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CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022

Anlässlich des vierten bundesweiten Lockdowns im November v. J. hatte der Finanzminister angekündigt, dass einige der mittlerweile schon bewährten COVID-19-Staatshilfen abermals – in modifizierter Form - verlängert werden sollen. Dies gilt insbesondere auch für den zuletzt bis 31.12.2021 erstreckten Verlustersatz (nunmehr Verlustersatz II), der jetzt um weitere drei Monate als Verlustersatz III bis 31.3.2022 verlängert wurde. Am 23.12.2021 wurde die neue Verordnung samt Richtlinien für den Verlustersatz III veröffentlicht, wonach ab einem Umsatzausfall von mindestens 40 % (statt bisher 50 %) für maximal drei weitere Monatsbetrachtungszeiträume von Jänner bis März 2022 ein Verlustersatz in bis zu zwei Tranchen beantragt werden kann. Die betragliche Obergrenze für sämtliche Verlustersätze (Zuschüsse zur tw Abgeltung von Fixkosten) wurde auf 12 Mio EUR erhöht (bisher 10 Mio EUR). Die Verlustersatzrate von 70 % bzw 90 % blieb unverändert. Weiters ist zu beachten, dass ein allenfalls zu beantragender Ausfallsbonus III dem Verlustersatz III bevorgeht. Die Antragstellung ist über FinanzOnline ab 10.2.2022 möglich (1. Tranche). Im nachfolgenden Beitrag stellen wir Ihnen den nunmehrigen Verlustersatz III vor, wobei wir neben den Kerninhalten insbesondere auf die wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung (Verlustersatz II von Juli bis Dezember 2021) eingehen möchten.

Über die Rechtsgrundlagen (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes – BGBl II Nr. 568/2020 vom 16.12.2020 idF BGBl II Nr. 75/2021 bzw Nr. 252/2021 vom 8.6.2021), die Grundkonzeption und Funktionsweise des ursprünglich für die Betrachtungszeiträume 16.9.2020 bis 30.6.2021 geplant gewesenen „Verlustersatz“ hatten wir Sie bereits umfassend informiert (vgl dazu insbesondere unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!​​​​​​​​​​​​​​“ vom 17.12.2020). Hinsichtlich der zuletzt erfolgten Verlängerung und Modifizierung für die Betrachtungszeiträume Juli bis Dezember 2021 (mittels VO Verlustersatz II – BGBl II Nr. 343/2021 vom 28.7.2021, novelliert durch BGBl II Nr. 583/2021 vom 23.12.2021) verweisen wir auf unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021“ vom 29.7.2021). 

Für die nunmehrige neuerliche Verlängerung und Modifizierung für die Monate Jänner bis März 2022 – ausgelöst durch den mit der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (BGBl II Nr. 475/2021 idgF) verhängten vierten bundesweiten „Lockdown“ ab 22.11.2021 - wurde am 23.12.2021 eine neue „Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III)“ im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl II Nr. 582/2021), in deren Anhang sich wiederum umfangreiche Richtlinien finden. Nachfolgend möchten wir Sie insbesondere über die wesentlichen Regelungen und Änderungen in der neuen „VO Verlustersatz III“ informieren:

Neue Richtlinien für den Verlustersatz III 

Die Gliederung (Inhalt und Aufbau) der neuen Richtlinien sowie auch die Kerninhalte entsprechen weitgehend den Vorgängerregelungen (siehe dazu bereits unsere ausführlichen NL-Beiträge „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020 sowie „CORONAVIRUS | Verlängerung Verlustersatz bis 31.12.2021“ vom 29.7.2021). Für den „Verlustersatz III“ sind jedoch auch mehrere Neuerungen bzw Besonderheiten zu beachten:

Begünstigte Unternehmen

Wesentliche Voraussetzung ist nunmehr, dass das antragstellende „begünstigte Unternehmen“ (ds unverändert in Österreich operativ tätige Unternehmen mit betrieblichen Einkünften gem. §§ 21 bis 23 EStG) in den zu beantragenden Betrachtungszeiträumen einen Umsatzausfall von mindestens 40 % erleiden muss (beim Verlustersatz II war noch ein Umsatzausfall von mindestens 50 % erforderlich).

Die „begünstigten Unternehmen“ müssen auch für den Verlustersatz III wiederum die Tatbestände für „steuerliches Wohlverhalten“ iS § 3 des diesbezüglichen Gesetzes (BGBl I Nr. 11/2021 vom 7.1.2021 erfüllen (siehe dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ante portas!“ vom 22.12.2020), wobei dies aber auch in den neuen Richtlinien zum Verlustersatz III nicht mittels Verweis auf dieses Gesetz zum Ausdruck gebracht wird, sondern es werden die schädlichen Tatbestände samt Ausnahmen – betreffend also Missbrauch iS § 22 BAO, Abzugsverbote für konzerninterne Niedrigbesteuerung (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG), Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel (§10a KStG), überwiegende Passiveinkünfte in nicht kooperativen Ländern (lt EU-Liste) und bestimmte Finanzstrafen – abermals einzeln aufgezählt. 

Auch der Kreis der nicht begünstigten Unternehmen blieb grundsätzlich unverändert (Unternehmen in Insolvenz, UiS (mit Ausnahmen für Klein(st)unternehmen bzw De-Minimis-Regeln), beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Einrichtungen öffentlichen Rechts, NPO, Unternehmen mit über 250 MA und Kündigung von mehr als 3 % anstatt KUA, mit Ausnahmen). 

Vom Verlustersatz III „ausgenommen“ sind auch wiederum „neu gegründeteUnternehmen, wenn sie vor 1.11.2021 noch keine Umsätze (ertragsteuerliche „Waren- und/oder Leistungserlöse“) erzielt haben; Begünstigung jedoch wiederum möglich für bereits davor existierende operative (Teil-)Betriebe und Mitunternehmeranteile, die im Wege von Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übernommen bzw fortgeführt werden (Anerkennung von Erwerben bzw Umgründungen, die entweder bereits vor 1.11.2021 erfolgt sind oder wenn die einkommensteuerlichen Begünstigungstatbestände für Betriebsveräüßerungen/-aufgaben iS § 37 Abs 5 EStG zutreffen); wiederum auch ausdrückliche Missbrauchsklausel, wonach für nicht wirtschaftlich begründete sondern auf den Verlustersatz abzielende Erwerbe bzw Umgründungen keine Förderung zu gewähren ist. 

Ermittlung und Höhe des Verlustersatzes 

In den Richtlinien zu Verlustersatz III wird ausdrücklich angeordnet, dass ein möglicher Ausfallsbonus III vorrangig zu beantragen ist: Im Falle von Betrachtungszeiträumen, für die ein Ausfallsbonus nach der VO Ausfallsbonus III (BGBl II Nr. 518/2021) beantragt werden KANN, hat dessen Beantragung VOR einem Antrag auf Gewährung eines Verlustersatz III zu erfolgen (siehe zum Ausfallsbonus III bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Ausfallsbonus III von 1.11.2021 bis 31.3.2022“ vom 7.12.2021).

Der Verlustersatz III wird bereits ab einem Umsatzausfall von mindestens 40 % (bisher 50 %) gewährt, soferne er mindestens 500 EUR (unverändert) beträgt. 

Die Vorgangsweise bei der Verlustermittlung (operativer Inlandsverlust) bzw das diesbezüglich vorgegebene Berechnungsschema (definierte Erträge und Aufwendungen bzw steuerliche Betriebsausgaben) blieb grundsätzlich unverändert. Dabei sind auch wiederum konzerninterne Leistungsbeziehungen (unter Beachtung der Schadensminimierungspflicht, Angemessenheit und Fremdüblichkeit) zu berücksichtigen, wenn diese auch schon vor 1.11.2021 verrechnet worden waren.

Steuerliche Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen wiederum nach dem Zu- und Abfluss-Prinzip vorgehen, wenn dies für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gleichermaßen erfolgt und zu keinen willkürlichen zeitlichen Verschiebungen führt. 

Unverändert blieb auch die Höhe des Verlustersatzes (Ersatzrate) mit 70 % bzw für Klein- und Kleinstunternehmen mit 90 % der ermittelten Bemessungsgrundlage. 

Die betragliche Höchstgrenze für den Verlustersatz pro Unternehmen wurde von 10 Mio EUR auf 12 Mio EUR erhöht, wobei dies wiederum als Gesamtsumme für alle Verlustersätze zu verstehen ist (dh einschließlich der Vorgängerregelungen für Betrachtungszeiträume zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 sowie Verlustersatz II von 1.7. bis 31.12.2021). 

Unverändert ist auch der in den Richtlinien enthaltene Hinweis auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen steuerfreiem Verlustersatz (vgl § 124b Z 348 lit c EStG) und Betriebsausgaben(überhang) und dem insoweit daraus resultierenden steuerlichen Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG (vgl dazu auch Rz 313e EStR idF Wartungserlass 2021). 

Für die Berechnung des Umsatzausfalls bzw für die Antragstellung stehen beim Verlustersatz III ein bis maximal drei Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) von Jänner bis März 2022 zur Auswahl, die wiederum zeitlich zusammenhängen müssen (dh keine zeitliche Lücke zulässig). 

Der Umsatzausfall ergibt sich wiederum als Differenz zwischen den ertragsteuerlichen Umsätzen (Waren- und/oder Leistungserlöse) in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen und den Umsätzen der jeweils entsprechenden Vergleichszeiträume des Jahres 2019. Neugegründete Unternehmen (mit Umsätzen bereits vor 1.11.2021, siehe oben) dürfen die Umsatzausfälle mangels vergleichbarer umsatz- (!) oder ertragsteuerlicher Daten für das Jahr 2019 auch anhand einer plausibilisierten Planungsrechnung ermitteln. Im Falle von zwischenzeitig erfolgten (Teil-)Betriebsübertragungen oder Umgründungen ist bei der Ermittlung des Umsatzausfalls auf jeweils vergleichbare wirtschaftliche Einheiten abzustellen.

Antragstellung und -prüfung

Die Antragstellung bzw Auszahlung des Verlustersatz III erfolgt wiederum in bis zu zwei Tranchen und kann jeweils innerhalb folgender Zeiträume unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und Informationen beantragt werden: 

  • Die erste Tranche umfasst 70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes (lt Schätzung/Prognoserechnung, mit Steuerberaterbestätigung), die Auszahlung kann ab 10.2.2022 und muss bis 9.4.2022 beantragt werden.
  • Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 10.4.2022 und muss bis 30.9.2022 beantragt werden. Dabei kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung (Restbetrag). Im Zuge der Antragstellung für die zweite Tranche sind ggfs erforderliche Korrekturen zum Erstantrag vorzunehmen (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle). Bei Beantragung der zweiten Tranche kann der Antragsteller zudem auch wieder die anläßlich der 1. Tranche gewählten Betrachtungszeiträume ändern. Die bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen.
  • Eine Endabrechnung hat bis 30.9.2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der zweiten Tranche vorzunehmen. 

Mit der Formulierung „bis zu zwei Tranchen“ ist wiederum klargestellt, dass die Beantragung einer ersten Tranche nicht zwingend ist, sodass auch für den Verlustersatz III eine einzige gesamthafte Antragstellung, auf Basis endgültiger Zahlen, bis spätestens 30.9.2022 zulässig ist. 

Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen 

Wie bereits bei den Vorgängerregelungen sind auch für den Verlustersatz III Einschränkungen für Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen vorgesehen, wobei aber tw andere Zeitpunkte bzw Zeiträume zu beachten sind: 

  • Es sollen „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten“ keine unangemessenen Entgelte an Eigentümer, Management und Mitarbeiter geleistet werden, wobei insbesondere im Zeitraum von 23.12.2021 bis 31.12.2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen FÜR das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden dürfen.
  • Weiters sind Entnahmen bzw Gewinnausschüttungen im Zeitraum von 1.1. bis 30.6.2022 „an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen“, wobei in diesem Zeitraum insbesondere rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien untersagt sind. Daran anschließend hat bis 31.12.2022 eine „maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik“ zu erfolgen.

NEU sind – analog zum Ausfallsbonus III - nunmehr auch beim Verlustersatz III die nachfolgenden Sanktionen bei Verstößen gegen COVID-19-Sicherheitsvorschriften (Compliance): 

  • Im Antrag ist zu bestätigen, dass über den Antragsteller bzw dessen verantwortliche Organe keine Strafen (Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe) für eine im Betrachtungszeitraum begangene Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 3 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG idgF) betreffend Sorgetragung für angeordnete Betretungsverbote oder für Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 Abs 4 COVID-19-MG betreffend eine  mindestens zweimalige Unterlassung von Einlasskontrollen rechtskräftig verhängt wurden.
  • Weiters wurde die ausdrückliche Verpflichtung des Antragstellers normiert, die COFAG über Strafen im vorstehenden Sinne zu informieren und den Verlustersatz diesfalls aliquot zurückzuzahlen für jenen Betrachtungszeitraum, in welchem die Verwaltungsübertretung begangen wurde (Aliquotierung mittels Division der Gesamtsumme des Verlustersatzes durch die Anzahl der gewählten Betrachtungszeiträume).
  • HINWEIS: Die vorstehenden Sanktionen wurden nachträglich auch für den Verlustersatz II bzw für die Betrachtungszeiträume November bis Dezember 2021 eingeführt (durch Novellierung der VO Verlustersatz II mit BGBl II Nr. 583/2021 vom 23.12.2021).

FAZIT

Mit der nochmaligen Verlängerung des Verlustersatzes durch den nunmehrigen „Verlustersatz III“ für die Monate Jänner bis März 2022 sollen Unternehmen, die nach wie vor einen relativ hohen Umsatzausfall, nämlich mindestens 40 %, zu verkraften haben, auch weiterhin durch diese Form finanzieller Zuschüsse zur Fixkostenabdeckung unterstützt werden. Wie den oben dargestellten Änderungen gegenüber der Vorgängerregelung zu entnehmen ist, betreffen die nunmehrigen Modifikationen sowohl Verschärfungen wie auch Erleichterungen.

Zu beachten ist insbesondere der Vorrang des Ausfallsbonus III gegenüber dem Verlustersatz III (siehe oben).

Die Antragstellung für einen Verlustersatz III kann frühestens ab 10.2.2022 (1. Tranche) - über FinanzOnline - erfolgen, es ist aber auch wieder möglich, den Verlustersatz für die auszuwählenden Betrachtungszeiträume (maximal drei Monate) gesamthaft bzw auf Basis endgültiger Zahlen und Daten im Nachhinein zu beantragen (bis spätestens 30.9.2022).

Die erforderliche Mitwirkung eines Steuerberaters (bzw Wirtschaftsprüfers oder ggfs auch Bilanzbuchhalters) blieb gegenüber der Vorgängerregelung grundsätzlich unverändert (insb. Antragseinbringung via FinanzOnline (mit neuer Vollmacht!), Bestätigung der Prognoserechnung bzw Verlustschätzung für 1. Tranche, gutachterliche Stellungnahme zur Ermittlung des Verlust(ausfall)es im Rahmen der 2. Tranche bzw Endabrechnung).

Die oben auszugsweise erläuterte neue „VO Verlustersatz III“ (samt Anhang) ist im Volltext HIER abrufbar.

Für weitergehende Fragen und Optimierungsüberlegungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie auch unsere Webinare zu div. COVID-19-Sonderthemen (Hinweis auf unseren Seminarkalender). 

Bei der Antragstellung oder diesbezüglichen Unterstützung können Ihnen bei Bedarf gerne die ExpertInnen unserer Service Line "Corporate Tax" helfen. 

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