GRUNDERWERBSTEUER | BMF entschärft Besteuerung bei Umstrukturierungen!
Mit EuGH-Urteil vom 4.6.2026 in der Rechtssache "NOVA IBEROMOLDES" (C-837/24) hat der Europäische Gerichtshof eine für die Praxis äußerst bedeutsame Entscheidung zur unionsrechtlichen Zulässigkeit grunderwerbsteuerlicher Belastungen von gesellschaftsrechtlichen "Umstrukturierungen" getroffen. Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Erhebung einer portugiesischen Grunderwerbsteuer bei bestimmten Anteilsübertragungen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften mit der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) vereinbar ist. Nachdem das österreichische Grunderwerbsteuergesetz in § 1 Abs 3 GrEStG (betr. sog. "Share Deals") ähnliche Steuertatbestände enthält, wurde in der Fachwelt bereits intensiv diskutiert, welche Auswirkungen diese EuGH-Entscheidung auf die österreichische Rechtslage haben würde. Nunmehr hat das österreichische BMF in seiner Information vom 29.7.2026 dazu Stellung genommen und die gesetzlich vorgesehene Steuerbarkeit bestimmter "Umstrukturierungen" verneint.
Hintergrund: Die EU-Kapitalansammlungsrichtlinie
Die Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) dient dazu, Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen innerhalb der EU weitgehend von indirekten Steuern freizustellen und damit die Kapitalverkehrsfreiheit zu gewährleisten.
Der Anwendungsbereich dieser EU-Richtlinie umfasst neben der Gründung und Kapitalerhöhung auch bestimmte gesellschaftsrechtliche "Umstrukturierungen". Dazu zählen ua die Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens oder eines bzw mehrerer Teilbetriebe sowie Anteilstauschvorgänge, durch die eine Mehrheit der Stimmrechte an einer anderen Kapitalgesellschaft erworben wird. Als grundlegende Voraussetzung sieht Art 4 der Richtlinie vor, dass nur jene Umstrukturierungen vom Anwendungsbereich umfasst sind, bei denen auch eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird.
Für derartige Transaktionen sieht Art 5 der Richtlinie grundsätzlich ein Verbot der Erhebung indirekter Steuern vor, um die Kapitalverkehrsfreiheit zu wahren. Abweichungen davon sind nur in ausdrücklich genannten Ausnahmefällen zulässig. Damit soll sichergestellt werden, dass die von der Richtlinie erfassten Kapitalzuführungen und Umstrukturierungen grundsätzlich nicht mit indirekten Steuern belastet werden.
Die Rechtssache NOVA IBEROMOLDES – SGPS, C-837/24
Sachverhalt
Die portugiesische Kapitalgesellschaft "NOVA IBEROMOLDES – SGPS, S.A." wurde im Jahr 2019 gegründet, wobei ihr Gesellschaftskapital vollständig mittels Sacheinlage von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften aufgebracht wurde. In diesem Zusammenhang wurde auch eine 100%-Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden portugiesischen Kapitalgesellschaft eingebracht. Dieser Vorgang löste nach lokalem Recht (ähnlich der österreichischen Regelung nach § 1 Abs 3 GrEStG) portugiesische Grunderwerbsteuer aus, da durch die Beteiligungsübertragung mindestens 75 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft erworben wurden (Tatbestand für portugiesische Steuer "IMT").
Die Steuerpflichtige bekämpfte diese Besteuerung mit der Begründung, dass es sich hier um eine Kapitalzuführung bzw konzerninterne Umstrukturierung handle, die nach der Kapitalansammlungsrichtlinie von indirekten Steuern freizustellen sei.
Das mit der Causa befasste portugiesische Gericht legte daraufhin dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob eine solche Besteuerung mit der Richtlinie 2008/7/EG über indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital vereinbar ist.
Entscheidung des EuGH
Mit Urteil vom 4.6.2026 (NOVA IBEROMOLDES – SGPS, C-837/24) konkretisierte der EuGH die Reichweite der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) im Bereich konzerninterner Umstrukturierungen:
Der EUGH qualifiziert die streitgegenständliche Einbringung als "Umstrukturierung" im Sinne von Art 4 Abs 1 lit b der Richtlinie. Ausschlaggebend war dabei, dass im Zuge der Transaktion Nova Iberomoldes eine Mehrheitsbeteiligung an einer (grundstücksbesitzenden) Kapitalgesellschaft erworben hat und dafür Gegenleistungsanteile gewährt wurden. Auf solche Umstrukturierungsvorgänge dürfen die Mitgliedstaaten nach Art 5 Abs 1 lit e der Richtlinie grundsätzlich keine indirekten Steuern erheben. Der EuGH stellte ausdrücklich klar, dass auch eine an den Wert der zugrunde liegenden Immobilien als Bemessungsgrundlage anknüpfende Grunderwerbsteuer vom Verbot indirekter Steuern erfasst sein kann, da der Begriff der "indirekten Steuern" iSd Kapitalansammlungsrichtlinie weit auszulegen ist.
Die strittige portugiesische Grunderwerbsteuer (IMT) fiel bei ihrer Anwendung auf den konkreten Umstrukturierungsvorgang daher grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieses unionsrechtlichen Belastungsverbots. Die in Art 6 Abs 1 lit a bis c der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (zB sog. "Besitzwechselsteuern" bei Wechsel des zivilrechtlichen Eigentums) sind nach Ansicht des Gerichtshofs restriktiv auszulegen und greifen im konkreten Fall nicht. Insbesondere verneint der EuGH die Anwendbarkeit der Ausnahme für Grundstücksübertragungen iSd Art 6 Abs 1 lit b der Richtlinie, da kein rechtlicher Eigentumsübergang an den Immobilien, die sich im Gesellschaftsvermögen befinden, erfolgt ist. Auch eine faktische wirtschaftliche Übertragung des Eigentums an den Immobilien wird durch den EuGH verneint, da die Übertragung innerhalb desselben Konzerns stattgefunden hat.
Zudem führte der EuGH aus, dass das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung eine unterschiedslos anwendbare Besteuerung nicht zu rechtfertigen vermag, wenn diese unabhängig vom Vorliegen einer betrügerischen oder missbräuchlichen Gestaltung greift.
Im Ergebnis gelangt der EuGH daher zu dem Schluss, dass die Belastung derartiger Umstrukturierungen mit Grunderwerbsteuer unionsrechtswidrig ist.
Ergänzend sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die deutsche Generalanwältin Frau Kokott in ihren Schlussanträgen zu einem abweichenden Ergebnis gelangt war und eine Unionsrechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Besteuerung NICHT bejaht hatte.
Bedeutung für das österreichische GrEStG
Über die in Österreich mit Wirkung ab 1.7.2025 reformierten bzw verschärften Grunderwerbsteuerregelungen für sog. "Share Deals" haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits ausführlich informiert (vgl zuletzt den NEWS-Beitrag "GRUNDERWERBSTEUER | Abänderung von Verschärfungen im BBG 2025!"vom 12.6.2025). Vor dem Hintergrund dieser letzten GrESt-Reform gewinnt die vorliegende EuGH-Entscheidung besondere Bedeutung.
Die GrESt-Reform hat durch die Ausweitung der Steuertatbestände des § 1 Abs 3 GrEStG für Gesellschafterwechsel (Z 1) und Anteilsvereinigungen (Z 2) zu einer deutlichen Verschärfung der Besteuerung von "Share Deals" geführt. Auch die zugleich eingeführte Ausnahme für Umgründungen innerhalb derselben Erwerbergruppe ("Konzernklausel" iSd § 1 Abs 3 Z 5 GrEStG) ist nur sehr eingeschränkt anwendbar.
Im Lichte der nunmehrigen EuGH-Rechtsprechung bestanden daher erhebliche Zweifel, ob die Erfassung bestimmter Umstrukturierungsvorgänge weiterhin uneingeschränkt unionsrechtskonform ist, wenn diese unter Art 4 Abs 1 der Kapitalansammlungsrichtlinie subsumiert werden können. Eine soeben veröffentlichte Information des BMF vom 29.7.2026 greift diese Fragestellungen auf und nimmt erstmals aus Sicht der Finanzverwaltung Stellung zur Bedeutung der vorliegenden EuGH-Entscheidung für die österreichische Grunderwerbsteuer:
Nach Auffassung des BMF können bestimmte Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 3 GrEStG als begünstigte „Umstrukturierungen“ im Sinne des Art. 4 Kapitalansammlungsrichtlinie qualifiziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Rahmen einer Einbringung, Spaltung, Verschmelzung oder vergleichbaren Strukturmaßnahme Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft übertragen werden und als Gegenleistung Gesellschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Das BMF nennt in diesem Zusammenhang folgende konkrete Fallgruppen:
- schlichte Einlage eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (außerhalb des UmgrStG);
- Down-Stream- und Side-Stream-Einbringung eines solchen Anteils oder eines (Teil-)Betriebs, zu dem ein solcher Anteil gehört;
- Down-Stream- und Side-Stream-Spaltung eines solchen Anteils oder eines entsprechenden (Teil-)Betriebs;
- Side-Stream-Verschmelzung, wenn sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft ein Anteil an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befindet;
- entsprechende "diagonale" Vorgänge (zB konzerninterne Umgründungen zwischen unterschiedlichen Beteiligungssträngen bzw auf verschiedenen Ebenen, zB "Tanten-Nichten-Gesellschaften").
Da beim Anteilsvereinigungstatbestand im Regelfall auch die Stimmrechtsmehrheit übertragen oder erreicht wird, werden diese Fälle grundsätzlich unter Art 4 Abs 1 lit b der Kapitalansammlungsrichtlinie fallen. Wird hingegen keine Stimmrechtsmehrheit erreicht, ist nach Auffassung des BMF zu prüfen, ob allenfalls Art 4 Abs 1 lit a der Kapitalansammlungsrichtlinie zur Anwendung gelangt (betr. Übertragung von gesamthaften Gesellschaftsvermögen).
Weiters hält das BMF fest, dass es keinen Unterschied macht, ob als Gegenleistung neue Anteile ausgegeben werden oder ob die Abfindung durch bereits bestehende Anteile erfolgt. Entscheidend ist nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung, dass als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft (Gegenleistungsanteile) gewährt werden. Die Anwendung der Kapitalansammlungsrichtlinie soll daher nicht an gesellschaftsrechtlichen Details der Anteilsgewährung scheitern.
Ebenso hebt das BMF hervor, dass die Anwendung der Kapitalansammlungsrichtlinie NICHT vom Vorliegen einer Umgründung nach dem UmgrStG abhängt. Die unionsrechtlichen Begünstigungen können somit auch für Strukturmaßnahmen außerhalb des Umgründungssteuerrechts zur Anwendung gelangen.
Die nunmehr veröffentlichte BMF-Information greift damit wesentliche Fragestellungen auf, die in der steuerrechtlichen Literatur und Beratungspraxis bereits seit einigen Wochen intensiv diskutiert werden. Insbesondere die unionsrechtliche Zulässigkeit der grunderwerbsteuerlichen Erfassung bestimmter Anteilsvereinigungen und Umstrukturierungsvorgänge stand bereits bisher im Fokus fachlicher Diskussionen. Die Entscheidung des EuGH sowie die hierzu ergangene Stellungnahme des BMF schaffen für bestimmte Fallgruppen nunmehr deutlich mehr Rechtsklarheit.
Das BMF hält fest, dass in Österreich jedenfalls die Rechtsformen der AG, GmbH und SE als "Kapitalgesellschaften" im Sinne der Kapitalansammlungsrichtlinie gelten. Bei anderen Gesellschaftsformen (somit also zB FlexCo oder kapitalistische GmbH & Co KG?) sieht das BMF die Rechtslage hingegen derzeit als nicht ausreichend geklärt an und sei in diesen Fällen daher nach weiterhin Grunderwerbsteuer abzuführen bzw zu erheben (!).
Welche Vorgänge bleiben weiterhin steuerbar?
Die EuGH-Entscheidung bedeutet natürlich nicht das Ende der Grunderwerbsteuer für Immobilientransaktionen. Sowohl der EuGH als auch das BMF betonen, dass für klassische Grundstücksübertragungen weiterhin "Besitzwechselsteuern" erhoben werden dürfen. Im Bereich der "Share Deals" ist zudem der schlichte (unmittelbare oder mittelbare) Kauf von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft jedenfalls weiterhin grunderwerbsteuerbar. Auch sind natürlich sämtliche als "Asset Deal" ausgestaltete Immobilientransaktionen weiterhin grunderwerbsteuerbar.
Weiterhin steuerbar bleiben auch sämtliche Anteilsübertragungen iZm Umstrukturierungen, bei denen keine Gegenleistungsanteile gewährt werden (insb. up-stream-Vorgänge).
Verfahrensrechtliche Konsequenzen
Von besonderer praktischer Bedeutung sind auch die verfahrensrechtlichen Aussagen des BMF:
Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der unmittelbaren Anwendbarkeit von EU-Richtlinien (bei unzureichender Umsetzung in nationales Recht) ist insbesondere die Kapitalansammlungsrichtlinie unabhängig von den gesetzlichen Steuertatbeständen des österreichischen GrEStG unmittelbar zu berücksichtigen. Liegt ein Strukturierungsvorgang vor, der nach den vom BMF dargestellten Kriterien eindeutig als begünstigte "Umstrukturierung" iSd Kapitalansammlungsrichtlinie zu qualifizieren ist, liegt kein Steuertatbestand iSd § 1 Abs 3 GrEStG vor. Sofern die genannten Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind, "kann" hinsichtlich GrESt eine Selbstberechnung oder Abgabenerklärung unterbleiben.
Wurde bereits vor Veröffentlichung des EuGH-Urteils Grunderwerbsteuer selbst berechnet, kann bei eindeutig durch die Kapitalansammlungsrichtlinie begünstigte Umstrukturierungen ein fristgerechter Antrag auf Festsetzung gemäß § 201 BAO eingebracht werden. Wurde die Grunderwerbsteuer hingegen bereits mit Bescheid festgesetzt, kann innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde erhoben werden bzw danach ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO eingebracht werden. In beiden Antragsfällen ist jedenfalls die Einjahresfrist zu beachten.
FAZIT
Mit der Entscheidung "NOVA IBEROMOLDES – SGPS" (C-837/24) hat der EuGH die unionsrechtlichen Grenzen der grunderwerbsteuerlichen Belastung für gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen aufgezeigt. Für Österreich kommt der ergangenen BMF-Information vom 29.7.2026 zur gegenständlichen EuGH-Rechtsprechung eine noch größere praktische Bedeutung zu. Das BMF erkennt darin ausdrücklich an, dass bestimmte Grunderwerbsteuertatbestände im Zusammenhang mit Umstrukturierungen aufgrund der Kapitalansammlungsrichtlinie unionswidrig sind und daher nicht der österreichischen Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs 3 GrEStG unterliegen können. Dies gilt nicht nur für klassische Umgründungen nach dem UmgrStG, sondern auch für bestimmte Strukturmaßnahmen außerhalb des UmgrStG.
Nachdem die BMF-Information auch weitreichende Möglichkeiten zur Verfahrensöffnung (ua Aufhebung gemäß § 299 BAO) vorsieht, ist zu erwarten, dass in einigen Fällen bereits entrichtete Grunderwerbsteuer zurückgeholt werden kann, ohne dass hiefür langwierige Verfahrensläufe notwendig sind. Sehr gerne können unsere Experten Sie dahingehend beraten. Aufgrund der Jahresfrist des § 299 BAO ist hier jedoch die zeitliche Befristung zu beachten.
Für Unternehmen mit Immobilienbeteiligungen ergibt sich daraus unmittelbarer Prüfungsbedarf. Bereits durchgeführte Umstrukturierungen sollten ebenso analysiert werden wie künftig geplante Anteilsübertragungen. Insbesondere konzerninterne Einbringungen, Spaltungen, Verschmelzungen und sonstige Strukturmaßnahmen sind nun möglicherweise grunderwerbsteuerlich anders zu beurteilen.
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung sowie die konkrete Umsetzung in der Verwaltungspraxis bleiben jedenfalls mit Spannung abzuwarten.
Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Urteil des EuGH und die darauf aufbauende BMF-Information einige Fragestellungen offenlassen bzw neu aufwerfen. Insgesamt stellt sich daher die Frage, auf welche Themen im Detail bei zukünftigen Umgründungen zu achten ist, um unnötige Grunderwerbsteuerbelastungen zu vermeiden. Diese und weitere Fragen beleuchten wir in unserer kostenfreien ICON-Lounge "GrESt | (Teilweise) Unionswidrigkeit der Steuertatbestände bei Umgründungen" am 13.8.2026 zu der wir Sie herzlich einladen möchten.
Für weitere Fragen stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!