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FinStrG | Geldstrafen in Raten? Der Strafzweck setzt Grenzen

Wer mit einer finanzstrafrechtlichen Geldstrafe konfrontiert ist, denkt häufig an eine Stundung oder Ratenzahlung. Die Rechtsordnung schließt Zahlungserleichterungen auch im Finanzstrafrecht nicht aus. Dennoch gelten andere Maßstäbe als im gewöhnlichen Abgabenverfahren. Während dort die Einbringlichkeit der Abgabe im Vordergrund steht, ist bei Geldstrafen vor allem zu prüfen, ob der Strafzweck weiterhin gewahrt bleibt.

Rechtliche Grundlage

Die Möglichkeit, Geldstrafen nicht sofort entrichten zu müssen, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 172 Abs. 1 FinStrG und § 212 BAO. Nach § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung und Einbringung von Geldstrafen grundsätzlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Damit können auch für Geldstrafen Stundungen oder Ratenzahlungen beantragt werden.

Nach § 212 Abs. 1 BAO setzt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung grundsätzlich voraus, dass die sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit nicht gefährdet wird. Im Finanzstrafverfahren können diese Voraussetzungen jedoch nicht unverändert übernommen werden. Aufgrund des Strafcharakters der Geldstrafe sind die Bestimmungen des § 212 BAO unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzung des Finanzstrafrechts auszulegen.

Der entscheidende Unterschied: Strafzweck statt Einbringlichkeit

Gerade hier liegt der wesentliche Unterschied zum allgemeinen Abgabenverfahren. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Zahlungserleichterungen für Geldstrafen die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend. Die Geldstrafe soll dem Bestraften ein spürbares Übel zufügen und ihn künftig von weiteren Finanzvergehen abhalten (VwGH 25.11.2010, 2009/16/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof betont daher, dass Zahlungserleichterungen nicht dazu führen dürfen, dass die Strafe wie ein gewöhnlicher Kredit oder Kaufpreis in bequemen Kleinstraten über viele Jahre hinweg abgetragen wird. Andererseits soll die Strafe auch nicht die wirtschaftliche Existenz des Bestraften vernichten. Die Behörde hat somit einen Ausgleich zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und wirksamer Sanktion zu finden.

Wie lange darf eine Geldstrafe abgestattet werden?

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, welche Abstattungsdauer noch mit dem Strafzweck vereinbar ist. Die Rechtsprechung verfolgt hierbei einen restriktiven Ansatz. Nach der Judikatur des UFS und des BFG werden Geldstrafen regelmäßig innerhalb eines Zeitraums von etwa eineinhalb bis zweieinhalb Jahren abgetragen. Nur bei besonders hohen Strafbeträgen oder außergewöhnlich eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen können längere Zeiträume in Betracht kommen.

Dies wurde jüngst auch durch das Bundesfinanzgericht bestätigt. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 wurde ein Ratenansuchen abgewiesen, weil die angebotenen Monatsraten von EUR 162,50 bei einer Geldstrafe von EUR 19.000 zu einem Tilgungszeitraum von deutlich mehr als zehn Jahren geführt hätten. Nach Ansicht des Gerichts wäre damit der Strafzweck nicht mehr ausreichend gewahrt gewesen (BFG 07.04.2025, RV/7300017/2025).

Erhöhte Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten

Wer eine Zahlungserleichterung beantragt, den trifft eine umfassende Offenlegungs- und Nachweispflicht. Der Antragsteller hat seine Einkommens-, Vermögens- und Belastungssituation vollständig und nachvollziehbar darzulegen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, fehlende Angaben durch weitere Ermittlungen zu ergänzen. Vielmehr handelt es sich bei der Zahlungserleichterung um eine Begünstigung, deren Voraussetzungen vom Antragsteller selbst nachzuweisen sind.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, dem Antrag bereits sämtliche relevanten Unterlagen, insbesondere Einkommensnachweise, Informationen zu bestehenden Verbindlichkeiten sowie eine nachvollziehbare Haushaltsrechnung, anzuschließen.

Was passiert bei Uneinbringlichkeit?

Führt die wirtschaftliche Situation dazu, dass auch angemessene Raten nicht geleistet werden können oder eine Entrichtung innerhalb eines strafzweckkonformen Zeitraums nicht realistisch erscheint, kann die Geldstrafe als uneinbringlich anzusehen sein. In diesem Fall tritt grundsätzlich die Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle.

Dabei handelt es sich nicht um eine zusätzliche Sanktion, sondern um einen gesetzlich vorgesehenen Bestandteil des finanzstrafrechtlichen Sanktionensystems. Seit Einführung des § 179 Abs. 3 FinStrG kann in bestimmten Fällen auch die Erbringung gemeinnütziger Leistungen an die Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe treten.

FAZIT

Ratenzahlungen und Stundungen für finanzstrafrechtliche Geldstrafen sind rechtlich möglich. Anders als im allgemeinen Abgabenverfahren steht jedoch nicht primär die Einbringlichkeit der Forderung im Vordergrund, sondern die Wahrung des Strafzwecks. Zahlungserleichterungen dürfen die Sanktion weder entwerten noch zu einer bloß symbolischen Belastung führen. Wer eine Begünstigung beantragt, sollte daher seine wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend offenlegen und einen realistischen Tilgungsplan vorlegen, der sowohl seiner Leistungsfähigkeit als auch dem Strafcharakter der Geldstrafe Rechnung trägt.