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DPMG | Neue Pflichten für digitale Plattformbetreiber

Durch die Einführung des Digitalen Plattformen- Meldepflichtgesetzes (DPMG) wurde eine zusätzliche Form des zwischenstaatlichen automatischen Informationsaustausches in Steuersachen bewirkt. Erfahren Sie daher nachfolgend, was das Digitale Plattformen Meldepflichtgesetz mit sich bringt.

Mit dem Digitalen Plattformen- Meldepflichtgesetz (DPMG) wurde die EU- Amtshilferichtlinie (DAC 7) 2023 ins österreichische Recht umgesetzt (zum Anwendungsbereich vgl. im Detail NL EUROPÄISCHE UNION I Handlungsbedarf für Plattformeinkünfte durch DAC7!). Das DPMG zielt darauf ab, dass zwischen den Mitgliedstaaten Informationen über Einkünfte von Plattformbetreibern und Anbietern aus relevanten Tätigkeiten über digitale Plattformen ausgetauscht werden. Hierbei handelt es sich um ein Maßnahmenpaket zur Herstellung einer fairen, effizienten und nachhaltigen Besteuerung. Dies soll dazu beitragen, dass anbieterbezogene Einkünfte ordnungsgemäß veranlagt werden können.  

Die Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG, die dem Informationsaustausch vorgelagert sind, gelten ausschließlich für meldende Plattformbetreiber gem. § 4 Abs 4 DPMG.  Des Weiteren wird eine territoriale Anknüpfung  an Österreich vorausgesetzt. Dabei darf es sich um keinen freigestellten Plattformbetreiber gem. § 4 Abs 3 DPMG handeln. Falls eine der Voraussetzungen des DPMG auf der Ebene eines Steuerpflichtigen nicht erfüllt ist, bestehen für diesen keine Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten des DPMG. 1

Registrierungspflicht

Plattformbetreiber, die weder in der Europäischen Union ansässig oder eingetragen sind und über keine Betriebsstätte verfügen, müssen sich einmalig in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl registrieren (§ 7 Abs 1 DPMG). Die Sorgfalts- und Meldepflichten von Drittstaatsplattformbetreibern iSd § 4 Abs 4 Z.2 DPMG sind gegenüber der zuständigen Behörde des gewählten EU- Mitgliedstaates und nach dessen nationalen Vorschriften zu beachten.

Sofern ein Plattformbetreiber in Österreich registrierungswillig ist, muss er gem. §7 Abs 1 DPMG seine elektronische Registrierung sofern er die Tätigkeit vor Inkrafttreten des DPMG (1.1.2023) aufgenommen hat  bis spätestens 31.1.2023 durchführen. Plattformbetreiber, die ihre Tätigkeit erst nach dem Inkrafttreten aufnehmen, haben eine Frist von einem Monat ab Aufnahme der Tätigkeit. Gem. § 7 Abs 3 DPMG tritt die Registrierungspflicht innerhalb von zwölf Monaten ab dem letztmöglichen Registrierungszeitpunkt wieder auf, wenn die Registrierungspflicht nicht erfüllt wurde. Es ist nicht möglich, eine Registrierungspflicht dadurch zu umgehen, in dem eine Strafe einmalig bezahlt wird (§ 29 DPMG). Außerdem besteht die Möglichkeit, dass ein unachtsamer Plattformbetreiber gem. § 7 Abs 4 DPMG durch das Finanzamt Österreich an die Europäische Kommission gemeldet wird, wenn er eine Tätigkeit aufnimmt oder weiterhin ausübt. 2

Meldepflichten

Eine jährliche Meldung der taxativ aufgezählten Informationen gem. § 13 Abs 1 DPMG über den Plattformbetreiber und die auf seiner Plattform aktiven meldepflichtigen Anbieter ist an das Finanzamt Österreich erforderlich. Dies muss spätestens zum 31.1 eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen. Die erste Meldung hat somit spätestens am 31.1.2024 für den Meldezeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2023 zu erfolgen. Grundsätzlich muss die Meldung gem. § 14 Abs 3 DPMG elektronisch (im XML- Format) übermittelt werden. Der Einstieg in das Portal für Digitale Plattformen erfolgt im FinanzOnline. 3 Die Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn der Vertrag und die Zahlungsabwicklung elektronisch über die Plattform abgeschlossen wurden. Neben der Verantwortung gegenüber dem Finanzamt gibt es auch solche Verpflichtungen gem. § 15 DPMG gegenüber dem  Anbieter. Es ist hierbei erforderlich, dass jeder Anbieter vor der ersten Meldung über die Meldepflicht informiert wird. 

Sorgfaltspflichten

Das DPMG erlegt meldenden und aktiven Plattformbetreiber iSd § 5 Abs 2 DPMG Sorgfaltspflichten auf, die bestimmte in §§ 17-25 DPMG festgelte Verfahren betreffen.  Zu den Sorgfaltspflichten gehören:

  • Identifizierung freigestellter Anbieter
  • Erhebung anbieterbezogener Informationen
  • Überprüfung meldepflichtiger Informationen
  • Durchsetzung der Informationserhebung und - überprüfung
  • Bestimmung des Ansässigkeitsstaates

Bis zum 31.12. jedes Meldezeitraums muss der Plattformbetreiber die Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie sind des Weiteren dazu berechtigt, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem DPMG an Dritte auszulagern. In diesem Fall bleibt die tatsächliche Erfüllung in der Verantwortung des meldenden Plattformbetreibers,  sodass dieser für unrichtig, unvollständig oder verspätet erhobene Informationen haftet. 4

FAZIT

Das DPMG verpflichtet Plattformbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen zur Einhaltung von Registrierungs-, Melde- und Sorgfaltspflichten. Bei Fragen zum Thema des Digitalen Plattformen- Meldepflichtgesetzes stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. 


1 Krippner/Zwick-Pevny, Das Digitale Plattformen- Meldepflichtgesetz (Teil II), Registrierungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten sowie Sanktionsmechanismus.

2 Aumayr/Orzechowski, Das Digitale Plattformen- Meldepflichtgesetz (DPMG), 897.

3 Sonstige Erklärungen und Anträge (bmf.gv.at)

4 Aumayr/Orzechowski, Das Digitale Plattformen- Meldepflichtgesetz (DPMG), 897.