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ORF-BEITRAG | Update Februar!

Die Finanzierung des ORF wurde durch das ORF-Beitrags-Gesetz mit Wirkung ab 01.01.2024 bekanntlich neu geregelt. Gleichwohl die gesetzlichen Bestimmungen hierzu eigentlich eine Meldung der Beitragsschuldner über den Beginn der Beitragspflicht vorsehen, hat die ORF-Beitrags Service GmbH nunmehr klargestellt, unter welchen Umständen, diese im betrieblichen Bereich unterbleiben kann. Erfahrend Sie dazu nachfolgend mehr!

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Anmeldepflicht im betrieblichen Bereich, für bereits zur Kommunalsteuer geführte Unternehmen

Unternehmer haben im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG liegt, für welche im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt werden musste, ORF-Beiträge zu entrichten (siehe im Detail unseren Newsletter-Beitrag  Neuer ORF-Beitrag ab 2024 I Unternehmen sind ebenfalls betroffen vom 20.11.2023).

War für den privaten Bereich von Anfang an klar, dass jene die bereits bisher als GIS-Gebührenzahler geführt waren, sich nicht für den neuen ORF-Beitrag registrieren müssen, sondern automatisch übernommen werden, war im betrieblichen Bereich aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 9 ORF-Beitrags-Gesetz bislang im Vorfeld von einer expliziten Anmeldepflicht für Unternehmer auszugehen. Dies erschien auch dahingehend plausibel, als im betrieblichen Bereich ein Paradigmenwechsel (weg von der Anzahl der am Standort verfügbaren Empfangsgeräte, hin zu einem Modell, welches auf der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage beruht) stattfand. Diesbezüglich hat sich nun insofern eine Änderung ergeben, als nach eigenem Bekunden der ORF-Beitrags Service GmbH kommunalsteuerpflichtige Betriebe […] nichts weiter zu tun [brauchen]. Aufgrund der übermittelten Daten, werden Sie […] [von der ORF-Beitrags-Service GmbH] korrekt registriert“

Wie schon in unserem Newsletter vom 20.11.2023 berichtet, ist die neue ORF-Beitrags-Service GmbH gem. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz zwecks Erhebung des ORF-Beitrages zur Einsichtnahme in diverse Register und Datenbanken berechtigt. Außerdem werden der Gesellschaft vom BMF jährlich bis zum 15. April die Kommunalsteuerdaten der Unternehmen übermittelt. 

Die Information der ORF-Beitrags Service GmbH kann unseres Erachtens daher nur so verstanden werden, dass bereits zur Kommunalsteuer geführte Unternehmen, sich deshalb nicht registrieren müssen, weil die ORF-Beitrags Service GmbH alle sonst gem. § 9 ORF-Beitrags-Gesetz notwendigen Daten aus den diversen Registern und Datenbanken bezieht, zu deren Einsicht sie berechtigt ist.

  • Anwendungsfälle der Anmeldepflicht im betrieblichen Bereich​​​​​​​

Im Lichte dieser neuen Information, stellt sich nun die Frage, ob im betrieblichen Bereich für die in § 9 ORF-Beitrags-Gesetz normierte „Anmeldepflicht für Unternehmer“ überhaupt noch Anwendungsfälle verbleiben? 
 

Neugegründete Unternehmen?

Die Bekanntgabe, wonach bereits zur Kommunalsteuer geführte Unternehmen, sich nicht selbst registrieren müssen, lässt einen im Umkehrschluss an neu gegründete Unternehmen denken.

Wird ein (grundsätzlich kommunalsteuerpflichtiges) Unternehmen neu gegründet, so ist die, für in einem Kalendermonat gewährten Lohnzahlungen, fällige Kommunalsteuer, bis zum 15. des Folgemonats im Rahmen der Selbstberechnung an die betreffende(n) Gemeinde(n) zu entrichten. Folglich muss sich ein neugegründetes Unternehmen zeitnah nach Aufnahme seiner Tätigkeit bereits unterjährig registrieren lassen und wird sodann auf Gemeindeebene entsprechend zur Kommunalsteuer geführt! Bis Ende März des Folgejahres ist anschließend eine Kommunalsteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben.

Die ORF-Beitragspflicht wiederum entsteht für neugegründete Unternehmen, erst mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war. Für das Kalenderjahr in dem das Unternehmen neu gegründet wurde (=Jahr der ersten Betriebsstättengründung in der betreffenden Gemeinde) ist der ORF-Beitrag (für die betreffende Kommunalsteuerbetriebsstätte) rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu bezahlen.

Die eigentlich in § 9 des ORF-Beitrags-Gesetzes normierte Anmeldepflicht sieht die entsprechende Meldung bis zum 15. des Folgejahres (in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war) vor. Zu diesem Zeitpunkt muss das neu gegründete Unternehmen, wie erläutert, schon zur Kommunalsteuer registriert sein und bis Ende März auch bereits seine Kommunalsteuererklärung abgegeben haben. Die entsprechenden Kommunalsteuerdaten erhält die ORF-Beitrags Service GmbH infolge (bis zum Ende der Meldefrist Mitte April) vom BMF.

Fazit: Zum jenem Zeitpunkt, zu dem sich ein neu gegründetes Unternehmen eigentlich zum ORF-Beitrag  anmelden müsste, ist dieses (korrekterweise) bereits zur Kommunalsteuer geführt. Da in solchen Fällen eine Registrierung zum ORF-Beitrag durch die ORF-Beitrags Service GmbH erfolgt, darf eine separate Anmeldung auch im Fall einer Neugründung eines Unternehmens denklogisch nicht notwendig sein. Diese Rechtsansicht wurde uns auf telefonische Nachfrage von der ORF-Beitrags Service GmbH auch bestätigt. 

Sowohl bestehende (in der Vergangenheit bereits zur Kommunalsteuer geführte) Unternehmen als auch neugegründete (bzw. erstmals kommunalsteuerpflichtige) Unternehmen müssen sich folglich nicht selbst zum ORF-Beitrag anmelden!
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Privatperson und Betrieb an derselben Adresse

Da sowohl bestehende als auch neu gegründete Unternehmen im Regelfall keiner Anmeldepflicht zum ORF-Beitrag nachkommen müssen, stellt sich die Frage, ob es dann überhaupt Fälle gibt, in denen im betrieblichen Bereich eine Anmeldung erforderlich sein kann?

Dies kann dann notwendig werden, wenn man den Betrieb (Kommunalsteuerbetriebstätte) an der eigenen Hauptwohnsitzadresse (oder der eines anderen) führt. Natürliche Personen sind im privaten Bereich nämlich von der Beitragspflicht „befreit“, sofern für die Adresse des Hauptwohnsitzes bereits im betrieblichen Bereich als Unternehmer ORF-Beiträge entrichtet werden (siehe hierzu ausführlich unseren eingangs angeführten Newsletter-Beitrag vom 20.11.2023). Um eine irrtümlich doppelte Vorschreibung des ORF-Beitragessowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich zu vermeiden, ist nach Auskunft der ORF-Beitrags Service GmbH eine Anmeldung unbedingt anzuraten! Die ORF-Beitrags Service GmbH stellt auf Ihrer Homepage für diese Fälle daher auch eigene Formulare zur Bekanntgabe von Betriebsstätten, an denen Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen, zur Verfügung.

FAZIT

Eine Anmeldung von Unternehmen zum ORF-Beitrag ist in der Regel nicht notwendig, da als kommunalsteuerpflichtig registrierte Unternehmen automatisch von der ORF-Beitrags Service GmbH erfasst werden. Eine Anmeldung kann jedoch dann notwendig sein, wenn Kommunalsteuerbetriebsstätten an Adressen geführt werden, an denen auch Personen mit Hauptwohnsitz Unterkünfte in Anspruch nehmen.