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STEUERREFORM | Wie geht´s mit der Abzugsfähigkeit von Spenden weiter?

Am 5. Juli wurde in einem Vortrag an den Ministerrat bekanntgegeben, dass die steuerliche Spendenbegünstigung und die Gemeinnützigkeitsregelung der BAO erweitert und reformiert werden sollen, um somit den Spender:innen eine finanzielle Anerkennung zu bieten. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und informieren Sie über die wesentlichen Komponenten des geplanten Vorhabens.

 

Allgemeines zur Abzugsfähigkeit von Spenden

Spenden bzw. freigiebige Zuwenden sind steuerlich grundsätzlich der Privatsphäre zugeordnet und somit steuerlich nicht abzugsfähig. Spenden, die für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung gem. § 4a EStG geleistet werden, sind davon ausgenommen.

Grundsätzlich wird bei Spenden zwischen der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach und der Abzugsfähigkeit der Höhe nach unterschieden. Spendenbegünstigte Einrichtungen sind entweder direkt im EStG aufgezählt (z.B. Universitäten, Museen und freiwillige Feuerwehren) oder in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Empfänger ersichtlich. Ist eine Organisation weder im Gesetz noch in der Liste vom BMF angeführt, können Spenden an diese Organisation steuerlich nicht geltend gemacht werden.1)

Die Höchstgrenze für jährliche Spenden als Betriebs- oder Sonderausgabe beträgt 10% des Gewinnes bzw. Gesamtbetrages der Einkünfte des letzten Kalenderjahres (vgl. im Detail NL-Beitrag SPENDEN I Nur bei automatischer Finanzamtsmeldung absetzbar!). 

Neuerungen 

Gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Sport, Kunst und Kultur, Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Frauenförderung, Menschenrechte und Konsumentenschutz, die bisher nicht durch die Abzugsfähigkeit von Spenden steuerlich begünstigt wurden, sollen bei der Steuerreform berücksichtigt werden. Anknüpfungspunkt für die Absetzbarkeit von Spenden sollten in der Zukunft somit stets die gemeinnützigen Zwecke gemäß § 34 BAO sein.

Eine weitere Zielsetzung der Steuerreform ist es, Verfahrenserleichterungen zu schaffen und den Schutz vor Missbrauch zu verbessern. In Zukunft ist es möglich, nach dem ersten Jahr der Verfolgung gemeinnütziger Tätigkeiten die Absetzbarkeit von Spenden zu beantragen. Damit wird die bisherige Mindestbestandsdauer von drei Jahren zur Erlangung der Spendenabsetzbarkeit erheblich reduziert. Hinsichtlich ungenauer Spendendaten sollen rechtliche Maßnahmen folgen. 

Selbstverständlich werden wir Sie auf dem Laufenden halten und Sie informieren, falls und sobald dazu eine Beschlussfassung erfolgt.
 

FAZIT

Wenn Sie steueroptimiert spenden möchten, sollten Sie sich vorher vergewissern, dass der Spendenempfänger auch eine begünstigte Institution ist, da dies die steuerliche Abzugsfähigkeit gewährleistet. 

Bei Fragen zum Thema der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!