company (kurz Ltd.) als mögliche Rechtsform für ihre Geschäftstätigkeit entdeckt. Die Ltd. ist nach britischem Gesellschaftsrecht zu behandeln, obwohl sich nur der formale Satzungssitz im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (idF als „UK“ bezeichnet) befunden hatte, Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung hingegen in Österreich gelegen sind. Im österreichischen Firmenbuch konnte die britische Ltd. als Zweigniederlassung eingetragen werden. Die bisherige Anerkennung der Ltd. war aufgrund der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit geboten, die jedoch gegenüber UK infolge des BREXIT mit Ablauf des 31.12.2020 nicht mehr wirksam sein wird. Damit endet in Österreich die Anerkennung dieser Rechtsform als juristische Person, was verschiedene, insbesondere rechtliche und steuerliche Folgewirkungen nach sich zieht. 

Über den sog. „BREXIT“ und die daraus resultierenden steuerlichen Konsequenzen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet und dabei auch schon verschiedene Themen des Ertragsteuerrechts angesprochen (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BREXIT | Und was passiert im Steuerrecht?“ vom 13.2.2020). Im nachfolgenden Beitrag möchten wir uns mit wesentlichen Auswirkungen des Brexit auf die britische GesellschaftsformLimitedmit Österreichbezug fokussieren:

Die Attraktivität der britischen Ltd. 

Die Anziehungskraft, welche die Rechtsform der „Ltd.“ in der Vergangenheit auch auf so manchen österreichischen Unternehmer hatte, bestand im Wesentlichen darin, dass Unternehmer mit Verwaltungssitz und Ort der Geschäftsleitung in Österreich eine britische Rechtsform als (haftungsbeschränkenden) Rahmen für ihre geschäftlichen Aktivitäten wählen konnten. Auf die britische Ltd. ist britisches Gesellschaftsrecht anwendbar, das unter anderem für eine Ltd. keine Mindestkapitalerfordernisse vorsieht (was aus Gläubigerschutzsicht eher kritisch zu sehen ist). Die Ltd. ist bzw war im britischen Firmenregister eingetragen und hatte in UK meist nur ihren formalen Satzungssitz, ohne dort auch eine operative Geschäftstätigkeit auszuüben. Im österreichischen Firmenbuch konnte die Ltd. als Zweigniederlassung des britischen Rechtsträgers eingetragen werden. 

Grundlage für die Anerkennung solcher Gesellschaften in Österreich war die Judikatur des EuGH zur Niederlassungsfreiheit, der in den Rechtssachen Centros (EuGH C-212/97 v. 9.3.1999), Überseering (EuGH C-208/00 v. 5.11.2002) und Inspire Art (C-167/01 v. 30.9.2003) festgestellt hatte, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, die Rechts- und Parteifähigkeit aller Gesellschaften anzuerkennen, die in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß gegründet wurden und dort ihren Sitz haben (sog. „Gründungstheorie“). 

Die Folgen des BREXIT für die britische Ltd. 

Durch das österreichische Brexit-Begleitgesetz 2019 (BGBl I Nr. 25/2019) wurde aufgrund des anstehenden Austritts von UK aus der EU für die Ltd. eine befristete Übergangregelung geschaffen. Demnach gilt für die kollisionsrechtliche Beurteilung von Gesellschaften, die in UK registriert sind, ihren Verwaltungssitz aber in Österreich haben, das Vereinigte Königreich bis zum Inkrafttreten eines Austrittsabkommens gem. Art. 50 Abs. 2 AEUV weiterhin als Mitgliedstaat der EU. 

Mit Ablauf der Übergangsfrist endet durch den Wegfall der Niederlassungsfreiheit für die in UK registrierte Ltd. mit Verwaltungssitz in Österreich hierzulande die Anerkennung als ausländische – in einem EU-Mitgliedstaat ansässige – juristische Person. Aufgrund des ersatzlosen Wegfalls der Rechtsgrundlage für die Ltd. mit inländischem Verwaltungssitz ist diese ab 1.1.2021 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) zu behandeln und verliert damit in Österreich ihre Rechtsfähigkeit mit der Folge, dass alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. 

Die britische Ltd. im Unternehmenssteuerrecht 

Aus Sicht des Unternehmenssteuerrechts war die britische Ltd. in Österreich idR unbeschränkt steuerpflichtig, zumal sowohl der Ort der (tatsächlichen) Geschäftsleitung (§ 1 Abs. 2 KStG) als auch die abkommensrechtliche Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 3 DBA-UK 1969, wirksam bis 2019/2020, Art. 4 Abs. 4 DBA-UK, wirksam ab 2019/2020) im Inland gelegen waren. Sofern die Geschäfte der Ltd. hingegen tatsächlich von Großbritannien aus geführt wurden, waren deren Österreich-Aktivitäten allenfalls gem. § 98 Abs. 1 EStG iVm den Verteilungsnormen des DBA-UK im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu erfassen. 

Umgründung der britischen Ltd. mit Verwaltungssitz in Österreich? 

Verliert nun die britische Ltd. mit österreichischem Verwaltungssitz ab 31.12.2020 ihre Rechtsfähigkeit, würde eine BREXIT-bedingte Umwandlung in eine GesbR bzw ein Einzelunternehmen ohne weitere Maßnahmen des Steuerpflichtigen die Rechtsfolgen der Liquidationsbesteuerung nach sich ziehen, zumal von einem „automatisch eintretenden“ steuerneutralen Rechtsformwechsel nicht ausgegangen werden kann. In einer Information des österreichischen Justizministeriums (BMJ) von Mitte Oktober d. J. zu den Folgen des BREXIT für die Ltd. und zum Auslaufen der Übergangsregelung wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Finanzministeriums (BMF) für diese Zwecke – solange die Anerkennung dieser Gesellschaften in Österreich noch aufrecht ist (somit also bis 31.12.2020) – eine Umwandlung nach Art. II UmgrStG vorgenommen werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt werden. 

Alternativ könnte die Ltd. aber auch ihren Betrieb in eine inländische GmbH oder AG einbringen (Einbringung nach Art. III UmgrStG). Auch eine Verschmelzung nach Art. I UmgrStG auf eine österreichische Kapitalgesellschaft oder eine vom EuGH als zulässig angesehene grenzüberschreitende Sitzverlegung (Verlegung des Satzungssitzes) wäre möglich. Alle diese Varianten sind grundsätzlich rechtlich zulässig, ziehen jedoch einen erheblichen Verwaltungsaufwand nach sich. Und nachdem bis zum Jahresende nur noch wenige Wochen verbleiben, dürften die Varianten Verschmelzung, Sitzverlegung und Umwandlung aus zeitlicher Sicht kaum mehr realisierbar sein (die nach österreichischem Umgründungssteuerrecht grundsätzlich mögliche Rückwirkung einer im neuen Jahr durchgeführten Umgründung auf das alte Jahr ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, zumal es einer Anerkennung der betreffenden Rechtsform im Durchführungszeitpunkt bedarf und dies für die britische Ltd. ab 1.1.2021 eben nicht mehr zutrifft). 

Soll die infolge des BREXIT eintretende Liquidationsbesteuerung dennoch vermieden werden, verbliebe aus heutiger Sicht realistischerweise wohl nur mehr eine Einbringung nach Art. III UmgrStG. Bei dieser Variante würde der Betrieb der Ltd. auf eine österreichische GmbH übertragen. Die genaue Vorgehensweise ist allerdings im Einzelfall zu klären, und zwar nicht nur aus steuerlicher sondern insbesondere auch aus zivil- bzw gesellschaftsrechtlicher Sicht, wobei vor allem Fragen der Einzelrechtsnachfolge und mögliche Probleme iZm Einlagenrückgewähr aufzulösen wären und dabei (auch) das britische Recht zu beachten sein wird. Auch bei dieser Variante wäre also rasches Handeln geboten, um eine Umsetzung bis spätestens 31.12.2020 zu bewerkstelligen. 

Eine Liquidationsbesteuerung würde im Übrigen dazu führen, dass auf Ebene der Gesellschaft stille Reserven und ein bestehender Firmenwert zu versteuern wären. Auf Ebene der Gesellschafter ist eine Liquidation steuerlich als realisierte Wertsteigerung zu behandeln. 

Die britische Ltd. mit Verwaltungssitz in UK 

Limiteds, die sowohl ihren Satzungs- als auch Verwaltungssitz in UK haben, sind vom BREXIT ebenfalls betroffen, und zwar insoferne, als sie ab 1.1.2021 als in Drittstaaten ansässige Gesellschaften gelten und daher die Vorteile der in Richtlinien der Europäischen Union vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen verlieren. So entfällt zB die aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie mögliche Quellensteuerfreiheit für Dividenden bei mindestens 10 %iger Beteiligung, ebenso wie die Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie, die im Konzernverbund eine Quellensteuerfreiheit für Zinsen und Lizenzgebühren vorsieht. Weiters auch die Fusions-Richtlinie, die einen steuerneutralen grenzüberschreitendem Eigentümerwechsel ermöglicht und eine Aufdeckung stiller Reserven verhindert. Hinsichtlich Zinsen und Lizenzgebühren ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Großbritannien die negativen Auswirkungen weitgehend abfedert, zumal auch dort entsprechende Quellensteuerbefreiungen vorgesehen sind (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „BREXIT | Quellensteuern auf Dividenden & Lizenzgebühren?“ vom 11.5.2019). 

Außerdem entfällt die Möglichkeit einer Ratenzahlung der auf die Aufdeckung stiller Reserven entfallenden Ertragsteuern bei Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben nach UK (Wegzugsbesteuerung; siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „BREXIT | Und was passiert im Steuerrecht?​​​​​​​“ vom 13.2.2020). 

Und schließlich können bei Umgründungen iSd UmgrStG Kapitalanteile nicht mehr zu Buchwerten in UK-Gesellschaften eingebracht werden.

FAZIT 

Aus heutiger Sicht ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Vereinigte Königreich per Ende 2020 ohne weiteres Austrittsabkommen aus der EU ausscheiden wird („Hard Brexit“). Das hat unter anderem auch zur Folge, dass die bisher mitunter „beliebte“ Rechtsform der britischen Ltd., die im österreichischen Firmenbuch als Zweigniederlassung registriert werden konnte, ihre Rechtsfähigkeit in Österreich verliert. Das BMJ hat bereits in einer Information darauf hingewiesen, dass ab 1.1.2021 mit dem Wegfall der Niederlassungsfreiheit im Verhältnis zu UK die Ltd. mit österreichischem Verwaltungssitz nicht mehr als ausländische juristische Person anerkannt wird, was insbesondere mit einer persönlichen Haftung der Gesellschafter der Ltd. und steuerlicher Gewinnrealisierung verbunden ist. 

Als Ausweg bieten sich grundsätzlich mehrere legale Gestaltungsmaßnahmen an, wie etwa eine grenzüberschreitende Sitzverlegung, grenzüberschreitende Verschmelzung oder Einbringung des Betriebes der Ltd. in eine österreichische Kapitalgesellschaft. Nach Ansicht des BMF kann, solange die Anerkennung der Ltd. in Österreich noch intakt ist (also nur noch bis 31.12.2020), noch eine steuerneutrale Umwandlung nach Art. II UmgrStG vorgenommen werden, soferne hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 

In jedem Fall ist also rasches Handeln geboten. Gerne helfen wir Ihnen dabei, die nötigen bzw möglichen Maßnahmen noch fristgerecht umzusetzen. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten des ICON-Teams gerne zur Verfügung!