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CBAM | Erste Berichtspflicht bis 31. Jänner 2024!

Spätestens am 31. Jänner 2024 muss der erste CBAM-Bericht von meldepflichtigen Unternehmen oder von deren beauftragten indirekten Zollvertretern eingereicht werden. Aufgrund der zahlreichen und teilweise sehr kurzfristigen Veröffentlichungen von Rechtsvorschriften durch die Europäische Kommission, ist ein roter Faden für eine geeignete Vorgehensweise nicht so einfach erkennbar. In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Informationen rund um den CBAM-Bericht zusammen und stellen dar, wie bei der Berichterstellung vorzugehen ist.

Der Countdown läuft…

Wir haben bereits in unserem September-Newsletter Beitrag vom 19.09.2023 "CBAM | Reportingverpflichtungen für Importe ab dem 4. Quartal 2023!  über die Einführung des Grenzsteuerausgleichsystems​​​​​​​“ CBAM informiert. Bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des damaligen Newsletter-Beitrags war absehbar, dass die Vorbereitungszeit der Unternehmer auf den ersten CBAM-Bericht knapp bemessen ist. Es besteht zwar ein großes Angebot an Informationen (etwa durch die Europäische Kommission), jedoch ist es aufgrund des Umfangs an Informationen sehr herausfordernd, die relevanten Bestimmungen herauszufiltern. Nachfolgend dürfen wir die  wichtigsten Informationen, die für die erste Erstellung des CBAM-Berichts relevant sind, zusammenfassen.

Wer muss einen CBAM-Bericht einreichen?

Ob ein Unternehmen zur Einreichung eines CBAM-Berichts verpflichtet ist, richtet sich danach, ob im 4. Quartal 2023 Einfuhren bestimmter Rohstoffe/Waren (zB Düngemittel, Stahl, Zement) aus Drittländern erfolgt sind (Importe mit Warenursprung aus EFTA-Staaten sind ausgenommen). Welche Rohstoffe/Waren betroffen sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956. Die zuständige Zollbehörde ist verpflichtet, den Einführer der Rohstoffe über seine Pflicht zur Einreichung eines CBAM-Berichts in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmung, wer zur Einreichung eines CBAM-Berichts verpflichtet ist, erfolgt seitens der Zollbehörde automatisiert und orientiert sich an der verwendeten Zolltarifnummer. 

Der Hinweis wird auf der Zollanmeldung unter dem Zollwert angedruckt und lautet wie folgt:

Wichtiger Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Waren unter die Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM) fallen. Gemäß Artikel 35 dieser Verordnung hat der Einführer oder der indirekte Zollvertreter über die in einem Quartal eines Kalenderjahres eingeführten CBAM-Waren der Kommission spätestens einen Monat nach Quartalsende einen CBAM-Bericht zu übermitteln. Nähere Informationen siehe www.bmf.gv.at => Themen => Klimapolitik => CBAM.

Dieser Hinweis wird unabhängig davon, ob der maßgebende Wert pro Sendung iHv EUR 150,- überschritten wurde, angedruckt. 

Welche Informationen müssen im CBAM-Bericht gemeldet werden?

In jedem CBAM-Bericht müssen Angaben über die Treibhausgas-Emissionen (THG) getätigt werden, die im Zuge der Produktion der im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Waren und Rohstoffe entstanden sind . 

Alle CBAM-Berichte müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:

  • Gesamtmenge jeder Warenart unter Angabe des KN-Codes
  • Gesamte Emissionen (sowohl direkt als auch indirekt sowie aus Vorprodukten)
  • CO2-Preis im Ursprungsland 

Die Gesamtmenge je Warenart ist in Tonnen bzw Megawattstunden anzugeben. Außerdem sind die Angaben je Anlage, mit der die Waren im Drittland herstellt werden, aufzuschlüsseln.

Direkte THG-Emissionen werden im Zuge der Produktion freigesetzt, indirekte THG-Emissionen ergeben sich aus dem im Rahmen der Produktion verbrauchten Strom. Während der Übergangsphase (Zeitraum bis 31.12.2025) gilt Anhang II der Verordnung (EU) 2023/956 nicht (in Anhang II sind KN-Codes angeführt, bei denen nur direkte Emissionen zu berücksichtigen wären). Daher sind während der Berichtsphase verpflichtend neben den direkten Emissionen auch die indirekten Emissionen zu melden.

Wie sind die Emissionen zu berechnen?

Für die Berechnung direkter THG-Emissionen am Produktionsort sind zwei Monitoring-Methoden vorgesehen. Bei der “calculation-based” Methode wird der Energieeinsatz mit einem energieträgerspezifischen Emissionsfaktor multipliziert. Im Zuge einer “measurement based" Methode werden die Emissionen aufgrund einer Messung der THG-Konzentration in den Abgasen ermittelt.

Außerdem sind eine Reihe von Beschreibungen zur Berechnung der Emissionen im Zusammenhang mit Strom, Wärme etc in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 zu finden. 

Da die Datenbeschaffung sowie die korrekte Auswertung der Daten eine nicht unwesentliche Hürde darstellt, sind aktuell einige Erleichterungen vorgesehen.

So können bis 31. Juli 2024 bei der Berechnung der THG-Emissionen Standardwerte angegeben werden. Die Verwendung von Standardwerten ist aber nur dann zulässig, wenn keine tatsächlichen Daten verwendet werden können. Warum keine tatsächlichen Daten vorhanden sind, muss begründet werden. Den Link zu den Standardwerten (nach KN-Code gelistet) finden Sie HIER (Default values transitional period, veröffentlicht am 22. Dezember 2023):

Außerdem darf gemäß Art. 4 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 bei der Berechnung der Emissionen auf ein bestehendes Emissionsmonitoring-System im Ursprungsland zurückgegriffen werden, wenn dieses System zu einer ähnlichen Genauigkeit der Emissionsdaten führt. 

Wie ist der CBAM-Bericht einzureichen?

Der CBAM-Bericht ist ausschließlich über die dafür vorgesehene Online-Plattform (CBAM Transitional Registry) elektronisch einzureichen. Unternehmer können diese Plattform über das Unternehmensserviceportal (USP) erreichen. Die Daten können auch in Form einer Excel- bzw XML-Datei eingereicht werden. 

Auf der Seite des BMF gibt es eine Anleitung, wie Unternehmer richtig in die Plattform einsteigen -> LINK 

Das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) ist für die Abwicklung von CBAM in Österreich zuständig und steht für Fragen/Hilfestellungen im Zusammenhang mit der Online-Plattform zur Verfügung.

Bis wann ist der CBAM-Bericht einzureichen?

Während der Übergangsphase von CBAM (bis 31.12.2025) sind die Berichte quartalsweise einzureichen. Die Frist zur Einreichung des CBAM-Berichts endet einen Monat nach der Berichtsperiode. Dies bedeutet, dass der erste CBAM-Bericht für die Periode Q4 2023 bis 31.01.2024 einzureichen ist. 

Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums (also einen Monat nach Einreichung des Berichts) können die eingereichten Berichte korrigiert werden. Dies ist nur bei fristgerechter Einreichung des CBAM-Berichts möglich. Außerdem ist vorgesehen, dass im Fall eines begründeten Antrags binnen eines Jahres nach Ende des Berichtsquartals eine Korrektur vorgenommen werden kann

Sofern in einem Quartal keine Importe von meldepflichtigen Waren oder Rohstoffen durchgeführt wurden, ist für diesen Zeitraum kein CBAM-Bericht einzureichen.

Welche Schritte sind von Ihnen als Unternehmer zu setzen?

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen eine Benachrichtigung durch das Zollamt Österreich erhalten hat, dass ein CBAM-Bericht einzureichen ist.
  • Prüfen Sie, ob Sie über alle erforderlichen Informationen verfügen, die im CBAM-Bericht anzugeben sind. Wenn Infos fehlen, kontaktieren Sie umgehend Ihre Produzenten/Lieferanten im Drittland bzw verwenden Sie nach Möglichkeit Standardwerte.
  • Machen Sie sich mit der Online-Plattform “CBAM Transitional Registry” vertraut. Ein Testzugang ist bereits möglich.
  • Reichen Sie jedenfalls bis spätestens 31. Jänner 2024 den ersten CBAM-Bericht ein. Wenn diese Frist gewahrt wird, können nachträglich noch Korrekturen vorgenommen werden.

FAZIT

Die Berechnung von THG-Emissionen und deren Meldung in einem CBAM-Bericht stellt eine neue Herausforderung für betroffene Unternehmer dar. Insbesondere die zeitnahe Beschaffung der notwendigen Informationen wird in der Anfangsphase einige Schwierigkeiten bereiten. Insofern ist  die Verwendung von Standardwerten während der Anfangsphase eine wichtige Erleichterung. Jedenfalls sollte bei der Berichterstellung die Einreichfrist gewahrt werden, um so ein zusätzliches Zeitfenster für mögliche Korrekturen offenzuhalten.  

Für Fragen zu CBAM und der damit verbundenen neuen Meldeverpflichtung, stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung.
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