TERMIN 30.9.2025 | Diese Fristen sollten Sie nicht versäumen!
Der 30. September zählt zu den wichtigsten Terminen des Finanz- und Steuerjahres in Österreich. Denn bis zu diesem Stichtag können noch Maßnahmen betreffend Steuernach- und -vorauszahlungen, Erfüllung bestimmter Meldepflichten sowie Vorsteuerrückerstattungen gesetzt werden. Mit dem nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie auch heuer wieder an die wichtigsten To-Do's bis 30.9.2025 zur Vermeidung negativer Konsequenzen erinnern und haben die wesentlichen Aspekte zu den einzelnen Themen nochmals übersichtlich zusammengefasst.
Überblick
Bevor wir auf die einzelnen Themen näher eingehen, stellen wir folgenden Überblick über die bis Ende September d. J. zu erledigenden Maßnahmen voran:
Thema | Maßnahmen bis zum 30.9.2025 |
Herabsetzung von ESt- und KöSt- Vorauszahlungen für 2025 | Antrag (inkl Planungsrechnung) über FinanzOnline |
Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2024 | Leistung einer Abschlagszahlung iHd voraussichtlichen Nachzahlung |
Anzeige von Umgründungen zum Stichtag 31.12.2024 | Anzeige zwingend über FinanzOnline erforderlich NEU: Änderungen für Meldungen nach § 13 UmgrStG! |
Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2024 | Antrag über FinanzOnline möglich |
Offenlegung von Jahresabschlüssen zum 31.12.2024 | Einreichung beim Firmenbuchgericht gem § 277 UGB NEU: Änderung bestehender Formvorschriften! |
Herabsetzung von ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2025
Wurden Ihre aktuellen Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr zu hoch festgesetzt? Dann besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, beim zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Herabsetzungsantrag einzubringen.
WICHTIG: Die Begründung dieses Antrages muss schlüssig sein und hat auch eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2024/25 sollte die Steuerrechnung hingegen auf aktuellen Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch und genau sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2025 tunlichst zu vermeiden. Im Falle einer Stattgabe verrechnet das Finanzamt das daraus entstehende Guthaben automatisch mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 17.11.2025 (sog. „Ausgleichsviertel“).
Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen gilt: Der KöSt-Herabsetzungsantrag ist vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.
- HINWEIS: Wenn ausreichend Liquidität vorhanden ist, könnte auf eine Herabsetzung der laufenden (grds zu hohen) Vorauszahlungen auch verzichtet werden. Diesfalls wird ein aus der späteren Veranlagung resultierendes Steuerguthaben nämlich ab 1.10.2025 mit sog. “Anspruchszinsen” verzinst. Erträge aus einer solchen Anspruchsverzinsung (siehe dazu später) gelten nicht als Betriebseinnahmen und sind somit steuerfrei.
- EXKURS: Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die laufenden SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd – erhöht) werden. Grundsätzlich ist dies bis Jahresende möglich; es empfiehlt sich jedoch, den entsprechenden Antrag bis Mitte Oktober d. J. bei der SVS einzureichen, damit die Anpassung noch in der letzten Beitragsvorschreibung zum 30.11.2025 Berücksichtigung findet.
Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen für 2024
Ab 1.10.2025 beginnt – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung – gemäß § 205 BAO der Zeitraum für eine Anspruchsverzinsung auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 zu laufen. Die Verzinsung liegt bei zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt daher aktuell 3,53 % p.a. (Stand 06/2025).
Um steuerlich nicht abzugsfähige Anspruchszinsen zu vermeiden, können Sie im Falle von zu erwartenden ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2024 entsprechende „Anzahlungen“ an das Finanzamt leisten (wobei ggfs ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit Alternativfinanzierungen zweckmäßig sein kann).
- WICHTIG: Die Anzahlungen müssen bis spätestens 30.9.2025 an das Finanzamt geleistet werden. Bei Entrichtung einer derartigen Akontozahlung muss darauf geachtet werden, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1-12/2024“ bzw „K 1-12/2024“).
- Wie oben bereits erwähnt, werden ab 1.10.2025 auch aus der Veranlagung 2024 resultierende Steuerguthaben - diesfalls zugunsten des Steuerpflichtigen - verzinst.
- EXKURS Umsatzsteuerzinsen (gemäß § 205c BAO): Ähnlich den ertragsteuerlichen “Anspruchszinsen” werden für Nachforderungen aufgrund einer USt-Festsetzung infolge der Umsatzsteuerjahreserklärung ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bekanntgabe des USt-Bescheides sog. “Umsatzsteuerzinsen” vorgeschrieben, während im Falle von aus der USt-Jahreserklärung resultierenden Gutschriften die Verzinsung erst ab dem 91.Tag ab Erklärungseinreichung beginnt. Die Verzinsung liegt auch hier zwei Prozent über dem Basiszinssatz (aktuell somit bei 3,53 % p.a.). Allerdings sind für USt-Nachzahlungen keine “Anzahlungen” vorgesehen, sodass die Vermeidung von USt-Zinsen nur durch eine zeitgerechte Einreichung der Jahreserklärung möglich ist (was auch zur Hintanhaltung von finanzstrafrechtlichen Problemen empfehlenswert ist). Siehe zur dieser Thematik im Detail auch unseren NEWS-Beitrag “UMSATZSTEUER | Neue Verzinsung nach dem AbgÄG 2022!” vom 25.7.2022.
Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2024
Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2024 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) vorgenommen hat, muss diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2025 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzeigen (sofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das jeweils zuständige Finanzamt zu erfolgen (FAÖ bzw FAG).
- WICHTIG: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt (!) sein müssen, genügt bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die rechtzeitige Absendung (Postaufgabe).
- Für seit 1.1.2024 beschlossene oder vertraglich unterfertigte Umgründungen ist die elektronische Anzeige mittels standardisiertem Umgründungsformular über FinanzOnline verpflichtend. Weitere Details entnehmen Sie bitte unseren gesonderten Beiträgen (vgl zuletzt unseren NEWS-Beitrag “UMGRÜNDUNGEN | Anzeige der Umgründung über FinanzOnline ab 01.01.2024” vom 22.2.2024).
- NEU: Für alle nach dem 30. 6.2025 abgeschlossenen Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen ist in Fällen der Finanzamtszuständigkeit eine strukturierte Meldung über FinanzOnline verpflichtend (§ 13 UmgrStG iVm Umgründungsmeldeverordnung - UmgrMV, BGBl II Nr. 247/2024), womit zugleich auch die Anzeige iS § 43 Abs 1 UmgrStG erfüllt ist. Details zu diesen Neuerungen finden Sie in unserem ausführlichen NEWS-Beitrag “UMGRÜNDUNGEN | Highlights aus dem UmgrStR-Wartungserlass 2025” vom 24.07.2025.
Rückerstattung von EU-Vorsteuern
Die Antragsfrist für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2024 aus EU-Mitgliedstaaten endet am 30.9.2025. Hinsichtlich des zu beachtenden Formalprozedere (Einreichung über FinanzOnline) verweisen wir auf unseren ausführlichen NEWS-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Fristen, Tipps & Tricks für die Antragstellung“ vom 22.05.2025.
Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch
Für die Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch ist die Neunmonatsfrist gemäß § 277 UGB zu beachten. Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen somit bis spätestens 30.9.2025 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.
- NEU: Die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften wurden kürzlich mittels Verordnung neuerlich geändert. In unserem NEWS-Beitrag “OFFENLEGUNG | Neuerungen für Veröffentlichung von Jahresabschlüssen!” vom 21.7.2025 wird insbesondere auch auf die jüngsten Änderungen sowie die hiefür gewährten Übergangsfristen eingegangen.
FAZIT
Bei der Umsetzung der bis spätestens 30.9.2025 notwendigen Schritte - sowohl bei der Erstellung von Prognoseberechnungen als auch bei den Antragstellungen und erforderlichen Meldungen - können wir Sie bei Bedarf gerne unterstützen.
Im Hinblick auf das nicht mehr allzuweit entfernte Jahresende dürfen wir an dieser Stelle auch auf unser Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH): Im Rahmen der ICON Tax Academy bieten wir praxisnahe Webinare zu aktuellen Bilanzierungsthemen an (ICON LOUNGE | Praxistipps Bilanzierung ; Bilanzierung kompakt: Sonderfragen im Fokus). Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie Ihr Accounting-Team fit für die bevorstehende Bilanzierungssaison. Auf Wunsch kommen wir aber auch gerne mit maßgeschneiderten Inhouse-Seminaren, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind, zu Ihnen.
Für weitere Fragen und individuelle Unterstützung stehen Ihnen die Autorinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.