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DBA-RECHT | Neue BMF-Info zu Verständigungs- und Schiedsverfahren

Das österreichische Finanzministerium hat vor kurzem ein detailliertes Informationsschreiben zu Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren nach den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie dem EU-Schiedsübereinkommen veröffentlicht. Wir stellen Ihnen nachfolgend die Kernaussagen dieses Schreibens vor.

Die sog. „Verständigungsverfahren“ sowie weiters auch das EU-Schiedsübereinkommen sollen sicherstellen, dass es im Falle unterschiedlicher Beurteilung steuerrelevanter Sachverhalte durch zwei involvierte Staaten zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Im Rahmen derartiger Verfahren sollen die beiden Staaten zu einem gemeinsamen Verständnis der DBA-Auslegung gelangen, um eine Doppelbesteuerung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beseitigen.

Allgemeine Hinweise

Bestimmungen zur Durchführung von Verständigungsverfahren finden sich im OECD-Musterabkommen (Art 25 OECD-MA) sowie auch in allen österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Das EU-Schiedsübereinkommen kann immer dann angewendet werden, wenn abgabenbehördliche Gewinnberichtigungen bei verbundenen Unternehmen oder Betriebstätten innerhalb der Europäischen Union zu einer Doppelbesteuerung führen würden. Die  wesentlichen Vorteile des Schiedsverfahrens gegenüber einem Verständigungsverfahren auf Basis des OECD-Musterabkommens bestehen darin, dass ein Einigungszwang der beiden Staaten besteht und das Verfahren auch im Staat der Tochtergesellschaft beantragt werden kann. Es ist daher zweckmäßig, einen diesbezüglichen Antrag ausdrücklich (auch) auf das EU-Schiedsverfahren zu stützen.

Das Informationsschreiben des BMF vom 31.3.2015 trägt den Titel „Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Schiedsübereinkommen“ und bringt nunmehr Klarheit über die Rechtsansichten des österreichischen Finanzministeriums zu Voraussetzungen und Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren. Zuständig für diese Verfahren ist die Abteilung VI/8 für internationales Steuerrecht, die von Herrn Dr. Heinz Jirousek geleitet wird. Hier die wesentliche Inhalte des umfangreichen BMF-Schreibens:

Frist zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens

Ganz wesentlich bei der Beantragung der Einleitung eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens ist die Beachtung der maßgeblichen Fristen. Der Steuerpflichtige hat in der Regel drei Jahre Zeit, um eine Verfahrenseinleitung zu beantragen. In einer eigenen Anlage 2 zum Informationsschreiben findet sich eine Übersicht, worin die Abkommen mit kürzeren oder längeren Fristen angeführt sind. Der Fristenlauf beginnt ab der ersten Mitteilung bzw Kenntnis der abkommenswidrigen Besteuerungsmaßnahme.

Vermeidung der Doppelbesteuerung für die Dauer des Verständigungsverfahrens

Auch in Zusammenhang mit der Beantragung von Verständigungsverfahren sollte an die verfahrensrechtlichen Instrumentarien einer Stundung iS § 212 BAO (insoweit die Steuern in Österreich nicht bereits entrichtet wurden) oder Aussetzung der Einhebung iS § 212a BAO gedacht werden. Auch die Beantragung eines Begünstigungsbescheides auf Basis § 48 BAO ist unter Umständen möglich. Ein derartiger Bescheid wird in der Regel auflösend bedingt für die Dauer von zwei Jahren erlassen (im Ermessen des BMF) und beseitigt die Doppelbesteuerung regelmäßig im Wege der Anrechnungsmethode.

Verständigungsverfahren nach DBA-Regelungen

Die Umsetzung des Verständigungsverfahrens hat, nach Mitteilung des Ergebnisses durch das BMF und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts, durch das örtlich zuständige Finanzamt zu erfolgen. Eine bereits eingetretene Verjährung hindert somit die Umsetzung nicht.

Insoweit sich in Doppelbesteuerungsabkommen keine diesbezüglichen Bestimmungen finden (zB DBA mit Ägypten, Belgien, Brasilien, Großbritannien, Indonesien, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Malaysia, Niederlande, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Thailand, Tunesien, Turkmenistan, Ungarn), kann die Umsetzung des Ergebnisses eines Verständigungsverfahrens - ungeachtet etwaiger Verjährungsfristen - nur dann erfolgen, wenn eine gegenseitig anwendbare Verständigungsvereinbarung vorliegt (wie zB mit Liechtenstein).

Eine unmittelbare Anfechtung des Ergebnisses von Verständigungsverfahren ist dem Steuerpflichtigen nicht möglich, er kann jedoch gegen die auf Basis der Verständigungsvereinbarung ergangenen Bescheide eine entsprechende Beschwerde einlegen.

Die Umsetzung hat grundsätzlich im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu erfolgen (Nachsicht gem. § 236 BAO, Abänderung des Bescheides gem. § 295a BAO, Bescheidaufhebung innerhalb eines Jahres gem. § 299 BAO,  Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO). Schließlich kann auch eine unilaterale Maßnahme auf Basis des § 48 BAO beantragt werden, auf deren Basis eine Bescheidanpassung iS § 295 Abs. 3 BAO erfolgen kann.

Schiedsverfahren nach DBA-Regelungen

Insoweit österreichische DBA eine Bestimmung über ein verpflichtendes Schiedsverfahren (iS Art 25 Abs 5 OECD-Musterabkommen) enthalten, sind die beiden Vertragsstaaten zur Einleitung eines Schiedsverfahrens verpflichtet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Unterbreitung des Streitfalles keine Lösung erzielt wurde und der Antragsteller des Verständigungsverfahrens dies beantragt. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens ist hingegen nicht möglich, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder Verwaltungstribunal ergangen ist. Es ist daher die Aussetzung von nationalen Rechtsmittelverfahren vorausgesetzt. 

Verständigungs- und Schiedsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen

Verfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen können immer dann eingeleitet werden, wenn es zu Verrechnungspreiskorrekturen kommt, die dem Fremdvergleichsgrundsatz des Übereinkommens folgen. Solche Korrekturen können Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen (beide in der EU ansässig) sowie zwischen EU-Stammhaus und Betriebstätte betreffen.

Auch bei Verfahren iSd EU-Schiedsübereinkommens gilt, dass ein Schiedsverfahren einzuleiten ist, wenn das Verständigungsverfahren nicht innerhalb von zwei Jahren zu einem Einvernehmen der beteiligten Vertragsstaaten geführt hat. Entgegen dem Schiedsverfahren nach DBA-Recht (Art 25 Abs 5 OECD-MA) ist das Schiedsverfahren gemäß EU-Schiedsübereinkommen jedoch von den Vertragsstaaten automatisch einzuleiten und nicht an den Antrag des Steuerpflichtigen gebunden. Es besteht also Einigungszwang.

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Für Fragen und einzelfallbezogene Unterstützung bei notwendigen Verständigungsverfahren (bzw Schiedsverfahren) zur Beseitigung von Doppelbesteuerungsproblemen stehen Ihnen die Verfasser sowie das gesamte ICON-Beratungsteam für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung.

Den Volltext des oben zusammenfassend dargestellten BMF-Informationsschreibens vom 31.3.2015 finden Sie <link https: findok.bmf.gv.at external-link-new-window externen link in neuem>hier!

Unsere laufenden Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw. zu verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>Seminarkalender. Nähere Informationen über unsere Dienstleistungspalette zu „Verrechnungspreisen“ finden Sie <link http: www.icon.at de leistungen verrechnungspreise external-link-new-window externen link in neuem>hier.

Die Problematik von Verrechnungspreiskorrekturen in Verständigungsverfahren wird auch Teil des <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>4. ICON Steuertages am 17.09.2015 sein, auf dem wir Sie daher bereits jetzt hinweisen möchten!