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FINANZSTRAFRECHT | Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen

Nicht nur die Hinterziehung von Abgaben, sondern auch die Verletzung von auferlegten Pflichten kann für den Abgabepflichtigen zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Im Folgenden wird unsere Beitragsserie mit der Mitteilungspflicht bei Auslandszahlungen fortgesetzt. Erfahren Sie daher anschließend, mit welcher Konsequenz bei einer nicht fristgerechten oder unterlassenen Meldung zu rechnen ist und ob eine unterlassene Meldung mithilfe einer Selbstanzeige saniert werden kann.

Wenn eine Zahlung ins Ausland erfolgt, ist gem. § 109b EStG eine verpflichtende Mitteilung bei bestimmten, im Gesetz definierten Sachverhalten durch österreichische meldepflichtige Personen an das Finanzamt erforderlich. Diese bezweckt einerseits, dass die Überprüfung der korrekten steuerlichen Behandlung in Österreich erleichtert wird. Andererseits soll damit eine Informationsweitergabe an den Staat ermöglicht werden, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt, falls Österreich kein Besteuerungsrecht hat.

Meldepflichtige Sachverhalte

Als Meldepflichtige sind gem. § 109b EStG Unternehmen und Körperschaften (öffentlichen und privaten Rechts) normiert (siehe im Detail den Newsletter vom 18.01.2024 Meldepflichten I Mitteilungen an Finanzamt bis spätestens 29.2.2024!). 

Unter diese Mitteilungspflicht gem. § 109b Abs 2 EStG  fallen Zahlungen ins Ausland für

  • im Inland ausgeübte selbständige Tätigkeiten iSd § 22 EStG des Leistungserbringers. 
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichten erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen,
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Die Mitteilung muss eine Reihe von Informationen enthalten. Zu diesen zählen folgende Punkte:

  • Leistungserbringer: Es müssen Angaben zum Leistungserbringer gemacht werden, einschließlich des Namens (Firma) und der Wohn- oder Firmenanschrift. Falls es sich um eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt, müssen auch die im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Personen angegeben werden
  • Betreffendes Land
  • Höhe der Zahlung
  • Kalenderjahr

Die Mitteilung hat elektronisch bis Ende Februar des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wenn die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, muss die Mitteilung bis Ende Januar des folgenden Kalenderjahres übermittelt werden.

Strafrechtliche Konsequenzen

Wer die Meldepflicht für Auslandszahlungen nach § 109b EStG vorsätzlich verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a Abs 3 FinStrG schuldig. Der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49a FinStrG besteht in der vorsätzlichen Unterlassung der von § 109b EStG geforderten Meldung von Auslandszahlungen (echtes Unterlassungsdelikt). Die vorsätzliche Unterlassung kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Wertes, höchstens jedoch mit EUR 20.000 geahndet werden.

Die Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 49a Abs 3 FinStrG ist uneingeschränkt möglich.


​​​​​​​Über weitere Verletzungen von auferlegten Pflichten haben wir ua in folgenden Newsletter-Beiträgen informiert:

FAZIT

Bei der Verletzung der Meldepflicht ist es wichtig zu bedenken, dass diese mit hohen Geldstrafen geahndet wird. Wir empfehlen hierbei die  Betroffenheit abzuklären und die entsprechende Mitteilung dem Finanzamt rechtzeitig zu übermitteln. Bei einer unterlassenen Mitteilung ist eine nachträgliche Sanierung mittels einer Selbstanzeige uneingeschränkt möglich.

Bei Fragen zum Thema der Selbstanzeige und über Pflichtverletzungen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!