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CORONAVIRUS | Wirtschaftshilfen im erweiterten Lockdown

Nachdem am 3.11.2020 mit der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung der 2. Lockdown in Österreich eingeläutet worden war, mußte aufgrund der sich weiter zuspitzenden Pandemie nochmals nachgeschärft werden: Am 17.11.2020 trat die COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft, die (voraussichtlich) bis 6.12.2020 gelten soll und womit gegenüber der Vorgängerverordnung noch viele weitere Unternehmen bzw Branchen von Schließungen und Betretungsverboten direkt betroffen sind und sich dementsprechend auch der Kreis der nur indirekt betroffenen Wirtschaftsbereiche entsprechend ausweitet. Mit der Ankündigung der Lockdown-Verschärfungen hat die Bundesregierung zugleich rasche bzw weitergehende Hilfsmaßnahmen für die krisengebeutelten Wirtschaftsunternehmen in Aussicht gestellt, die jedoch großteils noch in der Konzeptionsphase sind. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen aber dennoch einen ersten Überblick über die geplanten Maßnahmen geben.

Mit der am 3.11.2020 in Kraft getretenen „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ kam es zunächst „nur“ für einige Unternehmen bzw Branchen (insb. Gastronomie, Hotellerie, Freizeit- und Veranstaltungsbereich) zu Betriebsschließungen bzw Betretungsverboten. Diese Verordnung war jedoch nur von kurzer Dauer. Denn schon nach zwei Wochen trat – der besorgniserregenden Entwicklung der Corona-Pandemie in Österreich geschuldet - mit Wirkung ab 17.11.2020 die „COVID-19-Notmaßnahmenverordnung“ (COVID-19-NotMV – BGBl II Nr. 479/2020 vom 15.11.2020) in Kraft, wodurch der bereits verordnete „Lockdown“ insbesondere auch im Unternehmensbereich noch erheblich verschärft wurde und eine Ausweitung der Restriktionen auch auf weite Bereiche des Handels sowie der sog. „körpernahen“ Dienstleistungen (Friseure, Schönheitspflege, Masseure uä) erfolgte. Die COVID-19-NotMV sollte mit Ablauf des 6.12.2020 wieder außer Kraft treten, sodass – nach derzeitigem Stand – ab Montag, 7.12.2020, die Einschränkungen für die betroffenen Unternehmen hoffentlich wieder wegfallen. 

Bei Bekanntgabe dieser Verschärfungsmaßnahmen am 14.11.2020 hat die österreichische Bundesregierung zugleich auch verschiedene weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Wirtschaft angekündigt, die schwerpunktmäßig in den Kompetenzbereich von Finanzministerium und Arbeitsministerium fallen. Über die geplanten Maßnahmen möchten wir Ihnen den nachfolgenden Überblick geben:

Im Finanzministerium geplante Hilfsmaßnahmen

Umsatzersatz für direkt betroffene Gastronomie und Hotellerie etc

Den bereits seit 3.11.2020 betroffenen österreichischen Unternehmen soll bekanntlich für den Zeitraum der angeordneten Schließung (ursprünglich bis 30.11.2020, nach derzeitigem Stand bis 6.12.2020) grundsätzlich 80% ihres Vorjahresumsatzes, maximal jedoch 800.000 EUR unter Anrechnung bestimmter anderweitiger Förderungen, ersetzt werden. Dieser sog. „Lockdown-Umsatzersatz“ soll – im Sinne einer möglichst raschen und unbürokratischen Umsetzung von der Finanzverwaltung automatisch, anhand der vorhandenen Steuerdaten, berechnet werden und die Beantragung über FinanzOnline erfolgen.

Für diesen Bereich gab es bereits eine detaillierte Rechtsgrundlage (Verordnung und Richtlinien) und war ab 6.12.2020 zunächst auch bereits das Antragsverfahren über FinanzOnline möglich (siehe dazu auch bereits unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Lockdown-Umsatzersatz für November 2020!​​​​​​​“ vom 9.11.2020). 

Aufgrund der geplanten Ausdehnung dieses Förderinstruments auf weitere Branchen (siehe dazu gleich) wurde das FinanzOnline-Verfahren am 14.11.2020 wieder ausgesetzt. Weitere Antragstellungen sollen auskunftsgemäß wieder ab 23.11.2020 möglich sein. 

Umsatzersatz für direkt betroffene Bereiche in Handel und Dienstleistungen

Für die seit 17.11.2020 ebenfalls direkt (!) betroffenen Unternehmen bzw Branchen soll es ebenfalls einen „Umsatzersatz“ auf Basis der Vorjahresdaten geben. In Anbetracht der unterschiedlichen Rahmenbedingungen sowie Umsatz- und Gewinnvoraussetzungen in den unterschiedlichen Bereichen wird es hier allerdings zu unterschiedlichen Ausgestaltungen bzw Differenzierungen kommen:

KörpernaheDienstleister (Friseure, Masseure, Kosmetiker ua) sollen für die Zeit der Schließung ebenfalls 80 % ihres Umsatzes, auf Basis ihres Umsatzes vom November 2019, ersetzt bekommen.

Im Bereich der direkt betroffenen Handelsunternehmen soll es hingegen zu einer gebotenen Differenzierung kommen, wobei dem Vernehmen nach drei Kategorien angedacht sind, die einen Umsatzersatz in Höhe von voraussichtlich 60 % / 40 % / 20 % erhalten sollen: Dies unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen, wie etwa Gewinnspannen, verderbliche Güter, Wiederverkauf und Nachholeffekte. Grundsätzlich sollen 40 % des Umsatzes erstattet werden. Bereiche mit verderblicher und stark saisonal bedingter Ware sollen jedoch einen höheren Umsatzersatzanteil erhalten als jene Bereiche, deren Waren keinen oder kaum Wertminderungen unterliegen und/oder Nachholeffekte zu erwarten sind (zB Möbelhandel?).

Die genauen Zuordnungen und Abgrenzungen für die geplante Differenzierung sind derzeit noch in Arbeit und auch die technischen Arbeiten für die Abwicklung wurden noch nicht finalisiert. Aufgrund der damit verbundenen Komplexität müssen insbesondere auch technische Anpassungen im FinanzOnline vorgenommen werden, sodass die Beantragung für den Umsatzersatz vorübergehend nicht möglich ist (siehe oben).

Fixkostenzuschuss für indirekt betroffene Unternehmen

Für Unternehmen, die von den Lockdown-Maßnahmen nichtdirektbetroffen sind, aufgrund von COVID-19 aber dennoch deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, erscheint dem BMF der bereits im 1. Lockdown erprobte Fixkostenzuschuss (bisher FKZ I) als wirksame Wirtschaftshilfe.

Die Neuauflage des Fixkostenzuschusses (FKZ II) hätte nach dem Plan des österreichischen BMF bereits ab September d. J. erfolgen sollen, wofür jedoch nach wie vor die Zustimmung der EU-Kommission ausständig ist (siehe dazu bereits unseren ausführlichen NL-Beitrag  „CORONAVIRUS | Verlängerung beim Fixkostenzuschuss ... bitte warten!“ vom 8.9.2020).

Für den neuerlich forcierten FKZ II wurde nunmehr ein „Zwei-Säulen-Modell“ angekündigt:

  • Kurzfristig, nämlich noch im November d. J., soll ein Fixkostenzuschuss bis 0,8 Mio EUR (abzüglich bestimmter bereits erhaltener Hilfen) verfügbar sein. Dabei sollen insbesondere auch Abschreibungen sowie sog. „frustrierte“ Aufwendungen (zB bei Reisebüros) berücksichtigt werden können.
     
  • Parallel dazu soll es eine „Fixkosten-Verlust-Variante“ für größere Unternehmen mit bis zu 3,0 Mio EUR geben.

Beide Varianten sind laut BMF derzeit in der Finalisierungsphase. Es soll auch eine Kombination von Umsatzersatz (für November d. J.) und Fixkostenzuschuss (für andere Monatszeiträume) für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich sein. Auch der FKZ II soll ab 23.11.2020 beantragbar sein, nähere Details bzw Rechtsgrundlagen sind jedoch bis dato noch nicht bekannt. Auf der BMF-Homepage gibt es jedoch bereits einige Fragen & Antworten (FAQ), die sowohl den ursprünglichen als auch den nunmehr ausgebauten Umsatzersatz betreffen. Diese finden Sie hier:

Im Arbeitsministerium geplante Hilfsmaßnahmen 

Das Arbeitsministerium hat – im Einvernehmen mit den Sozialpartnern - insbesondere die derzeit geltenden Regelungen zur Kurzarbeit (KUA-Phase 3) entsprechend adaptiert (siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer im Lockdown 2.0“ vom 17.11.2020). 

Weiters sollen die arbeitsrechtlichen Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice verlängert werden. Ergänzend sei auch noch auf die geplante Neuregelung bzw Ausweitung der sog. „Sonderbetreuungszeiten“ von Arbeitnehmern hingewiesen, die sich derzeit in parlamentarischer Behandlung befindet. 

FAZIT 

In Zusammenhang mit dem am 3.11.2020 schlagend gewordenen, zwischenzeitig verschärften und zunächst bis 6.12.2020 verlängerten „Lockdown 2.0“ wurde seitens der österreichischen Bundesregierung ein – grundsätzlich zu begrüßendes - umfangreiches Hilfspaket für die betroffenen Unternehmen angekündigt, wobei die einzelnen Maßnahmen schwerpunktmäßig in die Ressortzuständigkeit von Finanz- und Arbeitsministerium fallen und teilweise erst in Umsetzung sind. Laut BMF sollen der bereits konzipierte, nunmehr jedoch auf weitere direkt betroffene Unternehmen und Branchen auszudehnende „Lockdown-Umsatzersatz“ sowie auch der bereits praxiserprobte, jedoch ebenfalls zu adaptierende „Fixkostenzuschussab 23.11.2020 über FinanzOnline beantragt werden können. 

Für Fragen und Unterstützung in diesem Zusammenhang stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER