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EUROPÄISCHE UNION | Neue Meldepflichten für Steuerplanungsmodelle!

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Die Europäische Kommission hat am 21. Juni 2017 einen Richtlinienvorschlag hinsichtlich Transparenzvorschriften für sog. Intermediäre im Bereich der Steuerplanung vorgestellt. Mit diesem Richtlinienentwurf soll die Amtshilferichtlinie (2011/16/EU) modifiziert werden. Der Vorschlag ist Teil der Agenda der Juncker-Kommission zur Bekämpfung von Steuermissbrauch und zur Sicherstellung einer faireren Besteuerung in der EU. 

Der Richtlinienvorschlag ist ein weiterer Schritt im Kampf der EU für mehr Transparenz im Steuerbereich und für ein wirkungsvolleres Vorgehen gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. So haben die Mitgliedstaaten ua bereits den automatischen Informationsaustausch über Steuervorbescheide und Advanced Pricing Agreements (APA) umgesetzt (siehe dazu unseren NL-Beitrag vom 2.6.2016 <link de publikationen news detail>EU-ABGÄG 2016 | Neuer Informationsaustausch über Vorbescheide und APA). Auch der Automatische Informationsaustausch über Finanzkonten soll die Transparenz ganz wesentlich erhöhen (siehe dazu zuletzt unseren NL-Beitrag vom 9.2.2017 <link de publikationen news detail>INTERNATIONALES STEUERRECHT | BMF-Länderliste zum AIA über Finanzkonten). Darüber hinaus werden die Geldwäschebestimmungen regelmäßig verschärft. Zusätzlich soll noch im Jahr 2017 eine gemeinsame „schwarze EU-Liste über jene Länder veröffentlicht werden, die sich einer Zusammenarbeit im Steuerbereich verschließen. Auch über eine Veröffentlichungspflicht von CbC-Daten wird aktuell verhandelt (siehe dazu unseren NL-Beitrag vom 13.7.2017 <link de publikationen news detail>EUROPÄISCHE UNION | Veröffentlichungspflicht für Steuerdaten beschlossen!). 

Im nunmehr vorgelegten Richtlinienentwurf beschäftigt sich die EU-Kommission mit der aus ihrer Sicht zentralen Rolle der sog. „Intermediäre“ bei der internationalen (legalen) Steuervermeidung sowie auch bei der Steuerhinterziehung, die ua durch die sog. „Panama Papers“ großes mediales Interesse erfuhren. Der Richtlinienvorschlag folgt dem Vorschlag der OECD im Rahmen des BEPS-Projekts hinsichtlich der Offenlegungsregeln für aggressive Steuerplanungsmodelle (BEPS-Aktionspunkt 12). Grundsätzlich geht es im neuen Richtlinienentwurf um die Meldepflicht und den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten von gewissen grenzüberschreitenden Steuerplanungsmodellen im Bereich der direkten Steuern. 

Damit sollen die Steuerbehörden jene relevanten Informationen erhalten, die sie zur Unterbindung von aggressiven Steuerplanungsstrategien benötigen. Letztlich soll die Meldeverpflichtung auch eine entsprechende Abschreckungswirkung entfalten. Den Finanzverwaltungen soll sie insbesondere die Möglichkeit bieten, zeitgerecht auf Steuergestaltungsmodelle zu reagieren, etwa durch Gesetzesänderungen oder zielgerichtete Gestaltung von Prüfungsmaßnahmen. 

In den EU-Mitgliedstaaten Vereinigtes Königreich, Irland und Portugal bzw weiters auch in den USA, Kanada, Südafrika und Australien existieren bereits vergleichbare Regelungen. In Deutschland war die Einführung einer solchen Anzeigepflicht in den Jahressteuergesetzen 2007 und 2008 vorgesehen, scheiterte aber letztlich an der massiven Kritik aus Wissenschaft und Praxis sowie verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Nun aber zu den Details des vorliegenden Richtlinienentwurfs:

Wer gilt als Intermediär? 

Aufgrund der sehr weiten Fassung des Richtlinienentwurfs werden alle Unternehmen oder professionellen Akteure erfasst, die ein Steuerplanungsmodell konzipieren oder vertreiben, welches ein grenzüberschreitendes Element aufweist und eines der im Vorschlag festgelegten Kennzeichen (siehe dazu weiter unten) enthält. Zum Kreis der Intermediäre zählen jedenfalls Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuer- und Finanzberater, Banken und Berater. 

Primäre Meldepflicht für Intermdiäre 

Meldepflichtig sind nach der derzeitigen Ausgestaltung der Richtlinie jene grenzüberschreitenden Modelle, welche eines oder mehrere der im Vorschlag aufgelisteten Kennzeichen („hallmarks“) aufweisen. Diese Kennzeichen weisen nach Ansicht der Europäischen Kommission insbesondere Modelle auf, welche 

  • eine grenzüberschreitende Zahlung an einen Empfänger in einem nicht besteuernden Drittland beinhalten;
  • ein Steuergebiet mit unzureichenden oder unzureichend durchgesetzten Geldwäschevorschriften umfassen;
  • konzipiert wurden, um zu vermeiden, dass Einkünfte gemäß den EU-Transparenzvorschriften gemeldet werden müssen;
  • die EU-Informationsaustauschpflicht für Steuervorbescheide umgehen;
  • einen direkten Zusammenhang zwischen dem vom Intermediär in Rechnung gestellten Entgelt und der mit der Steuervermeidung verbundenen Steuerersparnis des Steuerpflichtigen aufweisen;
  • dafür sorgen, dass dieselben Vermögenswerte in mehr als einem Land abgeschrieben werden können;
  • Steuerermäßigungen für dasselbe Einkommen in mehr als einem Steuergebiet ermöglichen;
  • die internationalen oder EU-Verrechnungspreisleitlinien nicht einhalten.

Aus derzeitiger Sicht wird die Beurteilung, ob ein konkretes „Steuermodell“ eine Meldeverpflichtung auslöst oder nicht, ein herausforderndes Unterfangen werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Richtlinie zu den genannten Hinweisen noch konkretere Angaben machen wird, um mehr Klarheit zu schaffen und um die Unsicherheit bei den betroffenen Beteiligten zu reduzieren. 

Übergang der Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen  

Unterliegt der beratende Intermediär in seinem Ansässigkeitsstaat einer Verschwiegenheitspflicht (wie etwa österreichische Wirtschaftstreuhänder nach ihrem Berufsrecht gemäß § 91 WTBG) oder ist er gar nicht in der EU niedergelassen, so geht die Meldepflicht auf die beratene Person bzw das beratene Unternehmen über. Die Intermediäre müssen in diesem Fall ihre Klienten allerdings auf die Meldepflicht hinweisen. Zusätzlich gilt die Meldepflicht auch für Unternehmen bzw Personen, welche ein grenzüberschreitendes System umsetzen, wenn dieses von unternehmensinternen Steuerberatern oder Anwälten entwickelt wurde.

Fristen und Durchführung 

Intermediäre sollen durch die Richtlinie verpflichtet werden, jedes von ihnen konzipierte oder vertriebene grenzüberschreitende Steuerplanungsmodell innerhalb von fünf Tagen nach Weitergabe des Modells an den Kunden an ihre Steuerbehörde zu melden. 

Jeder Mitgliedstaat gibt die an ihn gemeldeten Modelle in ein elektronisch geführtes Verzeichnis ein. Die Daten werden vierteljährlich zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht (automatischer Informationsaustausch). Für den Austausch der Informationen wird es ein Standardformat geben.

Strafen und Vollzug 

Die Mitgliedstaaten selbst müssen dafür Sorge tragen, dass angemessene Sanktionen bei Nicht-Einhaltung der Meldepflichten verhängt werden können. Wie bei jeder EU-Richtlinie obliegt es auch hier den Mitgliedstaaten selbst, die Regelungen richtlinienkonform in nationales Recht umzusetzen.

Weitere Vorgehensweise 

Der Richtlinienvorschlag wird dem Europäischen Parlament zur Konsultation und dem Europäischen Rat zur Annahme übermittelt. Geplant ist, dass die neue Meldepflicht für Intermediäre mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten soll. Wir halten Sie diesbezüglich natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden.   

Hier finden Sie die offiziellen Dokumente der EU-Kommission zu diesem Thema: 

  • <link http: europa.eu rapid press-release_ip-17-1663_de.htm>Pressemitteilung der EU-Kommission, samt weiterführenden Links

  • <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep de com-2017-335-f1-de-main-part-1.pdf>Entwurf einer Richtlinie bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle COM(2017) 335 final


Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!