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Neuer ORF-Beitrag ab 2024 | Unternehmen sind ebenfalls betroffen!

Mit einem Erkenntnis des VfGH wurden wesentliche gesetzliche Bestimmungen über die Entrichtung der derzeitigen Rundfunkgebühr als verfassungswidrig aufgehoben. Die viel diskutierte GIS-Gebühr wird daher mit Ende des Jahres 2023 auslaufen. Die Finanzierung des ORF wird allerdings durch das ORF-Beitrags-Gesetz mit Wirkung ab 01.01.2024 neu geregelt. Auch Unternehmer müssen den damit neu geschaffenen ORF-Beitrag bezahlen und damit verbundene Meldeverpflichtungen erfüllen. Wir stellen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen zur betrieblichen Beitragspflicht vor.

Beitragspflicht für Unternehmen

Unternehmer haben im betrieblichen Bereich pro Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG liegt, für welche im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer abgeführt werden musste, ORF-Beiträge zu entrichten!

Sofern Unternehmer im letzten Kalenderjahr gem. § 8 Z 2 KommStG von der Kommunalsteuer befreit  waren, sind diese auch von der ORF Beitragspflicht befreit. Dies betrifft Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die einen mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zweck im Bereich der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge erfüllen. Gibt es bereits einen Befreiungsbescheid betreffend die bisherige GIS-Gebühr, ist es nicht erforderlich, einen neuen Antrag auf Befreiung zu stellen, da Befreiungsbescheide, deren Befristung nicht vor dem 01.01.2024 auslaufen, übernommen werden.

Natürliche Personen sind im privaten Bereich von der Beitragspflicht “befreit”, sofern sie für die Adresse ihres Hauptwohnsitzes bereits im betrieblichen Bereich als Unternehmer ihre ORF-Beiträge entrichten. Da im privaten Bereich der ORF-Beitrag je inländischer Adresse gem. § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz maximal einmal zu entrichten ist (Gesamtschuldverhältnis aller volljährigen Personen mit selber Hauptwohnsitzadresse), gilt die Befreiung auch für alle anderen Personen, die an der Adresse der Betriebsstätte “Unterkünfte in Anspruch nehmen”. Anders formuliert: Betreiben Sie Ihr Unternemen von zu Hause aus und zahlen Sie Ihren ORF-Beitrag für die dort gemeldete Betriebsstätte bereits nach der Regelung für Unternehmer, brauchen weder Sie noch andere Haushaltsmitglieder einen weiteren Beitrag für den privaten Bereich entrichten.

Ein-Personen Unternehmen (EPU) unterliegen als solche nicht der betrieblichen Beitragspflicht. Derartige Unternehmer werden in der Regel (bei inländischem Hauptwohnsitz) jedoch als Privatperson ORF-beitragspflichtig sein.

Höhe des Beitrags

Der ORF-Betrag ist gem. § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz in den Jahren 2024 bis 2026 österreichweit mit maximal € 15,30 p.m. festgelegt. In einzelnen Bundesländern (nach heutigem Stand Burgenland, Kärnten, Steiermark und Tirol) kommt eine Landesabgabe hinzu, die diesen Beitrag entsprechend erhöht. Für Unternehmer gilt zudem eine Staffelung, sodass unter Umständen mehrere ORF-Beiträge pro Monat abzuführen sind!

Die Anzahl der zu leistenden ORF-Beiträge wird konkret durch die Summe der Arbeitslöhne gem. § 5 KommStG , die im letzten Kalenderjahr an Dienstnehmer der Kommunalsteuerbetriebsstätte in der Gemeinde gezahlt wurden, bestimmt. Die Gesamtsumme der Löhne umfasst auch Sonderzahlungen, Sachbezüge, Zulagen und Zuschläge. Zu den Dienstnehmern gehören ebenfalls die freien Dienstnehmer und wesentlich Beteiligte nach § 22 Z 2 Teilsatz 2 EStG. 

Als Betriebsstätte gem. § 4 Abs 1 KommStG wird jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Dem Unternehmer muss jedoch eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet daher keine Betriebsstätte an der Adresse des betreffenden Mitarbeiters1 und bewirkt folglich auch keinen zusätzlichen ORF-Beitrag für den Unternehmer.

Die Beitragszahlung ist wie folgt gestaffelt und bestimmt sich in Abhängigkeit der kommunalsteuerlichen Bemessungsgrundlage:

kommunalsteuerliche Bemessungsgrundlage p.a. im Vorjahr zu leistende Anzahl der ORF Beiträge pro Monat
bis 1,6 Mio € 1     (€ 15,30 p.m.)
bis 3 Mio € 2     (€ 30,60 p.m.)
bis 10 Mio € 7     (€ 107,10 p.m.)
bis 50 Mio € 10   (€ 153,00 p.m.)
bis 90 Mio € 20   (€ 306,00 p.m.)
über 90 Mio € 50   (€ 765,00 p.m.)

Die Anzahl der ORF-Beiträge ist gem. § 4 Abs 4 ORF-Beitrags-Gesetz (für den Fall mehrerer kommunalsteuerlicher Betriebsstätten) jedenfalls mit 100 ORF-Beiträgen pro Monat gedeckelt. Jeder Unternehmer hat daher im Höchstfall einen Gesamtbetrag von € 1.530,00 p.m. abzuführen.

Meldepflichten

Der Beitragsschuldner muss der ORF-Beitrags Service GmbH eine Meldung über den Beginn der Beitragspflicht (Anmeldung) und das Ende der Beitragspflicht (Abmeldung) sowie eine Änderung der persönlichen Daten in der von dieser festgelegten Form vorlegen. Gem. § 9 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz müssen bei der Anmeldung und Abmeldung im betrieblichen Bereich die folgenden Informationen bereitgestellt werden:

  • Firma oder sonstige Bezeichnung sowie die E-Mail Adresse,
  • Firmenbuch- oder Vereinsregisterzahl bzw. GISA Zahl oder eine entsprechende Kennzeichnung und
  • die Steuernummer

Es ist erforderlich, dass die An- und Abmeldungen im betrieblichen Bereich bis zum 15. April des folgenden Kalenderjahres über das vorgegebene Formular erfolgen. In der Regel wird die Bestimmung der ORF-Beiträge durch eine Zahlungsaufforderung durchgeführt. Die mit der Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung fällig. Nur wenn der Beitrag nicht fristgerecht entrichtet wird und der Beitragsschuldner dies wünscht, werden Bescheide über die Beitragsfestsetzung ausgestellt. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Meldeverstöße (Unterlassung sowie Erstattung unrichtiger Meldungen) können mit Verwaltungstrafen von bis zu € 2.180,00 bestraft werden! Zur Überprüfung ist die ORF Beitrags Service GmbH gem. § 13 ORF-Beitrags-Gesetz zur Einsichtnahme in zahlreiche Register und Datenbanken (Melderegister, Firmenbuch, GISA, Vereinsregister, Unternehmensregister gem. Bundesstatistikgesetz und Transparenzdatenbank) berechtigt. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLAB) anzufordern! Außerdem haben Gemeinden auf Verlangen mitzuteilen, ob Unternehmer von der Kommunalsteuer befreit sind oder nicht. 

Eine Liste von Fragen und Antworten zum ORF-Beitrag findet sich unter www.gis.at.

FAZIT

Ab dem 1. Jänner muss jeder Haushalt und jeder Unternehmer in Österreich den neuen ORF Beitrag entrichten. In Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht müssen Unternehmer pro Gemeinde gestaffelt einen oder mehrere, monatliche ORF-Beiträge bezahlen. Die Registrierung im berieblichen Bereich erfolgt allerdings nicht automastisch. Unternehmer müssen sich vielmehr fristgerecht bis 15.04.2024 - bei sonst drohender Verwaltungsstrafe - bei der ORF Beitrags Service GmbH anmelden!

Die Verfasser dieses Beitrages stehen Ihnen für weitere Fragen zum Thema ORF-Beitrag gerne zur Verfügung!