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CBAM | Reportingverpflichtungen für Importe ab dem 4. Quartal 2023!

Seitens der Europäischen Union wurde mit der CBAM-Verordnung eine Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Treibhausgasen die bei der Produktion im Drittland anfallen, geschaffen. Die Umsetzung von CBAM erfolgt in zwei Phasen, wobei die erste Phase (Dokumentierung und Berichterstattung) mit 1. Oktober 2023 beginnt. Im folgenden Beitrag zeigen wir auf, welche Unternehmen von der CBAM-Verordnung betroffen sind und wie die Umsetzung von CBAM tatsächlich funktioniert.

Zielsetzung des Grenzausgleichssystems 

Unternehmen, die in gewissen Produktions- und Industriesektoren tätig sind, müssen am EU-Emissionshandel teilnehmen. Dies ist in der Regel eine kostenintensive Angelegenheit für die Unternehmer, da Klimaschutzauflagen erfüllt und falls erforderlich Emissionszertifikate erworben werden müssen. Die Produktion der Waren im Drittland mit geringeren Klimaschutzauflagen ist daher eine - aus finanzieller Sicht - reizvolle Alternative. Um diesen finanziellen Nachteil auszugleichen, wird der Unternehmer durch das Grenzausgleichssystem CBAM “Carbon Border Adjustment Mechanism” verpflichtet, die Differenz zwischen dem CO2-Preis im Drittland und dem vergleichbaren CO2-Preis innerhalb der EU aufzuzahlen.

CBAM soll gemäß Artikel 1 Abs 1 der Verordnung (EU) 2023/956 dazu beitragen, die globalen CO2-Emmissionen zu verringern sowie der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emmissionen ins Drittland vorzubeugen. Damit soll ein Beitrag zur Erreichung der Ziele des Pariser Übereinkommens geleistet werden.

Inhalt und Zeitplan von CBAM

Folgende Warengruppen sind von den Einschränkungen durch CBAM betroffen:

  • Zement
  • Aluminium
  • Düngemittel
  • Elektrizität
  • Wasserstoff
  • Eisen und Stahl

Welche Produkte dieser Warengruppen im Einzelnen betroffen sind, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956.

Die Umsetzung von CBAM ist in zwei Phasen (Übergangs- und Implementierungsphase) unterteilt.

Die Übergangsphase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31.12.2025. Innerhalb dieser Phase treffen den Unternehmer (oder den indirekten Zollvertreter, sofern dieser zustimmt) Berichts- und Dokumentationspflichten, jedoch noch keine Zahlungspflichten.

Der Berichtszeitraum ist jeweils ein Quartal, die Berichtsfrist endet einen Monat nach dem Berichtszeitraum. Dies bedeutet, dass Unternehmer bereits jetzt mit der Dokumentation der Importe beginnen müssen und bis spätestens 31. Januar 2024 den Bericht zu übermitteln haben.

In dem Bericht müssen unter anderem folgende Informationen enthalten sein:

  • Gesamtmenge an importierten Waren, die unter CBAM fallen
  • Anzahl der grauen Emissionen (Emissionen, die direkt oder indirekt mit der Herstellung der importierten Waren entstehen)
  • CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die Waren bezahlt werden musste (inkl. Berücksichtigung von Ausfuhrerstattungen)

Vor Ablauf der Übergangsfrist Ende 2025 wird seitens der Europäischen Kommission geprüft, ob der Anwendungsbereich auch auf andere Güter ausgedehnt werden soll. Bis 2030 soll dann eine vollständige Liste von betroffenen Waren vorliegen.

Ab dem 1. Jänner 2026 beginnt die Implementierungsphase. Ab diesem Zeitpunkt treffen den Anmelder unter anderem folgende Pflichten:

  • Import der Waren nur noch mit gültiger Zulassung als CBAM-Anmelder
  • jährliche Einreichung einer CBAM-Erklärung bis Ende Mai des Folgejahres (ersetzt die vierteljährliche Berichterstattung)
  • Erwerb von CBAM-Zertifikaten
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Von der Berichtspflicht ausgenommen sind:

  • Import von CBAM-Waren deren Gesamtwert 150,- EURO nicht übersteigt
  • Import von CBAM-Waren deren Gesamtwert 150,- EURO nicht übersteigt und im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten eingeführt werden
  • Import von Waren aus EFTA-Staaten
  • Rückwaren
  • Waren, die aufgrund des Zollverfahrens “passive Veredelung” in die EU gelangen
  • nicht in der EU ansässige Unternehmer (hier muss zwingend ein indirekter Vertreter die Berichte einreichen)

Der Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder hat folgende Informationen jedenfalls zu enthalten:

  • Name, Anschrift, Kontaktangaben
  • EORI-Nummer
  • Angabe der Haupttätigkeit
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • “ehrenwörtliche Erklärung”, dass der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung an schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften beteiligt war.
  • Belege für finanzielle und operative Leistungsfähigkeit (zB GuV und Bilanzen der letzten drei Jahre)
  • geschätzter Wert und Volumen der eingeführten CBAM-Waren

Informationsangebot der Europäischen Kommission zu CBAM

Um sich mit dem Thema CBAM vertraut zu machen, werden seitens der Europäischen Kommission sowohl Aufzeichnungen von Webinaren zu ausgewählten Themen als auch eine Excel-Vorlage für die Berichterstattung zur Verfügung gestellt. Außerdem wird diese Homepage laufend aktualisiert, sodass etwaige Neuerungen bzw Änderungen im Zusammenhang mit CBAM rasch ersichtlich sind.

Die Links zu den einzelnen Webinaren und sonstigen Dokumenten finden Sie HIER.
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Was ist nun für Sie zu tun?

  • Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen Waren einführt, die von der CBAM-Verordnung erfasst sind (siehe Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956).
  • Machen Sie sich mit den Unterlagen für die Berichterstattung vertraut.
  • Prüfen Sie, ob Ihr Produzent im Drittland Ihnen die benötigten Informationen mitteilen kann.

 

FAZIT

Die Zielsetzung von CBAM, langfristig klimaschädliche Emissionen zu reduzieren, ist absolut nachvollziehbar. Ob die Einführung des Grenzausgleichssystems tatsächlich die gewünschten Effekte bringt, wird sich erst in einigen Jahren zeigen. 

Es zeichnet sich jedoch zum aktuellen Zeitpunkt bereits ab, dass die vollumfängliche Erfüllung aller, den Unternehmern auferlegten, Pflichten im Zusammenhang mit CBAM eine große Herausforderung darstellen wird.

Einer Herausforderung, der sich die Europäische Kommission stellen muss ist, wie trotz CBAM ein Wettbewerbsnachteil europäischer Unternehmer im Vergleich zu amerikanischen/asiatischen Mitbewerbern vermieden werden kann.

Wir werden Sie selbstverständlich laufend über wichtige Änderungen bzw Neuerungen im Zusammenhang mit CBAM informieren. 

Für Rückfragen zum Grenzausgleichssystem CBAM stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen der “Service Line Indirect Tax & Customs​​​​​​​” gerne zur Verfügung.
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