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SAUDI-ARABIEN | Besteuerung von Anlagenbauprojekten

Großprojekte, ambitionierte Investitionsprogramme und ein attraktives Marktumfeld machen Saudi-Arabien zu einem wichtigen Zielmarkt für europäische Anlagenbauunternehmen. Mit den wirtschaftlichen Chancen gehen jedoch auch steuerliche Herausforderungen einher. Im zweiten Teil unseres Beitrags zu Saudi Arabien widmen wir uns ertragsteuerlichen und abkommensrechtlichen Besonderheiten.

Income Tax Act Saudi Arabien

Eine der Besonderheiten des saudi-arabischen Steuerrechts ist, dass saudische Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten des Gulf Cooperation Council (GCC) grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer, sondern dem Zakat unterliegen. Beim Zakat handelt es sich um eine religiös begründete Abgabe in muslimisch geprägten Ländern. Während diese Abgabe häufig auf Freiwilligkeit beruht, ist sie in Saudi-Arabien im Steuerrecht verankert und wird von der Steuer- und Zollbehörde (ZATCA) erhoben.

Das saudische Ertragsteuerrecht unterscheidet zwischen ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen. Während ansässige Unternehmen mit ihrem Welteinkommen der saudischen Körperschaftsteuer bzw. – soweit Anteilseigner aus Saudi-Arabien oder anderen GCC-Staaten beteiligt sind – dem Zakat unterliegen, werden nicht ansässige Steuerpflichtige grundsätzlich nur mit Einkünften aus saudi-arabischen Betriebsstätten oder anderen saudi-arabischen Quellen erfasst.

Betriebsstätte im Anlagenbau

Bauausführungen und Montagen können mangels einer Schutzfrist im saudischen Steuerrecht innerstaatlich bereits ab dem ersten Tätigkeitstag eine Betriebsstätte begründen. Allerdings findet sich in den FAQs der ZATCA folgendes Beispiel:

A non-resident company concluded a less-than-three-month contract with one of the resident companies operating in equipment supply sector -in conjunction with the supply work, services specific value has been provided inside Saudi Arabia. Is the contract concluded by the non-resident company considered in this case a permanent establishment? If the value of the accompanying business is not defined?

Since the term of implementing the supply contract is less than three months, the non-resident company that concluded such contract does not have a permanent establishment in Saudi Arabia to conduct its business activities wholly or partially and does not have a licensed agent in the Kingdom, this company is not considered a permanent establishment in Saudi Arabia. The amount paid to such establishment in return is subject to Withholding Tax as stipulated in the provisions of Article (68) of Income Tax Law and (63) of the Implementing Regulation. This does not require an estimation of the value of accompanying business as long as the value is detailed in the contract. However, if the value of the services is not identified, each accompanying business will be estimated by 10% of the total contract value. Moreover, the service will be subject to Withholding Tax, provided that it will be identified according to the type of service accompanying the supply.​

Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Betriebsstätte nach saudischem Recht begründet wird, ist daher stets gesondert zu prüfen.

Begründet eine nicht in den GCC-Staaten ansässige Gesellschaft eine Betriebsstätte in Saudi-Arabien, unterliegen die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne der saudi-arabischen Körperschaftsteuer in Höhe von 20 %. Die Bemessungsgrundlage bildet der nach saudischem Steuerrecht ermittelte Nettogewinn der Betriebsstätte.

Ergebniszuordnung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die sogenannte Force-of-Attraction-Regel (FOA) im saudi-arabischen Steuerrecht. Nach saudischem nationalem Recht (Art. 5 Abs. 10 Income Tax Law) werden einer Betriebsstätte auch jene Gewinne zugerechnet, die das Stammhaus durch geschäftliche Tätigkeiten in Saudi-Arabien ohne unmittelbaren Betriebsstättenbezug erzielt, sofern diese Tätigkeiten mit den Tätigkeiten der Betriebsstätte gleichartig oder ähnlich sind.

Aus der saudischen FOA-Regel ergibt sich das Risiko, dass Saudi-Arabien bei Anlagenbauprojekten – entgegen der international üblichen Betriebsstättengewinnabgrenzung – den gesamten oder zumindest einen erheblichen Teil des Liefergewinns der Besteuerung unterwerfen möchte. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass Saudi-Arabien Tätigkeiten oder Projekte, die isoliert betrachtet keine Betriebsstätte begründen würden, einer bereits bestehenden anderen Betriebsstätte zurechnet.

Quellensteuer

Nicht in Saudi-Arabien ansässige Unternehmen, die keine Betriebsstätte in Saudi-Arabien begründen, unterliegen mit ihren Einkünften aus saudi-arabischen Quellen unter Umständen einer finalen Quellensteuer. Abhängig von der Art der zugrunde liegenden Transaktion kommen dabei insbesondere folgende Quellensteuersätze zur Anwendung:

  • Zinszahlungen: 5 %
  • Lizenzgebühren: 15 %
  • Dividenden: 5 %
  • Technische Dienstleistungen: 5%
  • Managementleistungen: 20 %
  • Andere Dienstleistungen: 15 %

DBA Österreich

Einkünfte aus einem Anlagenbauprojekt (z. B. Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme etc.) werden nach dem DBA zwischen Österreich und Saudi Arabien grundsätzlich als Unternehmensgewinne i. S. d. Art. 7 DBA qualifiziert. Das DBA räumt Saudi-Arabien ein Besteuerungsrecht an diesen Unternehmensgewinnen nur insoweit ein, als sie einer in Saudi-Arabien gelegenen Betriebsstätte i. S. d. Art. 5 DBA zuzurechnen sind. Eine FOA-Regel ist im DBA nicht vorgesehen.

Betriebsstätte

Für Bau- oder Montagebetriebsstätten sieht Art. 5 Abs 3. DBA-Saudi Arabienn eine Frist von sechs Monaten vor. Zusätzlich ist eine Regelung zu Dienstleistungsbetriebsstätten vorgesehen. Eine solche liegt vor, wenn Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen (für dasselbe oder ein verbundenes Projekt) in Saudi Arabien insgesamt länder als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern. Besteht eine Betriebsstätte, können die entsprechenden Betriebsstättengewinne in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt werden.

Quellensteuer

Das DBA sieht folgende Quellensteuertatbestände vor: 

• Dividenden 5% (Art. 10)• Einkünfte aus Forderungen (Zinsen) 5% (Art. 11) • Lizenzgebühren 10% (Art. 12)

 

 

Reine aktive Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht unter den Lizenzgebührenbegriff des Artikel 12 DBA Österreich-Saudi-Arabien. Die daraus erzielten Vergütungen sind regelmäßig als Unternehmensgewinne nach Artikel 7 DBA zu qualifizieren und dürfen in Saudi-Arabien nur bei Vorliegen einer Betriebsstätte iSd. Art. 5 DBA besteuert werden. Wird eine Betriebsstätte begründet und registriert, unterliegen die der Betriebsstätte zurechenbaren Einkünfte anstelle der Quellensteuer der saudischen Körperschaftsteuer.

Davon abzugrenzen sind insbesondere die Überlassung von Know-How sowie das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer und wissenschaftlicher Ausrüstungen. Maßgeblich sind der konkrete Vertragsinhalt un die tatsächliche Leistungserbringung.

Die praktischer Anwendung des DBA ist in Saudi-Arabien häufig mit erhöhten Nachweis- und Verfahrensanforderungen verbunden. Bereits der Kundenvertrag sollte daher die wirtschaftliche Tragung einer Quellensteuer, eine allfällige Gross-up-Verpflichtung und die Mitwirkung bei DBA-Entlastungs- oder Erstattungsverfahren eindeutig regeln. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist empfehlenswert, um nicht einkalkulierte Steuerrisiken zu vermeiden.

DBA Deutschland

Da kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Saudi-Arabien besteht, gilt das saudische Steuerrecht uneingeschränkt. Für deutsche Anlagenbauer entsteht dadurch bereits ab dem ersten Tätigkeitstag vor Ort ein Betriebsstättenrisiko. Löst das Projekt nach saudischem Recht keine Betriebsstätte aus, greift jedenfalls die saudische Quellensteuer auf technische Dienstleistungen in Höhe von 5 %. Mangels anwendbaren DBA kann eine Doppelbesteuerung in Deutschland lediglich durch innerstaatliche Entlastungsvorschriften vermieden werden.

Bau- und Montagebetriebsstätten - Registrierungsformen

Internationale Anlagenbauunternehmen mit einer Bau- oder Montagebetriebsstätte haben in Saudi-Arabien grundsätzlich zwei Möglichkeiten, ihre Betriebsstätte abzuwickeln:

  • Einmalige Projekte: Wird lediglich ein einzelnes Projekt über einen überschaubaren Zeitraum ohne geplante Folgeaufträge in Saudi-Arabien umgesetzt, kann die Abwicklung über eine reine steuerliche Registrierung in Betracht kommen. Die Anwendbarkeit dieser Vorgehensweise sollte jedoch jedenfalls vorab im Einzelfall geprüft werden.
  • Laufende Geschäftstätigkeit: Sind mehrere Projekte oder eine dauerhafte Präsenz in Saudi-Arabien geplant, ist regelmäßig die Gründung einer Zweigniederlassung (Branch Office) erforderlich. Diese tritt unter der rechtlichen Identität des Stammhauses auf.

FAZIT

Saudi-Arabien bietet Anlagenbauunternehmen erhebliche wirtschaftliche Chancen, stellt sie jedoch zugleich vor komplexe ertragsteuerliche und abkommensrechtliche Herausforderungen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern die Force-of-Attraction-Regel, sowie die herausfordernde DBA-Anwendung, die erhöhtes Potential für Doppelbesteuerung bringen.

Die steuerliche und rechtliche Strukturierung sollte daher bereits vor Vertragsabschluss erfolgen. Neben der Projektlaufzeit und der konkreten Leistungserbringung sind insbesondere die Aufteilung der Vergütungskomponenten, die Quellensteuer- und Gross-up-Klauseln sowie die geeignete Registrierungsform zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Einbindung erfahrener österreichischer und saudischer Berater ist daher empfehlenswert. Dadurch lassen sich Betriebsstätten- und Quellensteuerrisiken rechtzeitig erkennen, DBA-Entlastungen verfahrensrechtlich absichern und unerwartete Steuerbelastungen oder Doppelbesteuerungen möglichst vermeiden.

Unsere Experten verfügen über langjährige Erfahrung bei der steuerlichen Begleitung internationaler Anlagenbau- und Infrastrukturprojekte und unterstützen Unternehmen von der Vertragsgestaltung über die steuerliche Strukturierung bis hin zur laufenden Projektumsetzung in Saudi-Arabien. Gerne unterstützen wir Sie bereits im Vorfeld bei der Analyse und Optimierung Ihrer Projektstruktur.