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FINNLAND | Neue Meldepflichten und Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Seit dem 1. Oktober 2021 müssen Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Finnland entsenden, eine verschärfte Meldepflicht beachten. Bisher haben wenige Informationen, wie beispielsweise die Anzahl der entsandten Arbeitnehmer ausgereicht. Mit der Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes setzt Finnland die Anforderungen der EU-Entsenderichtlinien um. Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Mindestbestimmungen sowie anderer gesetzlicher Regelungen sicherzustellen. Die geplante Einführung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs in Finnland mit 1. Januar 2023 wurde trotz vorliegendem Gesetzesentwurf erneut verschoben.

Meldepflicht bei Entsendungen

Im Zuge der globalen Vernetzung und Internationalisierung nimmt die Anzahl der grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisse stetig zu. Bei der Entsendung von Arbeitnehmern sind insbesondere spezielle Meldepflichten zu beachten.

Mit 1.Oktober 2021 hat Finnland sein Entsendungsgesetz an die EU- Entsenderichtlinien angepasst. Die Verschärfungen des Gesetzes hat zur Folge, dass nunmehr eine elektronische Meldung jedes Arbeitnehmereinsatzes inklusive Detailangaben zu dem Arbeitseinsatz zu erfolgen hat. Die elektronische Meldung hat vor Beginn des Arbeitseinsatzes, spätestens am ersten Tag der Leistung im Online-Portal bei der zuständigen Arbeitsmarktkontrollbehörde "Occupational safety and health authority" zu erfolgen. Des Weiteren fordert Finnland eine Benennung eines lokalen Vertreters für Arbeitnehmer, die länger als 10 Tage entsandt werden.

Folgende Informationen sind bei der elektronischen Meldung erforderlich: 

  • Angaben zum Unternehmen
  • Angaben zur ausländischen Steuernummer oder finnischen Firmennummer
  • Angaben zum finnischen Auftraggeber
  • Angaben zum Vertreter in Finnland 
  •  Angaben zur Entsendung (Anzahl der Arbeitnehmer, Dauer der Entsendung, Einsatzort und Branche, in der die Arbeitnehmer tätig sind)

Kontrolle und Sanktionen

Die finnische Arbeitsschutzbehörde überprüft und kontrolliert die Einhaltung der Meldepflichten und anderer erforderlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern regelmäßig, oft auch unangemeldet. Im Falle einer Kontrolle sollten diverse Unterlagen wie zum Beispiel A1-Bescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitszeitnachweis, Arbeitserlaubnis etc. bereitgehalten werden. Die Unterlagen sollten während der Entsendung und auch mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Entsendung aufbewahrt werden. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel der Nicht- oder verspäteten Meldung des Arbeitnehmers, können Bußgelder zwischen 1.000 € und 10.000 € verhängt werden.

Besondere Bestimmungen für den Bausektor 

Sofern Unternehmen aus dem Bausektor Arbeitnehmer in Finnland einsetzen, sind folgende Zusatzangaben notwendig: 

  • Kontaktdaten des Generalunternehmers
  • Finnische Steuernummer des Generalunternehmers
  • Kontaktdaten des Bauernherrn
  • Finnische Steuernummer des Bauherrn

Des Weiteren ist es im Falle von Bauleistungen für den Auftraggeber unerlässlich, die Entsendemeldung und die darin enthaltenen Informationen zu bestätigen. Es ist erforderlich, dass der Generalunternehmer und der Auftraggeber über die Vergabe von Subunternehmern informiert werden. Darüber hinaus verlangt eine Tätigkeit im Bausektor eine steuerliche Registrierung der Arbeitnehmer.

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

Im Jahr 2022 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt, der die Einführung des Konzepts des wirtschaftlichen Arbeitgebers in Finnland ab dem 1. Januar 2023 vorsah. Der Begriff des wirtschaftlichen Arbeitgebers bedeutet, dass jenes Unternehmen unter dessen Leitung und Kontrolle die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird, als Arbeitgeber im Sinne Art 15 OECD-Musterabkommens gilt. Bedeutend ist dies für die Beurteilung des Besteuerungsrechts an den Dienstnehmereinkünften. Die Beurteilung erfolgt unabhängig davon, bei welchem Unternehmen der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und wer das Gehalt des Arbeitnehmers zahlt. Das ausgearbeitete Gesetz zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff wurde jedoch final  nicht dem finnischen Parlament vorgelegt. Somit wird das Konzept des wirtschaftlichen Arbeitgebers zum derzeitigen Zeitpunkt nicht angewendet. Es besteht jedoch noch die Möglichkeit, dass das Konzept zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt wird. 

FAZIT

Die mit 1. Oktober 2021 eingeführte verschärfte Meldepflicht für entsandte Arbeitnehmer in Finnland ist eine wichtige Maßnahme zur Umsetzung der EU-Entsenderichtlinien. Die seit Oktober 2021 geltenden Regelungen sollen sicherstellen, dass die Entsendung von Arbeitnehmern in Finnland transparenter und rechtskonform erfolgt. Unternehmen müssen daher aktiv sicherstellen, dass sie alle Vorschriften einhalten, um einen geregelten und fairen Arbeitsmarkt in Finnland zu gewährleisten. Des Weiteren gilt zu beachten, dass die mit 1. Jänner 2023 geplante Einführung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs  in Finnland auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. Eine Anwendung des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs erfolgt in Finnland demnach (noch) nicht. 

Sollten Sie Unterstützung bei Projekten in oder sonstigen Dienstnehmerentsendungen nach Finnland benötigen, so zögern Sie nicht mit den Autor:innen bzw den Mitarbeitern der Service Lines “International Tax” oder „Global Employment Services“​​​​​​​ Kontakt aufzunehmen.