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BILANZIERUNG | Rückstellungen für drohende Verluste

Hochreiter Barbara  |  Loy Judith

§ 198 Abs. 8 Z 1 UGB sieht vor, dass für drohende Verluste, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, eine verpflichtende Rückstellung zu bilden ist. Das Imparitätsprinzip besagt, dass noch nicht realisierte, aber wahrscheinliche Verluste berücksichtigt werden müssen. Drohverlustrückstellungen stellen einen Aufwandsüberschuss aus schwebenden Geschäften dar. Sie sind also bei einem Überschuss künftiger Aufwendungen über künftige Erträge zu bilden.

Rückstellung versus Teilwertabschreibung

Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist dann anzusetzen, wenn eine Abschreibung des Aktivpostens nicht vorgenommen werden kann. Die Teilwertabschreibung geht der Rückstellung vor. Die Rückstellung ist ein Hilfsmittel zur Periodenabgrenzung. Sobald eine Abschreibung vorgenommen werden kann, ist die Drohverlustrückstellung aufzulösen. Eine Teilwertabschreibung spiegelt bereits eingetretene Wertminderungen wieder und berücksichtigt keine antizipierten Wertminderungen.

Wann ist die Rückstellung zu erfassen?

Die Bewertung und Bilanzierung der Rückstellung beginnt ab Vertragsabschluss, wobei auch zivilrechtlich ein Vorvertrag ausreicht. Vorhersehbare Risiken zum Bilanzstichtag sollen in dieser Periode berücksichtigt werden und künftige Perioden entlasten. Mit der Erfüllung der Verpflichtungen ist der Schwebezustand beendet.

Welche Voraussetzungen müssen zur Bildung bestehen?

Es muss sich um ein schwebendes Geschäft handeln, aus dem ein Verlust droht. Ist der Verlusteintritt wahrscheinlich und ist eine Abschreibung nicht möglich, sind die Voraussetzungen zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste erfüllt. Sie ist auch zu bilden, wenn das Verlustgeschäft bewusst eingegangen wurde.

Was ist zu erfassen?

Drohverlustrückstellungen sind in der Höhe des Verpflichtungsüberschusses zu bilden. Es sind zusätzlich auch Faktoren zu berücksichtigen, die bis zur Beendigung des Schwebezustandes zu erwarten sind, beispielsweise Preissteigerungen. Relevant sind jedoch nur jene Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag entstanden sind.

Beispiele für Drohverlustrückstellung

Vorsorgen können entstehen bei auf einmalige Leistungen gerichtete Schuldverhältnisse, zB bei schwebenden Absatzgeschäften im Anlagenbau oder bei der Produktion von Gütern. Bei Beschaffungsgeschäften zu Fixpreisen können drohende Verluste auftreten, wenn negative Erfolgsauswirkungen den Leistungsempfänger treffen. Auch bei Dauerschuldverhältnissen (zB Miete-, Pacht- und Leasingverhältnissen, Arbeitsverhältnisse, Darlehens-/Kreditverträgen oder Sponsoringverträgen) kann eine Rückstellung gebildet werden.

Drohverlustrückstellung im Steuerrecht

Auf Grund der Maßgeblichkeit besteht auch ein steuerrechtliches Bildungsgebot. § 9 Abs 1 Z 4 EStG normiert, dass für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Rückstellungen gebildet werden können. 

Zusammenfassung

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind verpflichtend zu bilden, wenn aus diesem Geschäft ein Verlust wahrscheinlich droht. Dies gilt für die Unternehmensbilanz und aufgrund der Maßgeblichkeit bzw. der Regelung im EStG für die Steuerbilanz gleichermaßen.