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VERFAHRENSRECHT | Haftung des Prokuristen für Abgaben gem § 9 BAO

Neben Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (26.06.2025, Ro 2023/13/0020) auch Prokuristen eine persönliche Haftung als Vertreter einer juristischen Person treffen. Diese Entscheidung wird im Folgenden näher beleuchtet:

Rechtliche Grundlagen

Die in den §§ 80 - 83 BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (§ 9 BAO).

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (§ 80 BAO).

Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 83 BAO).

Sachverhalt und bisherige Verfahren

Der Beschwerdeführer war Prokurist einer Fertigteilhaus-GmbH, über die zunächst das Konkursverfahren eröffnet wurde. Der Konkurs wurde sodann aufgehoben und die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Das Finanzamt nahm den Beschwerdeführer für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der GmbH in Anspruch, weil er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH Prokurist dieser Gesellschaft und als solcher ein Vertreter im Sinne der §§ 9 und 83 BAO gewesen sei.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamtes hat der Prokurist Beschwerde beim Bundesfinanzgericht erhoben. Die rechtliche Fragestellung bestand darin, ob ein Prokurist gemäß § 9 BAO grundsätzlich für die Abgabenschulden einer GmbH haftbar gemacht werden kann. 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hob den Haftungsbescheid auf und führte aus, dass der Prokurist keine zur Vertretung juristischer Personen berufene Person im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO sei, weshalb seine Haftung nicht auf diese Grundlage gestützt werden könne. Darüber hinaus sei auch die Haftung eines in § 83 Abs. 1 BAO genannten Vertreters nach § 9 BAO unzulässig. Das Bundesfinanzgericht argumentierte, dass § 83 BAO lediglich das Vertretungsrecht vor der Abgabenbehörde regle, jedoch keine Haftung für die abgabenrechtlichen Pflichten des Vertretenen begründe.

Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erhob das Finanzamt Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.

VwGH-Erkenntnis

Nach § 9 Abs. 1 BAO können jene Personen, die in §§ 80 ff BAO als Vertreter genannt werden, gemeinsam mit den von ihnen vertretenen Abgabepflichtigen für deren Steuerschulden herangezogen werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Abgaben aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters nicht eingebracht werden können.

Die in § 80 Abs. 1 BAO angeführten Personen – insbesondere die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen – haben die abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen wahrzunehmen und sind gleichzeitig berechtigt, deren zustehenden Rechte geltend zu machen.

Gemäß § 83 Abs. 1 BAO können sich Parteien und deren gesetzliche Vertreter, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich angeordnet ist, durch voll handlungsfähige natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Der VwGH setzt sich in weiterer Folge näher mit der Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 1 BAO auseinander. Aus den Gesetzesmaterialien zur ursprünglichen Fassung der BAO ergibt sich, dass nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte Personen - damit auch Prokuristen - dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden konnten.

Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter. Nach der vom Bundesfinanzgericht vertretenen Auffassung seien damit bei juristischen Personen lediglich die gesetzlichen Vertreter erfasst. Diese restriktive Auslegung, die im Gesetzeswortlaut keine ausdrückliche Stütze findet, entspricht jedoch nicht der Intention des historischen Gesetzgebers. Mit der Einführung der BAO sollte die Möglichkeit, auch Bevollmächtigte zur Haftung heranzuziehen – wie bereits unter der zuvor geltenden AO - beibehalten werden, wenn auch lediglich in Form einer Ausfallshaftung. Dass die in § 9 Abs. 1 BAO geregelte Haftung grundsätzlich sämtliche in den §§ 80 bis 83 BAO genannten Vertreter erfassen kann, wird auch in der Literatur vertreten. In diesem Zusammenhang hat der VwGH klargestellt, dass auch eine vom Steuerpflichtigen bevollmächtigte Person dem Kreis der in § 9 Abs. 1 BAO genannten „in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter“ zuzurechnen ist (vgl. VwGH 9.2.1982, 81/14/0072).

Indem das Bundesfinanzgericht die grundsätzliche Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme von Prokuristen nach § 9 Abs. 1 BAO verneint hat, hat es die geltende Rechtslage falsch erfasst. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

FAZIT

Die Rechtslage zeigt, dass die in § 9 Abs. 1 BAO normierte Haftung nicht ausschließlich auf gesetzliche Vertreter von Gesellschaften beschränkt ist. Vielmehr können grundsätzlich auch bevollmächtigte Personen, darunter Prokuristen, für die Abgabenschulden der von ihnen vertretenen juristischen Personen zur Verantwortung gezogen werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der sich auf die in den §§ 80 ff. BAO genannten Vertreter bezieht, als auch aus der historischen Entwicklung. Bereits die AO 1919 und die RAO 1931 sahen eine persönliche Haftung von Bevollmächtigten und Verfügungsberechtigten vor, soweit die Steueransprüche infolge schuldhafter Pflichtverletzung verkürzt wurden.

Die Erteilung der Prokura wird häufig als besonderer Vertrauensbeweis angesehen, jedoch sollten insbesondere Personen, die mit abgabenrechtlichen Pflichten betraut sind, auch bedenken, dass mit der Annahme der Prokura auch Haftungsrisiken verbunden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn etwa wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten die abgabenrechtlichen Pflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden können.