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ARBEITSRECHT | Kürzung Abfertigung durch Altersteilzeit - Vorsicht!

Eine Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu verringern, ohne dabei Ansprüche auf Pensionsbezüge und Abfertigungen zu verlieren. Zu beachten und gerechtfertigt laut einer kürzlich kundgemachten OGH-Entscheidung ist, dass erfolgsabhängige Prämien, Ergebnisprämien sowie eine individuelle Bonifikation nicht in die Abfertigung alt einbezogen werden, wenn sie dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr zustanden. Im Anlassfall wurden die variablen Vergütungen, die eine ganzjährige Leistungserbringung voraussetzten, in der Arbeitsphase trotz Teilzeitverpflichtung ungekürzt ausgezahlt und standen dann in der Freizeitphase des Blockmodells nicht mehr zu. Erfahren Sie daher nachfolgend, welche Abfertigungskürzungen bei der Alterszeitvereinbarung anfallen können.


​​​​​​​Allgemeine Informationen zur Altersteilzeit

Für den Antritt einer Altersteilzeit bedarf es einer Altersteilzeitvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche an bestimmte Mindestinhalte geknüpft ist. 

In § 27 AlVG ist geregelt, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen der Arbeitgeber einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld erwirbt. Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitsgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwands (Lohnausgleich und Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Entgelt vor der Herabsetzung der Arbeitszeit) abzugelten.

§ 27 AlVG enthält hingegen keine Regelung hinsichtlich der Berechnung des Abfertigungsanspruchs.
 

Für die Altersteilzeit stehen folgende Modelle zur Verfügung: 

  • Die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung

Bei der kontinuierlichen Arbeitszeitverkürzung arbeitet der Arbeitnehmer über die gesamte festgelegte Laufzeit der Arbeitsteilzeitvereinbarung in Teilzeitbeschäftigung.

  • Die Blockzeitvereinbarung 

Bei der Blockzeitvereinbarung wird über einen bestimmten Zeitraum im vollen Aufmaß gearbeitet, um ein Zeitguthaben zu erwerben. Dieses Zeitguthaben kann dann später in Freizeit konsumiert werden.  Zu beachten ist bei diesem Modell, dass eine Ersatzarbeitskraft spätestens mit Beginn der Freizeitphase eingestellt werden muss. [1] 
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OGH Entscheidung vom 19.12.2022, 9 ObA 125/22f.

Ein Arbeitnehmer hat mit dem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung in Form eines Blockzeitmodells (mit anschließender Freizeitphase) vereinbart. In dieser Altersteilzeitvereinbarung wurde unter anderem festgelegt, dass die Abfertigung (hier die Abfertigung alt) auf Basis des der Vollzeit entsprechenden Monatsbruttogehalts im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührt.

Der Arbeitnehmer hat mehrere Jahre vor dem Antritt der Altersteilzeit Erfolgsprämien erhalten. Er erhielt diese Erfolgsprämien ebenfalls während der Arbeitsphase im Blockzeitmodell, jedoch nicht in der Freizeitphase. Laut § 23 AngG ist für die Ermittlung der Abfertigungsbemessungsgrundlage das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt heranzuziehen. Da in der Freizeitphase somit kein variabler Bezug zustand, war trotz der Vereinbarung, dass für die Abfertigungsberechnung die Arbeitszeit vor Antritt der Altersteilzeit maßgeblich sein soll, die variable Komponente nicht in die Berechnung einzubeziehen.

 

FAZIT

Um Überraschungen im Sinne  der Nichteinbeziehung von Erfolgsprämien beim Erhalt der Abfertigung nach vereinbarter Altersteilzeit zu vermeiden, ist bei der Alterszeitvereinbarung detailliert zu vereinbaren, welche Bezugsteile einberechnet werden sollen.

Es ist nicht selbstverständlich davon auszugehen, dass alle Prämien, auch wenn die Mitarbeiter diese vorher erhalten haben, mit in die Abfertigungsgrundlage miteinbezogen werden. Ebenso solche Überlegungen sind anzustellen, wenn übliche Überstundenleistungen, die eben am Ende der Altersteilzeit nicht mehr geleistet werden, in die Berechnung einbezogen werden sollen.

Bei Fragen zum Thema Altersteilzeit stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!


[1] Winter/Kern/Marchhart/Furtak,Altersteilzeit, RWP 2021/8.