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TRANSFER PRICING | Dokumentationspflichten in den USA

In den USA wurde das Thema Transfer Pricing und dessen Dokumentationserfordernisse sozusagen „erfunden“. Es ist daher nicht verwunderlich, dass bei Geschäftsbeziehungen mit den USA penibel auf eine angemessene Gewinnverteilung und Dokumentation zu achten ist, um massive Strafen sowie eine Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen zu vermeiden.  

Die Dokumentationsvorschriften in den USA sind auch für Transaktionen ausländischer Unternehmen mit US-Konzerngesellschaften zu beachten. Praktische Relevanz hat dies insofern, als der US-Markt für deutsche und österreichische Konzerne von erheblicher Bedeutung ist und umgekehrt das Tätigwerden in den USA aufgrund der rigorosen amerikanischen Haftungsbestimmungen uU eine entsprechende „Abschirmwirkung“ durch lokale Kapitalgesellschaften gebietet. Aus Verrechnungspreissicht stellen sich in Zusammenhang mit US-Konzernbeziehungen insbesondere folgende Fragen: 

  • Welche Dokumentationsvorschriften sind in den USA zu erfüllen?
  • Entsprechen diese den bekannten Anforderungen nach Kap. V der OECD-VPG 2017?
  • Wie und wann ist die Dokumentation zu erstellen bzw zu übermitteln?
  • Welche Strafen sind mit einer allfälligen Nichtbefolgung der Dokumentationspflichten verbunden? 

Nachfolgend möchten wir Ihnen Antworten auf diese Fragen geben: 

Dokumentationspflichten 

Die US-amerikanischen Dokumentationsvorschriften finden sich im IRC Sec 1.4821. Diese entsprechen weitgehend den OECD-TPG 20172, ein direkter Verweis darauf findet sich in den amerikanischen Transfer Pricing-Vorschriften jedoch nicht, obwohl die Vereinigten Staaten von Amerika sehr wohl OECD-Mitglied sind. Dies hängt damit zusammen, dass die USA nicht am BEPS-Projekt3 mitgewirkt haben. 

In den USA gibt es keine umsatzabhängigen Einschränkungen hinsichtlich der Erstellung eines Master Files oder Local Files. Es besteht daher grundsätzlich für alle US-Unternehmen das Gebot der Erstellung einer Mindestdokumentation. Ähnlich ist dies auch nach der subsidiären Dokumentationspflicht gemäß § 3 Abs. 4 des österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG 20164, wonach unabhängig von der 50 Mio EUR-Umsatzschwelle ebenfalls eine Mindestdokumentation zu erstellen ist.5 

Multinationale Unternehmen unterliegen in den USA dann einem verpflichtenden „Country-by-Country-Reporting“ (CbCR), wenn der Gruppenumsatz im Vorjahr USD 850.000.000 überschritten hat. Nach dem VPDG 2016 besteht vergleichsweise die Pflicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts, wenn der konsolidierte Umsatz mindestens EUR 750 Mio pa beträgt (vgl dazu unsere regelmäßigen NL-Beiträge, zuletzt „TRANSFER PRICING | Dokumentations-Check zum Jahreswechsel“ vom 20.1.2021). 

Inhalt

In der Praxis kann die für eine standardisierte VP-Dokumentation maßgebliche österreichische Verordnung (VPDG-DV 20166) auch als Leitlinie und Mindeststandard für die Erfüllung der amerikanischen Dokumentationsvorschriften herangezogen werden. Ein nach der VPDG-DV 2016 erstelltes US Local File sollte grundsätzlich auch den Dokumentationsvorschriften in den USA genügen. Wir empfehlen jedoch, jedenfalls einen Quercheck durch einen US-Berater vornehmen zu lassen. Insbesondere wäre dabei auch kritisch zu hinterfragen, inwieweit die Bildung der Transfer-Preise durch eine Benchmarking-Analyse unterstützt werden sollte. Dabei können wir Ihnen bei Bedarf gerne behilflich sein.

Frist   

Die Verrechnungspreisdokumentation sollte jedenfalls zeitgerecht erstellt werden. Die 30-tägige Frist zur Vorlage der Dokumentation nach einer diesbezüglichen Aufforderung reicht sicherlich nicht aus, um eine hinreichende Dokumentation erst aufzubauen. Das IRS kann im Rahmen einer Prüfung der Körperschaftsteuererklärung nämlich einen Antrag auf Verrechnungspreisprüfung stellen und die Verrechnungspreisdokumentation anfordern. Diesfalls wäre eine entsprechende Dokumentation innerhalb von nur 30 Tagen vorzulegen. 

Strafen

Nach IRC 6662 (e) bestehen zwei Typen von Strafen, welche eine Strafhöhe von 20% bis 40% der vom IRS festgesetzten Unterzahlung vorsehen. Zur Auslegung wurde vom IRS ein Informationsschreiben zur Ermittlung der Strafhöhen veröffentlicht. 

Die “Transactional Penalty“ wird erhoben, wenn der bisherige Verrechnungspreis um 200% vom korrekten Verrechnungspreis überschritten oder um 50% unterschritten wird.  Die „Net Adjustment Penalty“ wird hingegen erhoben, wenn die aus der Steuerprüfung resultierenden Verrechnungspreisanpassungen mehr als USD 5.000.000 betragen oder mehr als 10% des Bruttoumsatzes des Unternehmens überschreiten. Die Strafen können gemäß IRC 6662 (h) auf 40% der Unterzahlung erhöht werden, wenn die jeweiligen Schwellen in einem bestimmten Ausmaß überschritten werden. 

Zur Vermeidung von Strafen ist die Verrechnungspreisdokumentation binnen 30 Tagen dem IRS zu übermitteln. Die Strafen gemäß IRC 6662 (e) und 6662 (h) können vermieden werden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung berechtigten Grund zu der Annahme hatte, dass die in der US-Einkommensteuererklärung ausgewiesenen Verrechnungspreispositionen zu marktüblichen Ergebnissen führten, dh wenn berechtigt davon ausgegangen werden konnte, dass die Transaktionen fremdüblich bepreist wurden. Diesfalls hat das Finanzamt nachzuweisen, dass dies nicht zutreffend ist. Ohne eine sorgfältige Dokumentation kommt es hingegen zu einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen.

FAZIT

Um Strafen oder gar Schätzungen im Zusammenhang einer Verrechnungspreisprüfung des IRS zu vermeiden, ist dringend zu empfehlen, die konzerninternen Transaktionen mit US-Konzerngesellschaften rechtzeitig und schlüssig zu dokumentieren. Die Anforderungen nach der österreichischen VPDG-Verordnung bieten hier eine Leitlinie für die Erstellung eines US Local Files. Im Detail wird aber etwa die „Transactional Net Margin Method“ in den USA anders bezeichnet. Auch wird dort ein viel größeres Gewicht auf „Benchmarking Analysis“ gelegt. Es ist daher jedenfalls ein Quercheck durch einen US-Berater zu empfehlen. 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Aktualisierung ihrer Verrechnungspreisdokumentation - auch bzw vor allem in den USA. Eine digitale Lösung hilft Ihnen dabei, die Dokumentationspflichten effizient zu erfüllen und den Überblick nicht zu verlieren. Gerne stellen wir Ihnen auch diese Möglichkeit näher vor. 

Zum Transfer Pricing und den diesbezüglichen Dokumentationspflichten finden auch laufend Webinare der ICON-Experten statt. Nähere Details und Termine finden Sie in unseren Veranstaltungskalender. 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesem Themenkomplex haben, so kontaktieren Sie bitte die Verfasser oder einen der übrigen Experten unserer Service Line „Transfer Pricing​​​​​​​“.


1 Internal Revenue Code (IRC).
2 OECD Transfer Pricing Guidelines for Multinational Enterprises and Tax Administrations, July 2017.
3 Base Erosion and Profit Shifting (BEPS): 2013 verabschiedeten die OECD- und G20-Länder in gleichberechtigter Zusammenarbeit einen 15-Punkte-Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.
4 Bundesgesetz über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz – VPDG), BGBl. I Nr. 77/2016.
5 Vgl. weiters auch die deutsche Abgabenordnung (§ 90 AO).
6 Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV), BGBl. II Nr. 417/2016.