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STEUERREFORM | Erhöhung des Werbungskostenpauschale für Expatriates

Über das neue Werbungskostenpauschale für sog. „Expatriates“ hatten wir bereits im September d. J. informiert. Am 26.11.2015 wurde die geplante Neuregelung im Verordnungswege kurz vor Inkrafttreten noch nachgebessert. Zum besseren Verständnis finden Sie nachfolgend nochmals unseren Newsletterbeitrag vom 12.9.2015, unter Berücksichtigung der Änderungen durch die aktuelle Verordnung.

„Expatriates“ sind durch die Übersiedelung nach Österreich und Begründung eines inländischen Wohnsitzes oftmals mit erhöhten Aufwendungen konfrontiert. Im Rahmen der „Steuerreform“ wird deshalb ein Werbungskostenpauschale für vom Aus- ins Inland entsandte Mitarbeiter eingeführt und damit die Einkommensteuerbelastung für diese Personen gemildert. 

Am 7.7.2015 wurden im Plenum des Nationalrats die Gesetzesmaterien zur „Steuerreform“ (Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), begleitende Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes und Bankenpaket) mit den jeweils erforderlichen Mehrheiten beschlossen, wobei es noch zu div. Abänderungen der Regierungsvorlagen kam (vgl dazu unseren NL-Beitrag „<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>STEUERREFORM | Eine schwere Geburt …“ vom 11.7.2015). Am 23.7.2015 hat sodann der Bundesrat beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrats keinen Einspruch zu erheben. Schließlich ist am 14.8.2015 auch bereits die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt (BGBl I 118/2015).

Im Bereich der Entlastungs- bzw Fördermaßnahmen ist jedenfalls auch das neue Werbungskostenpauschale für sog. „Expatriates“ zu erwähnen. Die gesetzliche Grundlage hiefür findet sich in § 17 Abs 6 EStG, die Details sind im Verordnungswege zu regeln. Im August d. J. erfolgte die Umsetzung zunächst durch Änderung der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II 240/2015 vom 28.8.2015), im November wurden einzelne Punkte der Verordnung nochmals überarbeitet (BGBl II 382/2015 vom 26.11.2015). Nachfolgend die Kerninhalte der Neuregelungen in der nunmehrigen Letztfassung:

Als „Expatriates“ und folglich Anspruchsberechtigte gelten Arbeitnehmer,

a) die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses
    zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG)
    für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,

b) die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,

c) die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und

d) für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.

Bei Arbeitnehmern, die sämtliche dieser Voraussetzungen erfüllen, kann ein Pauschalbetrag von 20% der steuerlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden, und zwar bereits im Rahmen der Lohnverrechnung. Nach der ursprünglichen Regelung durfte der Pauschalbetrag jedoch EUR 5.000 pro Jahr nicht übersteigen, dieser Betrag wurde nunmehr auf EUR 10.000 pro Jahr erhöht. Die Kontrolle durch das Finanzamt erfolgt mittels Lohnzettel, auf dem der Arbeitgeber das Werbungskostenpauschale anzugeben hat. Viele Expatriates werden daher in Zukunft keine gesonderte Arbeitnehmerveranlagung mehr durchführen müssen. In der Verordnung vom 26.11.2015 wurde zudem klargestellt, dass Reisekostenersätze des Dienstgebers iSd § 26 Z 4 EStG den Pauschbetrag nicht kürzen. 

In diesem Sinne wurde die bereits bestehende Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen entsprechend geändert bzw ergänzt. Neben der Streichung der Wortfolge „von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen“ im Titel der Verordnung und einer redaktionellen Änderung wurde insbesondere auch klargestellt, dass das Werbungskostenpauschale für Expatriates als einziges nicht erst im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen ist.

Das Werbungskostenpauschale für Expatriates kann erstmalig im Rahmen der Veranlagung 2016 angewendet werden oder - für den Fall der Einhebung der Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzugs - erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2015 enden.

Für Fragen stehen Ihnen der Verfasser sowie das gesamte ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!