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EU-MELDEPFLICHTEN | Verstößt DAC 6 gegen Grundrechte der EU?

Bendlinger Stefan  |  Hofmann Robert

Im Rahmen des EU-Meldepflichtgesetzes (§ 11 Abs. 2 EU-MPfG, BGBl I 2019/91 idF BGBl 2020/96) wurde insbesondere auch Art. 8ab Abs. 5 der EU-Amtshilferichtlinie (EU-AHR) idF der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25.5.2018 („DAC 6“) in österreichisches Recht übernommen. Demnach ist ein sog. „Intermediär“ (Rechtsanwalt, Steuerberater ua), der sich auf seine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht beruft und damit von seiner grundsätzlichen Meldepflicht hinsichtlich grenzüberschreitender Gestaltungen befreit wird, dazu verpflichtet, weitere in Österreich oder in anderen EU-Mitgliedstaaten (MS) ansässige Intermediäre über seine Befreiung zu informieren. Das belgische Verfassungsgericht ortete in dieser Verpflichtung einen Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht sowie gegen die einschlägigen, in der Charta der Grundrechte der EU (Abl C-364/1 v. 18.12.2020, „GRC“) verankerten Regelungen. Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 21.12.2020 hat das belgische Gericht die Frage der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Primärrecht der EU nunmehr an den Europäischen Gerichtshof herangetragen. Das Verfahren ist als Rechtssache C-694/20 beim EuGH anhängig.

Über die durch EU-Richtlinienrecht (EU-AHR idF „DAC 6“) vorgegebenen Meldeverpflichtungen für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, deren Umsetzung in Österreich mit dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) erfolgte, haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Fristverlängerung für EU-Meldepflicht bis 31.10.2020!“ vom 9.7.2020).

Informationspflichten befreiter Intermediäre

Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR idF DAC 6 überlässt es den MS, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sog. Intermediärevon der Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zu befreien, wenn diese nach nationalem Recht eines MS gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen sind die Intermediäre jedoch dazu zu verpflichten, andere Intermediäre über diesen Umstand und den damit verbundenen Übergang der Meldepflicht zu informieren. Im österreichischen EU-Meldepflichtgesetz findet sich diesesBeraterprivilegin § 11 EU-MPfG, verbunden mit der Verpflichtung der sich darauf berufenden Intermediäre, unverzüglich einen anderen beteiligten Intermediär iSd § 3 Z 3 EU-MPfG oder den Intermediär eines anderen MS über die Befreiung zu informieren (§ 11 Abs. 2 EU-MPfG).

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

In Belgien wurde eine korrespondierende Bestimmung in Art. 14 des flämischen Dekrets v. 26.6.2020 übernommen. Gegen diese Regelung haben die Interessenvertretungen der belgischen Rechtsanwälte beim belgischen Verfassungsgericht („Groondwettelijk Hof“) die vollständige (in eventu die teilweise) Aussetzung und Nichtigerklärung des Dekrets, mit dem Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR umgesetzt worden war, beantragt. Begründet wird dies damit, dass Art. 14 des Dekrets sowohl gegen nationales Verfassungsrecht als auch gegen einschlägige Grundrechte der GRC verstoßen würde. Das belgische Höchstgericht schloss sich den Bedenken der Beschwerdeführer an und richtete im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage an den EuGH, ob die in Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR den Intermediären auferlegten Informationspflichten gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 7 GRC) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Art. 47 GRC) verstoßen würden. Denn ein Berufsgeheimnis sei fundamentaler Bestandteil dieser beiden Grundrechte.

Verstoß gegen das Recht auf Achtung der Privatsphäre

Seit dem Vertrag von Lissabon (in Kraft seit 1.12.2009) ist die GRC für alle MS (außer Polen) rechtsverbindlich und kodifiziert die Grund- und Menschenrechte innerhalb der EU. Gemäß Art. 7 GRC hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Privatleben“ auch die Herrschaft über den eigenen Daten- und Informationshaushalt, der durch das Recht auf Schutz personenbezogener Daten konkretisiert wird (Art. 8 GRC). „Personenbezogen“ sind Informationen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte (bzw bestimmbare) Person ermöglichen. Diese Daten dürfen gem. Art. 8 GRC nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betreffenden Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Die Informationspflicht betreffend anderer Intermediäre gem. Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR greift in diesen Schutzbereich ein. Wenngleich nach dem Wortlaut der Regelung nur eine Information zum Übergang der Meldung geboten ist, muss der befreite Intermediär anderen Intermediären zwangsläufig die Identität des relevanten Steuerpflichtigen offenlegen, zumal dann der andere (informierte) Intermediär – sollte er seinerseits nicht auch das Beraterprivileg in Anspruch nehmen – die grenzüberschreitende Steuergestaltung melden muss.

Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren

Art. 47 GRC garantiert jeder Person, deren durch EU-Recht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen zu können. Außerdem hat jede Person das Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und binnen angemessener Frist verhandelt wird. Dabei kann sich die Person beraten, verteidigen und vertreten lassen, wobei mangels ausreichender Mittel Prozesshilfe zu bewilligen ist, soweit diese erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Das belgische Verfassungsgericht ortet in Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren. Die Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über den relevanten Steuerpflichtigen würde nämlich über einen bloßen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis hinausgehen, zumal dadurch auch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt vollständig zerstört werde. Allein die Beiziehung eines Rechtsanwalts falle unter den Schutz des Berufsgeheimnisses, was erst recht für die Identität seines Mandanten gelten müsse. Dieser Geheimnisschutz müsse deshalb auch gegenüber anderen Intermediären iSd Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR Wirksamkeit entfalten. Abweichungen davon seien nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig, sofern dies verhältnismäßig ist.

FAZIT

Die Verpflichtung zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen trifft primär Intermediäre, wozu unter anderem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Banken und alle Personen zählen, die zu einer solchen Gestaltung einen Beitrag leisten (siehe weiterführend dazu Bendlinger/Hofmann, ÖStZ 2021, 147). Die Inanspruchnahme des in Art. 8ab Abs. 5 EU-AHR bzw in § 11 Abs. 2 EU-MPfG vorgesehenen Beraterprivilegszwingt Intermediäre jedoch wiederum dazu, andere Intermediäre über die Identität ihres Mandanten als Nutzer einer Steuergestaltung in Kenntnis zu setzen. In der damit einhergehenden Verletzung des Berufsgeheimnisses der Rechtsanwälte ortet das belgische Verfassungsgericht unter anderem einen Verstoß gegen die in der GRC garantierte „Achtung des Privatlebens“ (Art. 7 GRC) und des „Rechts auf ein faires Verfahren“ (Art. 47 GRC). Wenngleich sich das belgische Vorabentscheidungsersuchen auf das Berufsgeheimnis von Rechtsanwälten bezieht, wird die Entscheidung des EuGH auch für andere einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegenden Intermediäre, wie insbesondere auch Wirtschaftstreuhänder, gelten müssen. Die Entscheidung der europäischen Höchstrichter bleibt daher mit Spannung abzuwarten. 

 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung.