NEWS  |   |  

GREEN BENEFITS | Änderungen der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos

Die Erstattung der Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer wird durch eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung rückwirkend angepasst. Die Verordnung regelt nun auch das Leasing von Ladeeinrichtungen.

Anpassung Kostenersatz für Aufladen von E-Firmenautos

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Elektroauto unentgeltlich zur Verfügung gestellt, führt dies nach § 4 Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung nicht zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wird das Elektroauto vom Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen und werden die Kosten für den dabei verbrauchten Strom dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt, stellt sich die Frage, ob für diese Verrechnung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist.

Die Sachbezugswerteverordnung sah in ihrer ursprünglichen Fassung in § 4c Abs 1 Z 2 lit b Sachbezugswerteverordnung zwei Möglichkeiten für die steuerfreie Auszahlung von Kostenersätzen vor. Eine steuerbefreite Zahlung war nur möglich, wenn:

  • die Ladestation eine Zuordnung des kwH-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht UND 
  • die Abrechnung nach einem pauschalen kwH-Satz erfolgt, den das Finanzministerium im November jeweils für das Folgejahr kundmacht (für 2023 waren das 22,247 Cent/kWh)

Diese Regelung wurde nun rückwirkend geändert. Demnach wird nun nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es reicht aus, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum betrieblichen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Nach einer aktuellen Anfragebeantwortung des Finanzministeriums vom 25.1.2024 kommen hierfür beispielsweise Aufzeichnungen über Ladeort und Lademenge („In-Vehicle-Aufzeichnungen“) in Betracht. Auch Nachweise in Form von Apps oder einer „Charging History“ können ausreichend sein. Eine weitere Möglichkeit der nachweislichen Zuordnung kann ein „Plug & Charge-Verfahren“ bieten, bei dem beispielsweise mittels RFID-Chip oder -Karte das Fahrzeug beim Ladevorgang identifiziert wird.

Bis zum 31.12.2025 gilt darüber hinaus eine Übergangsregelung. Danach können alternativ bis zu 30 Euro/Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum Firmenelektroauto nicht sichergestellt werden kann. Geregelt ist das in § 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung.

Klarstellung Leasing von Wallboxen durch Arbeitgeber

Erstattet der Arbeitgeber dem Dienstnehmer die Anschaffungskosten einer Wallbox für ein betriebliches Elektrofahrzeug oder schafft er für den Dienstnehmer eine Wallbox an, ist nach § 4c Abs 1 Z 3 Sachbezugswerteverordnung nur der 2.000 Euro übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Die Neuregelung in der Sachbezugswerteverordnung ermöglicht nun auch das Leasing einer Wallbox durch den Arbeitgeber. Least der Arbeitgeber die Wallbox für seinen Arbeitnehmer zur Nutzung, ist nunmehr auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Wallbox abzustellen und der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000 Euro übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

In den Erläuterungen zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde diese Regelung mit zwei Beispielen untermauert:

Beispiel 1:

Ein Arbeitgeber least für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitnehmer zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung betragen 3.000 Euro. Der Leasingvertrag wird auf fünf Jahre abgeschlossen und die monatliche Leasingrate beträgt 60 Euro.

Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von 2.000 Euro um 1.000 Euro, somit um ein Drittel (1.000/3.000 = 33,33%). Von der Leasingrate in Höhe von 60 Euro sind somit monatlich 20 Euro als Sachbezug anzusetzen (ein Drittel von 60 Euro).

Beispiel 2:

Ein Arbeitgeber least für seinen Arbeitnehmer eine Wallbox zum Aufladen des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beim Arbeitnehmer zuhause. Die im Leasingvertrag zugrunde gelegten Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung betragen 1.800 Euro. Der Leasingvertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen und die monatliche Leasingrate beträgt 45 Euro.

Die Anschaffungskosten übersteigen den Freibetrag von 2 000 Euro nicht, es ist daher kein Sachbezug anzusetzen.

Details dazu und noch mehr erfahren Sie in unserer ICON Lounge am 23.05.2024 "Fachkräftemangel entgegenSTEUERN (Teil 1): Green Benefits​​​​​​​.

FAZIT

Die Regelung zur Erstattung der Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer wurde durch eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung rückwirkend angepasst. Nun wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es reicht aus, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum betrieblichen Elektrofahrzeug sichergestellt ist. Zusätzlich regelt die Sachbezugswerteverordnung nun auch das Leasing von Ladeeinrichtungen.