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CORONAVIRUS | Dezember-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Im Bereich der staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen sind nach wie vor laufend Neuerungen und Adaptierungen im Gange. Der jüngste (bereits vierte) Lockdown hat neuerlich weite Bereiche der österreichischen Wirtschaft lahmgelegt und somit weitere staatliche Hilfen erforderlich gemacht. Neben der Neuauflage bzw Verlängerung von mittlerweile bereits bewährten Hilfsinstrumenten in Form von Zuschüssen durch die COFAG wurden zuletzt auch wieder steuerliche Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Unternehmen sowie auch Arbeitnehmer entlasten bzw belohnen sollen. Im steuerlichen Bereich wurden zahlreiche Maßnahmen soeben erst im Parlament beschlossen, sodass die Gesetzwerdung abzuwarten bleibt. Um weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres Dezember-Newsletters wieder ein Update über die aktuellen Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über wesentliche Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | November-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 29.11.2021).

Änderungen im Abgabenrecht

Am 15. und 16.12.2021 wurden im Plenum des Nationalrats noch umfangreiche Gesetzespakete auch im steuerlichen Bereich beschlossen, deren Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) abzuwarten bleibt. Wir möchten nachfolgend – auszugsweise - die steuerlichen Änderungen (Neuerungen und Verlängerungen) mit Fokus auf die COVID-19-Pandemie skizzieren:

Änderungen im materiellen Steuerrecht

Einkommensteuergesetz

  • Steuerfreie Gutscheine (§ 124b Z 382 EStG): Wie bereits im Vorjahr 2020 (§ 124b Z 371 EStG) ist es nun auch für das Kalenderjahr 2021 wieder möglich, ZUSÄTZLICH zu den bestehenden 186 EUR für Sachzuwendungen (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) im Zeitraum von 1.11.2021 bis 31.1.2022 Gutscheine im Wert von bis zu 365 EUR steuerfrei an die Arbeitnehmer auszugeben, soweit der diesbezügliche Freibetrag für die Teilnahme an „Betriebsveranstaltungen“ noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde (dh der Maximalbetrag von 365 EUR wäre ggfs um bereits konsumierte Betriebsveranstaltungen in 2021 (Betriebsausflug, Sommerfest, Weihnachtsfeier oä) zu kürzen). Diese Steuerbegünstigung soll offenbar ein Äquivalent für coronabedingt entfallende Weihnachtsfeiern sein. 
     
  • Steuerfreie Corona-Prämien (§ 124b Z 350 EStG): Wie ebenfalls schon im Vorjahr, sind auch für das Jahr 2021 wiederum Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise ZUSÄTZLICH geleistet werden (dh zusätzliche Zahlungen, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden bzw üblicherweise bisher nicht gewährt wurden), bis 3.000 EUR steuerfrei, wenn sie bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden (diese Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel und werden auf dieses auch nicht angerechnet). Für derlei coronaspezifische Extraentlohnungen fallen auch keine Lohnnebenkosten (DB/DZ, KommSt) an. 
     
  • Steuerfreie Mitarbeiterverpflegung (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG): Gutscheine bis 8 EUR pro Arbeitstag sind ab 2022 auch dann begünstigt, wenn sie von einer Gaststätte oder Lieferservice zubereitet/geliefert und auch woanders (zB im Homeoffice) konsumiert werden. 
     
  • Arbeitsplatzpauschale (§ 4 Abs 4 Z 8 und § 17 EStG): Ab 2022 pauschale Betriebsausgaben für betriebliche Nutzung der Wohnung mangels Betriebsräumlichkeiten (sog. „Homeoffice für Selbständige“) iHv 1.200 EUR pa bzw 300 EUR pa (wenn übrige aktive Erwerbseinkünfte über 11.000 EUR betragen), auch bei Basis- und Kleinunternehmerpauschalierung; 
     
  • Pendler­pauschale (§ 124b Z 380 EStG): Die bereits bis Juni d. J. bestehende Regelung (Z 349) wird kurz­fristig reaktiviert und das PP steht auch wieder für November und Dezember 2021 zu, wenn die Strecke Wohnung–Arbeitsstätte nur aufgrund einer Dienstverhinderung (Quarantäne), Kurzarbeit oder Telearbeit aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt wird. Auch in diesem Zeitraum weitergezahlte Zulagen/Zuschläge gem. § 68 Abs 7 EStG können steuerfrei bleiben. 
     
  • Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (§ 124b Z 381 EStG): Wie ebenfalls bereits bis Juni d. J. (Z 352) ist eine steuerfreie Auszahlung auch wieder für November und Dezember 2021 möglich, wenn aufgrund der COVID-19-Krise keine Einsatztage stattfinden können.

Umsatzsteuergesetz

Die befristete USt-Befreiung (Nullsteuersatz) für Schutzmasken wird nochmals von 31.12.2021 bis 30.6.2022 verlängert (§ 28 Abs 54 UStG). 

Aktueller HINWEIS: Hingegen erfolgte keine Verlängerung für den begünstigten USt-Satz von 5 % insb. für Gastronomie und Hotellerie ua von 1.7.2020 bis 31.12.2021 (§ 28 Abs 52 UStG), sodass diese Sonderregelung mit Jahresende ausläuft. Hinsichtlich der somit in der Silvesternacht erforderlichen Umstellung hat das BMF folgende „Toleranzregelung“ mitgeteilt: „Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 ODER nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.“

Änderungen im Verfahrensrecht

Bundesabgabenordnung

Angesichts der mit dem 4. Lockdown zu erwartenden Umsatzeinbrüche und daraus resultierenden Liquiditätsproblemen soll es auch im Bereich der Abgabenentrichtung neuerlich zu div. Erleichterungen kommen, wie sie teils auch bereits in früheren Perioden gewährt wurden:

  • Steuerstundungen (§ 323c Abs 11c BAO): In der Zeit von 22.11.2021 bis 31.12.2021 gestellte Stundungsanträge sind - abweichend von den Voraussetzungen des § 212 BAO (Ermessen etc) - zwingend bis zum 31.1.2022 zu bewilligen.
  • Stundungszinsen (§ 323c Abs 13 BAO): Es werden für diesen Zeitraum auch KEINE Stundungszinsen vorgeschrieben. Davor und danach (1.2.2022 bis 30.6.2024) betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem Basiszinssatz (aus heutiger Sicht somit 1,38 %).
  • Ratenzahlungen (§ 323e Abs 2 BAO): Um den Abgabepflichtigen im Rahmen des „COVID-19-Ratenzahlungsmodells“ auch weiterhin die Entrichtung der monatlichen Raten zu ermöglichen, ist ein weiterer Antrag auf Neuverteilung möglich, sodass die Raten in der Phase 1 insgesamt zweimal neu verteilt werden können; keine Zinsen von 22.11.2021 bis 31.1.2022.
  • Rückzahlung von Guthaben (§ 323c Abs 6 und 10 BAO): Zur Überbrückung der aktuellen Liquiditätssituation ist zwischen 22.11.2021 und 31.12.2021 zudem auch wiederum die volle Rückzahlung von Steuerguthaben bzw -gutschriften - trotz bestehender Abgabenschuldigkeiten bzw Rückstände – möglich (gilt sowohl für Selbstbemessungsguthaben (zB UVA via FinanzOnline) als auch für sonstige Gutschriften (zB Veranlagungsbescheide mit Monatsfrist).

Änderungen bei den Fristen für Jahresabschlüsse

Nach derzeit geltender Rechtslage war bekanntlich nur für Jahresabschlüsse bis 31.12.2020 eine Verlängerung der Aufstellungsfrist von fünf auf max. neun Monate sowie für die Offenlegung (Firmenbucheinreichung) von neun auf max. zwölf Monate, somit bis spätestens 31.12.2021, vorgesehen und wären für spätere Jahresabschlüsse ab Jänner 2021 daher bereits wieder die regulären unternehmensrechtlichen Fristen einzuhalten (vgl dazu unseren NL-Beitrag „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung des Jahresabschlusses!“ vom 23.7.2021). 

Im Rahmen der oa Gesetzesbeschlüsse vom 16.12.2021 wurde jedoch ua auch eine nochmalige Novellierung der diesbezüglichen sondergesetzlichen Regelungen (§ 4 Abs 3 COVID-19-GesG) beschlossen, wonach die verlängerte Offenlegungsfrist von zwölf Monaten nunmehr für Jahresabschlüsse bis 30.9.2021 gilt (JA 30.9.2021 daher bis spätestens 30.9.2022 beim Firmenbuchgericht einzureichen).

Zudem wurde für Jahresabschlüsse von 31.10.2021 bis 31.12.2021 eine „Einschleifregelung“ dahingehend normiert, dass hiefür jeweils eine Aufstellungsfrist bis 30.6.2022 und Offenlegungsfrist ebenfalls bis 30.9.2022 gewährt wird (dh für die Aufstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 stehen sechs statt regulär fünf Monate zur Verfügung).

Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen

Änderungen im ABBAG-Gesetz

Hinsichtlich der in diesem Gesetz geregelten Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen (COFAG-Zuschüsse etc) wird klargestellt, dass neben der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit (Liquidität) auch auf die Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung abgezielt wird. 

Weiters wird normiert, dass die div. Richtlinien zur besseren Auffindbarkeit künftig auch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten sind. 

Weiters werden nunmehr auch explizite Regelungen für jene Fälle normiert, dass in Corona-Hilfen (zB FKZ) ua auch Bestandszinszahlungen eingeflossen sind, die iZm behördlichen Betretungsverboten und daraus resultierender Unbenutzbarkeit des Bestandsobjekts ganz oder teilweise wieder vom Bestandgeber an das bezuschusste Unternehmen zurückzuzahlen sind (vgl dazu auch bereits die erste OGH-Rechtsprechung). Diesfalls kommt es unter bestimmten Voraussetzungen (Betragsgrenzen) auch zu entsprechenden Rückforderungen seitens der COFAG (§ 3b Abs 5 bis 8 ABBAG-Gesetz). 

Der gesetzliche Gesamtrahmen für die „finanziellen Maßnahmen“ seitens der COFAG wurde nunmehr von 15 Mrd EUR auf 19 Mrd EUR erhöht (§ 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz; vgl dazu auch die betraglichen und zeitlichen Erweiterungen seitens der EU sowie in Österreich die Erhöhungen für Ausfallsboni (von 1,8 auf 2,3 Mio EUR) und Verlustersätze (von 10 auf 12 Mio EUR), über die wir bereits im November-Update berichtet hatten). 

Ausfallsbonus III (von November 2021 bis März 2022) 

Hinsichtlich der Kerninhalte der am 2.12.2021 wiederum im Verordnungswege veröffentlichten neuen Richtlinien und der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Vorgängerregelung verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Ausfallsbonus III von 1.11.2021 bis 31.3.2022“ vom 7.12.2021. 

Verlustersatz (Verlängerung Jänner bis März 2022) 

Hier gibt es seit dem November-Update keine neuen berichtenswerten Informationen. Da der bisherige (bereits einmal verlängerte) Verlustersatz noch bis 31.12.2021 läuft, dürfte die neue VO/RL für den Zeitraum 1.1. bis 31.3.2022 wohl um den Jahreswechsel zu erwarten sein. 

FAQ-Updates 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass per 2.12.2021 neuerliche Updates zu den „Fragen und Antworten“ für folgende Förderinstrumente veröffentlicht: 

  • Fixkostenzuschuss 800.000
  • Verlustersatz samt Verlängerung
  • Ausfallsbonus samt Verlängerungen (AB II und III) 

Die aktuellen FAQ-Fassungen finden Sie HIER.

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen auch dieses Mal wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unserer Newsletters natürlich auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender​​​​​​​).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung.  

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.