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TRANSFER PRICING | Pillar I – Amount B: Finaler Bericht vom 19.2.2024

Am 19. Februar 2024 veröffentlichte die OECD im Rahmen der laufenden Bemühungen des OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS einen Bericht mit dem Titel "Pillar One - Amount B". Es wird eine standardisierte Preismatrix für inländische Marketing- und Vertriebsaktivitäten zur Verfügung gestellt. Ein eigenes Benchmarking über eine Datenbankabfrage ist diesfalls nicht mehr notwendig. Besonderes Augenmerk wird auf Länder mit begrenzter Kapazität gelegt. Amount B gilt für Unternehmen jeder Größe, die materielle Güter vertreiben - digitale Güter oder Dienstleistungen sind ausgenommen.

Der Bericht berücksichtigt die Stellungnahme zum Konsultationsdokument vom Dezember 2022 und zum öffentlichen Konsultationsdokument vom Juli 2023. In diesem Zusammenhang möchten wir auf unseren Beitrag vom 4.12.2023 im Industriemagazin hinweisen. Im Bericht werden Abgrenzungskriterien, Preisgestaltungsmethoden, Dokumentation und steuerliche Sicherheitsaspekte im Zusammenhang mit Amount B definiert. Die Methodik folgt im Wesentlichen den allgemeinen Konturen des öffentlichen Konsultationsdokuments vom Juli 2023 in Bezug auf Umfang, Preisgestaltung und Dokumentation.

In Abkehr vom Konsultationsdokument ist die beschriebene Methodik für die Länder vollständig optional. Daher könnte der vereinfachte und gestraffte Ansatz in vielen Ländern möglicherweise nicht umgesetzt werden. Wenn sich die Länder für eine Umsetzung entscheiden kann die Anwendung des vereinfachten und gestrafften Ansatzes in den Ländern auf zwei Arten umgesetzt werden: Wahlmöglichkeit des Steuerpflichtigen oder Verpflichtung des Steuerpflichtigen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind.  

Besondere Aufmerksamkeit wird auch den sogenannten "Niedrigkapazitätsländern" gewidmet, die sich entscheiden, den vereinfachten und gestrafften Ansatz zu übernehmen. In Bezug auf diese Länder wird im Bericht festgelegt, dass sich die Mitglieder verpflichten, das Ergebnis, das unter diesem Ansatz ermittelt wird, zu respektieren und Schritte zu unternehmen, um eine potentielle Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Regelungen werden im Anhang zum Kapitel IV in die OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 aufgenommen. Gelten soll dieser für Geschäftsjahre nach dem 1. Januar 2025.  

 

Scoping-Kriterien und Preisgestaltung

Die Anwendungsvoraussetzungen sind: 

  • Das qualifizierte Geschäft muss wirtschaftlich relevante Merkmale aufweisen, die eine zuverlässige Bewertung mittels einseitiger Verrechnungspreismethoden ermöglichen, wobei der Vertriebshändler, Handelsvertreter oder Kommissionär als tested party fungiert.
  • Das Verhältnis von Betriebsausgaben zu Nettoumsatz der tested party muss sich in einer Bandbreite von 3% bis 20% bzw. 30% bewegen. Die genaue Obergrenze wird von jedem Mitgliedsland festgelegt.

Eine Transaktion fällt beispielsweise aus dem Anwendungsbereich heraus, wenn sie den Vertrieb von immateriellen Gütern sowie Dienstleistungen umfasst oder wenn die tested party neben dem qualifizierten Geschäft auch andere Tätigkeiten ausführt, es sei denn, das qualifizierte Geschäft kann separat und angemessen bewertet werden.

Für die qualifiying transactions wird als fremdübliche Bandbreite der Transferpreise eine standardisierte Preismatrix zur Verfügung gestellt.  Als Nettogewinnindikator wird auf den return on sales abgestellt. Als Faktorintensitätskennzahlen für die Gruppierung in der Matrix wurden die operating asset intensity, OAS (= Nettobetriebsvermögen) sowie die operating expense intensity, OES (= Betriebskostenintensität) verwendet. 

Anpassung des Datenverfügbarkeitsmechanismus und Dokumentation

Ein wichtiger Aspekt ist die Anpassung ​​​​​​​des Datenverfügbarkeitsmechanismus, der Fälle in Ländern berücksichtigt, in denen der globale Datensatz nicht ausreichend ist, um die fremdvergleichskonforme Rendite zu ermitteln. Diese Anpassung erfolgt durch einen Aufschlag auf die fremdvergleichskonforme Rendite, basierend auf der staatlichen Bonitätskategorie des Landes und der Vermögensintensität des Unternehmens.

In Bezug auf die Dokumentation werden im Vergleich zum Konsultationspapier keine neuen Anforderungen eingeführt. Stattdessen ist Kapitel V der Verrechnungspreisleitlinien zu beachten. Es liegt im Ermessen der Steuerverwaltungen, ob sie weitere Informationen verlangen.

Steuersicherheit und Beseitigung der Doppelbesteuerung

Der Bericht betont die Notwendigkeit der Steuersicherheit und der Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Transaktionen zwischen Ländern, die den vereinfachten und gestrafften Ansatz anwenden, und solchen, die dies nicht tun. Es wird klargestellt, dass dieser Ansatz für Länder, die ihn nicht anwenden, nicht verbindlich ist. 

FAZIT

Der Bericht zielt darauf ab, die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf inländische Marketing- und Vertriebsaktivitäten zu vereinfachen und zu straffen. Besondere Aufmerksamkeit wird den "Niedrigkapazitätsländern" gewidmet, die sich für den vereinfachten Ansatz entscheiden. Insgesamt markiert der Bericht einen Fortschritt in den internationalen Bemühungen der Bepreisung von baseline marketing and distribution activities. Die Anwendungsvoraussetzungen, die Umsetzungswahlrechte der Länder, generell die komplexe Regelung und die überbordenden Dokumentationsanforderungen könnten allerdings zu Stolpersteinen in der praktischen Umsetzung werden.

Die OECD hat angekündigt bis 31.03.2024 im Nachgang an den vorliegenden Bericht noch folgende Aspekte ausarbeiten zu wollen - allerdings sind diese bis dato noch ausständig: 

  • Zusätzliche qualitative Kriterien zu den scoping criteria (Anwendungskriterien). Diese können dann optional von den Ländern umgesetzt werden. 
  • Veröffentlichung der Liste der low-capacity jurisdictions (verpflichtende Akzeptanz des vereinfachten Ansatzes gegenüber diesen Ländern). 
  • Veröffentlichung der Liste der qualifying jurisdictions (formelhafter Länderrisikozuschlag). 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.  

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line “Transfer Pricing”.