LOHNVERRECHNUNG | Arbeiten in der Pension - Aktivitätsfreibetrag
Ab 1. Jänner 2027 soll Arbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters attraktiver werden. Mit dem neuen Aktivitätsfreibetrag können bis zu EUR 1.250 monatlich bzw. EUR 15.000 jährlich steuerlich begünstigt werden. Zusätzlich sieht die sogenannte Aktivpension eine Entlastung bei den Pensionsversicherungsbeiträgen vor. Für Arbeitgeber und Personalverrechnungen ergeben sich daraus neue Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch einige Abgrenzungs- und Dokumentationsfragen.
Aktivitätsfreibetrag ab 1. Jänner 2027
Nach der vom Nationalrat am 23. September 2026 beschlossenen Neuregelung soll eine Erwerbstätigkeit nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters ab 1. Jänner 2027 steuerlich und sozialversicherungsrechtlich stärker begünstigt werden.
Begünstigt werden sowohl Personen, die bereits Alterspension beziehen und weiterarbeiten („Zuverdiener“), als auch Personen, die den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben („Aufschieber“). Der neue Aktivitätsfreibetrag gemäß § 105a EStG vermindert dabei die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommensteuer um bis zu EUR 1.250 je begünstigtem Monat bzw. EUR 15.000 jährlich. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt zudem der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung.
Wer kann den Aktivitätsfreibetrag nutzen?
Voraussetzung ist, dass das österreichische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht wurde, ein Anspruch auf Alterspension besteht und Einkünfte aus einer begünstigten aktiven Erwerbstätigkeit erzielt werden. Eine vorzeitige Pension, etwa eine Korridorpension vor Erreichen des Regelpensionsalters, genügt nicht.
Begünstigt sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie nichtselbständiger Arbeit. Pensionseinkünfte selbst werden nicht erfasst. Bei betrieblichen Einkünften ist der Aktivitätsfreibetrag im Rahmen der Steuererklärung zu beantragen.
Der Freibetrag beträgt höchstens EUR 1.250 je begünstigtem Monat und ist zusätzlich mit der Höhe der tatsächlich erzielten begünstigten Einkünfte begrenzt. Er ist kein zusätzlicher steuerfreier Bezug und auch kein Steuerabsetzbetrag, sondern vermindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Der Höchstbetrag gilt pro Person und Monat, nicht je Tätigkeit oder Dienstverhältnis.
Besonderheiten für Zuverdiener
Wer bereits Alterspension bezieht und weiterarbeitet, muss grundsätzlich zusätzliche Voraussetzungen hinsichtlich der Versicherungszeiten erfüllen. Männer benötigen mindestens 480 Versicherungsmonate bzw. 40 Jahre. Für Frauen sind 2027 zunächst 408 Versicherungsmonate bzw. 34 Jahre erforderlich. Die Mindestzahl steigt bis 2033 schrittweise auf ebenfalls 480 Monate. Sonderregelungen bestehen unter anderem bei einer Teilpension sowie für bestimmte Personen, die ihre Alterspension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben.
Auch bestehende Steuerbegünstigungen sind zu berücksichtigen: Soweit Bezüge bereits nach § 67 (begünstigte Sonderzahlungen) oder § 68 (begünstigte Überstunden) EStG begünstigt sind, werden sie nicht zusätzlich vom Aktivitätsfreibetrag erfasst. Nicht begünstigte und tarifmäßig zu versteuernde Bezugsteile können hingegen grundsätzlich berücksichtigt werden.
Umsetzung in der Personalverrechnung
Arbeitnehmer können den Aktivitätsfreibetrag bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. Dafür müssen sie mittels Formular E35 bzw. elektronisch erklären, dass die Voraussetzungen vorliegen, und entsprechende Nachweise vorlegen. In Betracht kommen insbesondere ein Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle oder ein Pensionskontoauszug.
Die Berücksichtigung erfolgt für volle Monate. Hinsichtlich unrichtiger Angaben des Arbeitnehmers haftet der Arbeitgeber nur dann für eine daraus resultierende fehlerhafte Lohnsteuerberechnung, wenn eine offensichtlich unrichtige bzw. unplausible Erklärung berücksichtigt wurde.
Arbeitnehmerveranlagung
Bei Zuverdienern mit nichtselbständigen Einkünften ist zudem eine Pflichtveranlagung zu beachten. Diese ist insbesondere vorgesehen, wenn der Zuverdienst über dem monatlichen Aktivitätsfreibetrag liegt oder der Freibetrag zu Unrecht bzw. in zu hoher Höhe berücksichtigt wurde. Relevant kann dies insbesondere bei mehreren Arbeitgebern werden.
Steuer und Sozialversicherung getrennt beurteilen
Eine geringfügige Beschäftigung kann grundsätzlich bereits für den steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt sein. Für die zusätzliche Entlastung in der Sozialversicherung muss hingegen eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit vorliegen. Die Beschäftigung muss daher die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Bei Vorliegen der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen entfällt für „Zuverdiener“ und „Aufschieber“ ab 2027 der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung von 10,25 %. Die übrigen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bleiben bestehen. Der Dienstgeberanteil zur Pensionsversicherung von 12,55 % ist weiterhin in voller Höhe zu entrichten.
Bei Aufschiebern gilt die Beitragsbegünstigung für maximal drei Jahre. Wird anschließend die Alterspension in Anspruch genommen und gleichzeitig weitergearbeitet, kann die Begünstigung als Zuverdiener fortgeführt werden.
Handlungsempfehlungen
Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen,
- welche Mitarbeiter das Regelpensionsalter bereits erreicht haben oder 2027 erreichen,
- ob die Voraussetzungen für den Aktivitätsfreibetrag und die zusätzlichen Anforderungen für Zuverdiener erfüllt sind,
- ob das Formular E35 und die erforderlichen Nachweise vorliegen,
- welche Entgeltbestandteile tatsächlich begünstigt sind,
- ob weitere Dienstverhältnisse oder Erwerbstätigkeiten bestehen und
- ob zusätzlich die Voraussetzungen für die SV-Beitragsentlastung erfüllt sind.
FAZIT
Der Aktivitätsfreibetrag schafft ab 2027 einen zusätzlichen finanziellen Anreiz, auch nach Erreichen des Regelpensionsalters erwerbstätig zu bleiben. Für Arbeitgeber kann die Neuregelung die Weiterbeschäftigung erfahrener Mitarbeiter attraktiver machen.
Für die Personalverrechnung ist entscheidend, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen getrennt zu beurteilen und die erforderlichen Erklärungen und Nachweise vollständig zu dokumentieren.
Für Detail- und Sonderfragen stellt das Bundesministerium für Finanzen einen umfassenden FAQ-Katalog zur Verfügung:
BMF | FAQ zur Aktivpension und zum Aktivitätsfreibetrag
Bei Fragen zum Aktivitätsfreibetrag und zur Beschäftigung über das Regelpensionsalter hinaus unterstützen wir Sie gerne.